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News - Indiziert: Call of Duty: Modern Warfare 2 und Left 4 Dead 2 auf dem Index

AW:

, weil die auch vor der Indizierung nicht im Besitz dieses Spiels sein durften.

natürlich dürfen sie (sowohl vor als auch nach).

wer behauptet eigentlich immer so was? %)

Der Gestzgeber behauptet das. Irgendjemand macht sich jedenfalls strafbar, wenn ein Jugendlicher ein Podukt für Erwachsene besitzt. Entweder der Verkäufer oder die Person, die das Produkt rechtmäßig erworben und dem Jugendlichen gegeben hat.
 
AW:

Laut schnittberichte.com sind beide Games auf Listenabschnitt B gelandet.
Das heißt, die beiden Spiele dürfen gar nicht mehr in Deutschland verkauft werden - auch nicht an Erwachsene.
Außerdem könnten beide Spiele beschlagnahmt werden.
Erst dann wäre ein Verkauf für Händler in Deutschland verboten.
 
AW:

Laut schnittberichte.com sind beide Games auf Listenabschnitt B gelandet.
Das heißt, die beiden Spiele dürfen gar nicht mehr in Deutschland verkauft werden - auch nicht an Erwachsene.
Außerdem könnten beide Spiele beschlagnahmt werden.
Erst dann wäre ein Verkauf für Händler in Deutschland verboten.
Liste B bedeutet, dass der betroffene Titel Stafrechtlich bedenklich ist und somit quasi eine Beschlagnahme kurz bevor steht. Ob Liste-B-Titel jetzt nicht mehr verkauft werden dürfen weiss ich nicht.
Quelle: medienzensur.de
 
AW:

, weil die auch vor der Indizierung nicht im Besitz dieses Spiels sein durften.

natürlich dürfen sie (sowohl vor als auch nach).

wer behauptet eigentlich immer so was? %)

Der Gestzgeber behauptet das. Irgendjemand macht sich jedenfalls strafbar, wenn ein Jugendlicher ein Podukt für Erwachsene besitzt. Entweder der Verkäufer oder die Person, die das Produkt rechtmäßig erworben und dem Jugendlichen gegeben hat.
Das stimmt doch garnicht.
18+ - Siegel heisst nur, dass der Verkäufer es dir erst ab Volljährigkeit verkaufen darf, wenn es dir deine Eltern kaufen und du erst 16 bist, ist dies auch kein Problem.... Es sind nur Empfehlungen an die Eltern....

(so zumindest habe ich es gelernt)
 
AW:

, weil die auch vor der Indizierung nicht im Besitz dieses Spiels sein durften.

natürlich dürfen sie (sowohl vor als auch nach).

wer behauptet eigentlich immer so was? %)

Der Gestzgeber behauptet das. Irgendjemand macht sich jedenfalls strafbar, wenn ein Jugendlicher ein Podukt für Erwachsene besitzt. Entweder der Verkäufer oder die Person, die das Produkt rechtmäßig erworben und dem Jugendlichen gegeben hat.
Das stimmt doch garnicht.
18+ - Siegel heisst nur, dass der Verkäufer es dir erst ab Volljährigkeit verkaufen darf, wenn es dir deine Eltern kaufen und du erst 16 bist, ist dies auch kein Problem.... Es sind nur Empfehlungen an die Eltern....

(so zumindest habe ich es gelernt)
Seit der Novellierung des Jugendschutzgesetzes von 2003 ist die USK Kennzeichnung nicht nur eine Empfehlung, sondern auch eine rechtlich bindende Verpflichtung.
Du hast es falsch gelernt (oder nach 2003 nicht "neu" gelernt).
 
AW:

Seit der Novellierung des Jugendschutzgesetzes von 2003 ist die USK Kennzeichnung nicht nur eine Empfehlung, sondern auch eine rechtlich bindende Verpflichtung.
Du hast es falsch gelernt (oder nach 2003 nicht "neu" gelernt).
richtig, für händler ist das verbindlich nicht aber für eltern bzw erziehungsberechtigte. ;)
 
AW:

Vielleicht ein wenig OT, aber wann kommt eigenltich der angekündigte Multiplayer Test von Call of Duty @ PCGames?

