Das mit dem Import geschieht dann halt auf eigenes Risiko. Wenns dumm läuft, kann das Spiel halt vom Zoll beschlagnahmt werden. Siehe mein Eintrag weiter oben.
Ne das stimmt nicht:
Medien, die sich auf der Liste B befinden, unterliegen, entgegen
anderslautenden Gerüchten, keinem Verbreitungsverbot, sondern zunächst
nur den üblichen Indizierungsbeschränkungen. Nur falls es zu einer
bundesweiten Beschlagnahme durch ein Gericht kommt, ist auch die Abgabe
an Erwachsene verboten. Die Einschätzung der Bundesprüfstelle, ob ein
Medium strafgesetzeswidrig ist, ist für Gerichte unverbindlich.
Quelle: Wiki
Ich reich dann noch ne Quelle von der Bpjm homepage nach.
Edit:
Die Liste wird seit dem 01.April 2003 in vier Teilen geführt.
[...]
B) Die Bundesprüfstelle führt in Teil B alle Trägermedien auf, die
sowohl jugendgefährdend sind als auch einen möglicherweise
strafrechtlich relevanten Inhalt haben. Stellt ein Gericht in einer
rechtskräftigen Entscheidung fest, dass das Medium nicht strafrechtlich
relevant ist, wird es in Liste A gesetzt. Stellt ein Gericht in einer
rechtskräftigen Entscheidung fest, dass ein Medieninhalt strafrechtlich
relevant ist, kommt es noch zusätzlich in die von der Bundesprüfstelle
geführte Liste aller bundesweit beschlagnahmten Medien.
Erst wenn ein Gericht entscheidet können Titel beschlagnahmt werden. Vorher sind Titel auf Liste B genauso verfügbar wie die auf Liste A. Nur sind sie in Gefahr beschlagnahmt zu werden, sobald sich ein Gericht dieser annimmt.
Quelle: http://www.bundespruefstelle.de/bpjm/Jugendmedienschutz/Indizierungsverfahren/verfahrensarten,did=32964.html