Ein Meilenstein im Streit um das Presserecht stellt das Spiegel-Urteil aus dem Jahr 1966 dar: Das Hamburger Nachrichtenmagazin hatte bereits 1962 über Strategien bei der Bewaffnung der Bundeswehr berichtet, die zuvor ausdrücklich nicht als geheimhaltungspflichtig eingestuft worden war [...] Schließlich stellte das Bundesverfassungsgericht 1966 fest:
„Eine freie, nicht von der öffentlichen Gewalt gelenkte, keiner Zensur unterworfene Presse ist ein Wesenselement des freiheitlichen Staates; insbesondere ist eine freie, regelmäßig erscheinende politische Presse für die moderne Demokratie unentbehrlich. Soll der Bürger politische Entscheidungen treffen, muss er umfassend informiert sein, aber auch die Meinungen kennen und gegeneinander abwägen können, die andere sich gebildet haben. Die Presse hält diese Diskussion in Gang; sie beschafft die Informationen, nimmt selber dazu Stellung und wirkt als orientierende Kraft in der öffentlichen Auseinandersetzung. In ihr artikuliert sich die öffentliche Meinung; die Argumente klären sich in Rede und Gegenrede, gewinnen deutliche Konturen und erleichtern so dem Bürger Urteil und Entscheidung. In der repräsentativen Demokratie steht die Presse zugleich als ständiges Verbindungs- und Kontrollorgan zwischen dem Volk und seinen gewählten Vertretern in Parlament und Regierung. Sie fasst die in der Gesellschaft und ihren Gruppen unaufhörlich sich bildenden Meinungen und Forderungen kritisch zusammen, stellt sie zur Erörterung und trägt sie an die politisch handelnden Staatsorgane heran, die auf diese Weise ihre Entscheidungen auch in Einzelfragen der Tagespolitik ständig am Maßstab der im Volk tatsächlich vertretenen Auffassungen messen können.“
(Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, Band 20, S. 174 f.)
Zu Anklagen kann daher führen:
- beleidigende oder verleumderische Aussagen zu verbreiten
- den Staat und seine Symbole zu verunglimpfen
- zur Begehung einer Straftat aufzurufen
- Bekenntnisse und Religionsgemeinschaften sowie deren Angehörige zu beleidigen und beschimpfen
- pornographische Schriften zu verbreiten
- das Ansehen Verstorbener zielgerichtet anzugreifen
In diesen Fällen kann sich der Journalist nicht auf die Pressefreiheit berufen. Die Strafmaße bei diesen Vergehen sind unterschiedlich.
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Quelle)