Sagt bloß es wird die 92% Wertung des ersten Tests (wohlgemerkt nur Singleplayer, was man nur in einem kurzen Satz lesen konnte) einfach im Raum stehen gelassen?!

Scheut sich PCGames eventuell davor eine gerechte Multiplayer PC-Wertung online zu stellen? Oder dürfen sies gar nicht?

Weis nicht wie ich mir das sonst erklären könnte...
 
AW:

Seit der Novellierung des Jugendschutzgesetzes von 2003 ist die USK Kennzeichnung nicht nur eine Empfehlung, sondern auch eine rechtlich bindende Verpflichtung.
Du hast es falsch gelernt (oder nach 2003 nicht "neu" gelernt).
richtig, für händler ist das verbindlich nicht aber für eltern bzw erziehungsberechtigte. ;)
Ich glaube da hätten die Behörden ordentlich was zu tuen, wenn es für Erziehungsberechtigte ebenfalls bindend wäre :B
 
AW:

Seit der Novellierung des Jugendschutzgesetzes von 2003 ist die USK Kennzeichnung nicht nur eine Empfehlung, sondern auch eine rechtlich bindende Verpflichtung.
Du hast es falsch gelernt (oder nach 2003 nicht "neu" gelernt).
richtig, für händler ist das verbindlich nicht aber für eltern bzw erziehungsberechtigte. ;)
Ich glaube da hätten die Behörden ordentlich was zu tuen, wenn es für Erziehungsberechtigte ebenfalls bindend wäre :B

erstens das und vor allem wäre es eine unglaubliche anmaßung von seiten des staates sich in so was einzumischen.
klar, in extremfällen wird auch dann gehandelt, in diesen fällen ist aber dann das "überlassen" von irgendwelchen bösen spielen sicher noch das geringste problem.
 
AW:

Seit der Novellierung des Jugendschutzgesetzes von 2003 ist die USK Kennzeichnung nicht nur eine Empfehlung, sondern auch eine rechtlich bindende Verpflichtung.
Du hast es falsch gelernt (oder nach 2003 nicht "neu" gelernt).
richtig, für händler ist das verbindlich nicht aber für eltern bzw erziehungsberechtigte. ;)
Ich glaube da hätten die Behörden ordentlich was zu tuen, wenn es für Erziehungsberechtigte ebenfalls bindend wäre :B

erstens das und vor allem wäre es eine unglaubliche anmaßung von seiten des staates sich in so was einzumischen.
klar, in extremfällen wird auch dann gehandelt, in diesen fällen ist aber dann das "überlassen" von irgendwelchen bösen spielen sicher noch das geringste problem.

Es tut mir leid, Eure Aussagen zu entkräften, aber der Staat hat, unabhängig vom JSG, die Möglichkeit, zu kontrollieren, ob Sorgeberechtigte ihren Schutzbefohlenen indizierte Spiele zugänglich machen. Die Folge einer solchen erfolgreichen Kontrolle zieht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe nach sich, § 131 Abs. 1 Nr. 3, 4 iVm. § 11 Abs. 3 StGB. Sorgeberechtigte sind zwar nur dann der Strafverfolgung ausgesetzt, wenn sie ihre Erziehungspflicht durch Überlassen eines ungeeigneten Spiels gröblich vernachlässigen, aber das ist gerade bei Überlassen eines indizierten Titels der Fall. Da es sich bei § 131 StGB zudem nicht um ein sog. Antragsdelikt handelt, kann von Amts wegen ermittelt werden.
Das mag in Deinen Augen anmaßend erscheinen, ist aber schon ziemlich lange Bestandteil des StGB. Zudem dient es dem Jugendschutz, von dem man halten mag, was man will, grundlos ist er jedenfalls nicht ins Leben gerufen worden.
 
