Bonkic am 08.06.2004 15:37 schrieb:N-Traxx am 08.06.2004 15:24 schrieb:Bonkic am 08.06.2004 15:17 schrieb:N-Traxx am 08.06.2004 12:53 schrieb:Warum redest du jetzt von Täuschung du hast doch die ganze zeit darauf bestanden das das Schreiben das er selbst unterzeichnet hat eine Urkundenfälschung ist. (...). Und wenn er mit seiner für sich selbst ausgestellten Erlaubnis sich das Spiel hohlt und dem Verkäufer erklärt das diese Erlaubnis von seinem Vater ist ist das einen Vortäuschung falscher Tatsachen und nicht Strafbar. (...). Das ändert nichts daran das dieses Document echt ist und nicht falsch.
leider falsch, es ist und bleibt urkundenfälschung,
weil er den verkäufer glauben machen will, dass die erlaubnis von seinem vater erteilt worden sei (und eben darin besteht die täuschung , die teil des tatbestandes urkundenfälschung ist).
allgemein:
objektiver Tatbestand:
"Eine Urkunde ist unecht, wenn sie nicht von demjenigen herrührt, der aus ihr als Aussteller hervorgeht. Kennzeichend dabei ist das Vorliegen einer Identitätstäuschung, d.h. ein Handeln zum Zwecke der Herbeiführung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums über die Person des wirklichen Ausstellers. Bei dem Merkmal der Unechtheit geht es allein um die Frage der Urheberschaft, nicht um die Wahrheit der urkundlichen Erklärung."
+subjektiver Tatbestand
"Desweiteren ist auf der subjektiven Seite erforderlich, daß der Täter mit direktem Vorsatz eine Täuschung im Rechtsverkehr bezweckt. Zur Täuschung im Rechtsverkehr handelt, wer
einen anderen über die Echtheit oder Unverfälschtheit der Urkunde zu täuschen sucht ;
und ihn dadurch zu einem rechtserheblichen Verhalten veranlassen will. "
Gut du legst jetzt einen Zettel vor dich hin und schreibst drauf:
Hiermir erlaube ich Bonkic das Spiel Hitman zu kaufen.
Unterschrift
Bonkic
Und dann erklärst du mir in wiefern dieser Zettel unter das Urkundenfälschungsgesetz fällt!
Und ich kann zu jedem Menschen hingehen und ihm sagen das mein Vater erlaubt hat das ich mir das Kaufe. Und was hat dann dieser Satz mit Urkunden oder Documentenfälschung zu tun? Ob der das glaubt oder nicht ist was anderes.
unterschied ist doch aber, dass er den zufällig ebenso lautenden namen seines vater verwendet und darauf spekuliert , dass der verkäufer die erklärung seinem vater zuschreibt.
ausserdem : hab ich jetzt keinen bock mehr - lies die passagen in `nem stgb- kommentar durch, dann wirst du mir zustimmen.
Er verwendet doch nicht den Namen seines Vaters sondern seinen 1. und 2. Vornamen.