Ohje.
Zunächst wirken europäische Richtlinien grundsätzlich nur zwischen der Europäischen Union und dem jeweiligen Mitgliedsland. Eine unmittelbare Drittwirkung, gerade zwischen Privaten, gibt es nach einhelliger Meinung nicht. Die erlassene Richtlinie bedarf eines nationalen Umsetzungsaktes, sprich Deutschland müsste ein formelles Gesetz erlassen (schönes Beispiel: § 312 BGB diente u.a. der Umsetzung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31)
Weil hier anscheinend auch Unsicherheiten bestehen: Urteile wirken grundsätzlich nur inter partes, also nur zwischen den Parteien, die um Rumbrum genannt sind.
Da wieder keine Rechtsnorm (für den Laien: Paragraph) genannt wurde, gehe ich davon aus, dass Du auch keine kennst. Ist zwar auch nicht zu verlangen, aber man sollte nicht so tun, als wäre man Jurist, um dann aber nicht zu liefern.
Zunächst wirken europäische Richtlinien grundsätzlich nur zwischen der Europäischen Union und dem jeweiligen Mitgliedsland. Eine unmittelbare Drittwirkung, gerade zwischen Privaten, gibt es nach einhelliger Meinung nicht. Die erlassene Richtlinie bedarf eines nationalen Umsetzungsaktes, sprich Deutschland müsste ein formelles Gesetz erlassen (schönes Beispiel: § 312 BGB diente u.a. der Umsetzung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31)
Weil hier anscheinend auch Unsicherheiten bestehen: Urteile wirken grundsätzlich nur inter partes, also nur zwischen den Parteien, die um Rumbrum genannt sind.
Da wieder keine Rechtsnorm (für den Laien: Paragraph) genannt wurde, gehe ich davon aus, dass Du auch keine kennst. Ist zwar auch nicht zu verlangen, aber man sollte nicht so tun, als wäre man Jurist, um dann aber nicht zu liefern.