AW:

Wundert mich irgendwie überhaupt nicht. War irgendwie abzusehen. Left4Dead uncut ist ja auch indiziert.
 
AW:

Es tut mir leid, Eure Aussagen zu entkräften, aber der Staat hat, unabhängig vom JSG, die Möglichkeit, zu kontrollieren, ob Sorgeberechtigte ihren Schutzbefohlenen indizierte Spiele zugänglich machen. Die Folge einer solchen erfolgreichen Kontrolle zieht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe nach sich, § 131 Abs. 1 Nr. 3, 4 iVm. § 11 Abs. 3 StGB. Sorgeberechtigte sind zwar nur dann der Strafverfolgung ausgesetzt, wenn sie ihre Erziehungspflicht durch Überlassen eines ungeeigneten Spiels gröblich vernachlässigen, aber das ist gerade bei Überlassen eines indizierten Titels der Fall.
damit man den Wortlaut lesen kann: http://dejure.org/gesetze/StGB/131.html

"Lustige" Sache, Kindererziehung durchzureglementieren.
Einem 10jährigen muss man sicher nicht jeden Schrott geben, aber dem 17jährigen der sich sonst auch vernünftig benimmt, wird man doch ein Ab18 Spiel erlauben dürfen... laut Gesetz aber wohl nicht. :|
 
AW:

Es tut mir leid, Eure Aussagen zu entkräften, aber der Staat hat, unabhängig vom JSG, die Möglichkeit, zu kontrollieren, ob Sorgeberechtigte ihren Schutzbefohlenen indizierte Spiele zugänglich machen. Die Folge einer solchen erfolgreichen Kontrolle zieht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe nach sich, § 131 Abs. 1 Nr. 3, 4 iVm. § 11 Abs. 3 StGB. Sorgeberechtigte sind zwar nur dann der Strafverfolgung ausgesetzt, wenn sie ihre Erziehungspflicht durch Überlassen eines ungeeigneten Spiels gröblich vernachlässigen, aber das ist gerade bei Überlassen eines indizierten Titels der Fall. Da es sich bei § 131 StGB zudem nicht um ein sog. Antragsdelikt handelt, kann von Amts wegen ermittelt werden.
Das mag in Deinen Augen anmaßend erscheinen, ist aber schon ziemlich lange Bestandteil des StGB. Zudem dient es dem Jugendschutz, von dem man halten mag, was man will, grundlos ist er jedenfalls nicht ins Leben gerufen worden.
und mir tut es wiederum leid, deine aussage entkräften zu müssen.
in diesen fällen greift -nach wie vor- das sog. elternprivileg.
das findet zwar, in der tat, seine grenzen bei sog. gröblichen verletzungen, die sind aber beim überlassen eines indizierten spiels sicher nicht überschritten. :)
 
AW:

[...]somit quasi eine Beschlagnahme kurz bevor steht.
Und so lange das nicht beschlossen ist, ist das Game lediglich indiziert und unterlegt den ganz normalen Indizierungsvorschriften.
Ich glaube, dass sollte man mit in die News einbauen. Um den Indizierungsprozess und seine Folgen ranken so viele Gerüchte - wenn aber dann auch noch die Listen ins Spiel kommen, wird es oft abstrus.

Bezüglich der Liste B und Verbot: L4D ist seit Dezember letztens Jahres auf Liste B und die mögliche Beschlagnahme ist nicht gefolgt. Allerdings muss man schon sagen, dass, insbesondere bei Filmen, es meist nur eine Frage der Zeit ist, bis dann auch die "Ehre" der Beschlagnahme erteilt wird.

Und selbst dann, sollte es für jeden der einen Internetbrowser bedienen kann, eine lösbare Aufgabe sein, dass gewünschte Produkt ohne persönliche Folgen zu bestellen.


Bei L4D2 stehen die Chancen aber mehr als gut, dass § 131 StGB zuschlägt und ich würde glatt wetten, dass es dann auch noch L4D mit erwischt.
 
