Dem Kunden gehört nur der Datenträger. Die Software selbst gehört ihm nicht. Andernfalls könnte der Kunde damit doch anstellen, was er will. Er könnte das Spiel z.B. hier und dort verändern und dann einfach als sein Eigentum weiter verkaufen, wenn es ihm gehören würde. So läuft das aber nicht. Ich kann ja auch kein Buch umschreiben und den Inhalt als mein Eigentum verkaufen.
Es geht um den Inhalt der Software und Datenträger. Und den hab ich nie besessen, weder damals noch heute.
Nein, mir gehört der Datenträger (DVD/Downloadfile/etc.) UND die darauf/darin befindlichen Dateien. Ich habe sowohl Besitz daran als auch, bezogen auf mein spezielles Exemplar, Eigentum daran. Und auf dein Buch bezogen: Wenn ich ein Exemplar kaufe, dann besitze ich es und dieses eine Exemplar gehört mir, also auch hier: Eigentum UND Besitz gehen mit dem Kauf auf mich über.
Das bedeutet aber nicht, dass ich mit dem Kauf eines Produktes auch das "geistige Eigentum" daran erwerbe, das verbleibt beim Hersteller. Ich darf also mit meinem Exemplar privat machen was ich will, ich draf es jedoch nicht vervielfältigen und erneut in Umlauf bringen. Ich darf ein gekauftes Buch nicht einscannen und als eBook verkaufen (oder verschenken), genausowenig wie ich ein Spiel kopieren und weitergeben darf.
Insofern hat der Entwickler durchaus das Recht, den Weiterverkauf zu unterbinden, gerade was den digitalen Verkauf angeht. Das hat mit "Diebstahl" überhaupt nichts zu tun.
Hat er prinzipiell nicht, da bei Software, wie auch bei jeder anderen Handelsware der Erschöpfungsgrundsatz greift.
Word oder andere Programme wie CAD-Software darf weiterverkauft werden, wenn ich selbst auf die Lizenz verzichte. Nur bei Spielen scheint dieses System nicht anzukommen. Und da macht sich auch keiner die Mühe zu klagen. Gut eine CAD-Software kostet auch ein paar Euronen mehr.
Hoffentlich kommt die Filmindustrie nicht auf ähnliche Ideen.
Richtig, auch wenn sich die Softwarefirmen (wenn ich mich recht entsinne war es hauptsächlich Oracle) mit Händen und Füßen dagegen gewehrt haben. Auch wenn ich "nur" eine Nutzungslizenz kaufe, dann gehört diese Lizenz mir und ich darf damit machen was ich will.
Kleines Beispiel mit nicht ganz so teurer Software: Ich kaufe immer eine Jahreslizenz meiner Anti-Viren-Software. Vor ein paar Jahren habe ich mal die Software gewechselt, meine damals verwendete Lizenz war jedoch noch gültig. Also habe ich das Programm bei mir deinstalliert, mein neue gekauftes Tool installiert und die noch gültige Lizenz auf dem Rechner meiner Frau installiert und damit ihre kostenlose Variante aufgewertet. Das ging ohne Probleme und genauso sollte es meiner Rechtsauffassung nach auch mit allen anderen Varianten von Software sein.
Bei uns in der Firma nutzen wir sehr spezielle Software, die vom Hersteller durch einen Hardware-USB-Dongle gesichert ist. Wir haben 5 Lizenzen, also auch fünf Dongel ... dem Hersteller ist es völlig schnuppe auf wievielen Rechnern die Software bei uns installiert ist und welcher Mitarbeiter vorm Rechner sitzt, da durch die Dongel nur 5 Rechner gleichzeitig das Programm nutzen können.
Und es macht zwar in diesem Fall wenig Sinn, aber wir könnten die Lizenzen zusammen mit den Dongeln an eine andere Firma weiterverkaufen, wenn wir die Software nicht mehr benötigen, wollen oder was auch immer.
Wie gesagt, ihr beiden, bei Software ist die Rechtslage nunmal anders.
Die Rechtslage ist gleich, bei "account-gebundener" Software wird die Rechtslage von den Gerichten nur anders ausgelegt. Warum das so ist, kann ich nicht beurteilen ... da diskutieren selbst gestandene Juristen drüber.
Im Grundsatz hat der EuGH damals ja geurteilt, das auch Software dem Erschöpfungsgrundsatz unterliegt und somit gebraucht verkauft werden darf. Durch die Bindung an einen per AGB "nicht verkäuflichen" Account hebeln die Hersteller dieses Recht praktisch jedoch aus. Das würde sich nur ändern, wenn es gesetzlich vorgeschrieben wird, das Software, die zwingend an einen Account zu binden ist, eben auch von diesem Account wieder "entbunden" werden können muss.