AW:

warum man produkte deren verkauf an die jugend so wie so schon verboten ist noch auf den index setzen muss und versuchen diese zum teil ganz aus dem verkehr zu ziehen, somit den erwachsenen "unzugänglich" machen ist für mich nicht wirklich verständlich.

auf der anderen seite steht zum beispiel das "strenge" waffengesetz: hab erst vor kurzem meinem sohn eine mini H&K MP5 bestellt mit <0.08 Joule, darf ich machen wenn kind über 3 jahre ist, die kleinen dinger hinterlassen aber schöne schwarzblaue flecke sogar auf erwachsenen haut (habs gleich an mir selber gestestet) :) durchtrennen redbull dosen usw.

nicht wirklich nachvolziehbar oder?
 
AW:

Naja, das fällt den aber echt früh ein.Wieso ist das denn jetzt wo es schon seit Wochen draßen ist, auf den Index gelandet?

Was sollen den die 16 jährigen machen die das Spiel zuhause haben?

müssen die das wieder zuückgeben? lol

Nee, jetzt mal im Ernst.
Ich find das voll lustig.Nach wochenlanger DIsskussion, um die Flughafenmission(cool reimt sich) und hin und her kommen die mit den Index?
Ich schrei mich weg.
Die US Version wurde hier ja schon abgelehnt es war jetzt beim BPjM in der Disskusion und wurde nun Indiziert. Um die dt. Version geht es hier ja überhaupt nicht.

Bis so ein Antrag durch ist dauert es immer ein paar Wochen bis Monate.

Sorry, hatte vergessen zu schreiben das ich die Us Version meinte, war halt mein Fehler.

Aber ich kann mir nicht vorstellen das, dass solange brauchen würde, um Spiele auf den Index zu kriegen.
Damals bei C&C Generals ging das ruckzuck und das kurz nach dem Realese.
Aber wer bitte schön holt sich den auch die dt.Version, wenn ich für das gleiche Geld doch alles ungeschnitten bekommen kann?
 
AW:

Es tut mir leid, Eure Aussagen zu entkräften, aber der Staat hat, unabhängig vom JSG, die Möglichkeit, zu kontrollieren, ob Sorgeberechtigte ihren Schutzbefohlenen indizierte Spiele zugänglich machen. Die Folge einer solchen erfolgreichen Kontrolle zieht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe nach sich, § 131 Abs. 1 Nr. 3, 4 iVm. § 11 Abs. 3 StGB. Sorgeberechtigte sind zwar nur dann der Strafverfolgung ausgesetzt, wenn sie ihre Erziehungspflicht durch Überlassen eines ungeeigneten Spiels gröblich vernachlässigen, aber das ist gerade bei Überlassen eines indizierten Titels der Fall. Da es sich bei § 131 StGB zudem nicht um ein sog. Antragsdelikt handelt, kann von Amts wegen ermittelt werden.
Das mag in Deinen Augen anmaßend erscheinen, ist aber schon ziemlich lange Bestandteil des StGB. Zudem dient es dem Jugendschutz, von dem man halten mag, was man will, grundlos ist er jedenfalls nicht ins Leben gerufen worden.
und mir tut es wiederum leid, deine aussage entkräften zu müssen.
in diesen fällen greift -nach wie vor- das sog. elternprivileg.
das findet zwar, in der tat, seine grenzen bei sog. gröblichen verletzungen, die sind aber beim überlassen eines indizierten spiels sicher nicht überschritten. :)

Dieses Elternprivileg existiert nur bei Titeln mit max. FSK 12... also kann beispielsweise eine Mutter mit ihrem 7 jährigen Sohn in den neuen Harry Potter gehen.
Bei FSK 16 oder 18 gibt es dieses Privileg nicht.
Da gibt es höchstens die Regel "Wo kein Kläger, da kein Richter", gesetzlich geschützt sind Eltern in dem Fall aber nicht. Da gibt es keinen Ermessensspielraum, die Rechtsprechung ist hier eindeutig.
 
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