• Aktualisierte Forenregeln

    Eine kleine Änderung hat es im Bereich Forenregeln unter Abschnitt 2 gegeben, wo wir nun explizit darauf verweisen, dass Forenkommentare in unserer Heftrubrik Leserbriefe landen können.

    Forenregeln


    Vielen Dank

FPS Einbrüche

Aber das ASUS keinen Garantiefall darin sehen kann ist falsch:
Sie hat demnach gegenüber der Gewährleistung den Vorteil, dass gem. § 476 BGB grundsätzlich keine Beweislastumkehr zulasten des Käufers gegeben ist, denn die Garantie ist ja gerade eine verschuldensunabhängige Haftung für Sachmängel an der Kaufsache.
Wo steht denn dieser recht unverständliche Satz, wie soll der gemeint sein? Wenn "verschuldensunabhängig" im Sinne von "egal wer Schuld war" gemeint ist: das kann ja gar nicht sein, sonst könnte man ja auch mit nem Hammer draufschlagen und auf "Garantie" pochen ;) Und wenn die Betonung auf dem Sachmangel liegt und damit einer gemeint ist, der nicht von außen zugefügt wurde, dann ist das bei Gewährleistung doch auch nicht anders.

Der Unterschied bei Gewährleistung ist: die ist gesetzlich geregelt, vor allem wer es im Zweifel beweisen muss, woher der Defekt kommt. Garantie aber: die kann alles und nichts umfassen, da gibt es keine gesetzlichen Vorgaben. Bei den MEISTEN Garantien ist es zwar faktisch genau als wäre es eine Gewährleistung, aber die ist rein freiwillig von den Herstellern aus. Wenn der Hersteller aber dann zB ne Grafikkarte prüft und sagt "wir haben den Verdacht, dass sie übertaktet haben und es damit übertrieben haben", kannst Du da nix gegen machen, da kannst Du nicht sagen "Garantie ist Garantie, ich hab ein Recht auf ne neue Karte, selbst wenn ich selber schuld war". Beim Händler aber muss DER wenigstens die ersten 6 Monate beweisen, dass es wirklich so war, wenn er das behauptet.

Ansonsten hat eine Garantie aber keinerlei Vorteile gegenüber einer Gewährleistung, außer man kann sicher sein, dass es einfach nur schneller als über den "Umweg" Händler geht. Ansonsten hast Du es aber rechtlich mit der Gewährleistung sogar einfacher. Außer wenn es vlt. eine wirklich sehr umfangreiche Garantie ist, zB sagen wir mal so was wie "Wir tauschen ihr Gerät innerhalb von 3 Werktagen, egal was für ein Defekt vorliegt" oder ne Garantie mit 24h-vor-Ort-Service oder ne Vertragswerkstatt vor Ort: das wären die seltenen Fälle, wo ein Kontakt mit dem Hersteller die bessere Wahl wäre.
 
Wo steht denn dieser recht unverständliche Satz, wie soll der gemeint sein? Wenn "verschuldensunabhängig" im Sinne von "egal wer Schuld war" gemeint ist: das kann ja gar nicht sein, sonst könnte man ja auch mit nem Hammer draufschlagen und auf "Garantie" pochen ;) Und wenn die Betonung auf dem Sachmangel liegt und damit einer gemeint ist, der nicht von außen zugefügt wurde, dann ist das bei Gewährleistung doch auch nicht anders.
Natürlich kann man mit dem Hammer draufhauen, allerdings wäre es ein leichtes vom Verkäufer zu beweisen, dass dies kein Sachmangel ist.

Und es gibt kein entweder oder zwischen verschuldungsunabhängig und Sachmängel, es steht ja explizit dort: verschuldungsunabhängige Hafttung für Sachmängel.
 
Natürlich kann man mit dem Hammer draufhauen, allerdings wäre es ein leichtes vom Verkäufer zu beweisen, dass dies kein Sachmangel ist.

Und es gibt kein entweder oder zwischen verschuldungsunabhängig und Sachmängel, es steht ja explizit dort: verschuldungsunabhängige Hafttung für Sachmängel.
Aber was ist denn den Unterschied zwischem einem "verschuldensunabhängigen Sachmangel" und einem normalen "Sachmangel" - das ist der Punkt. Wenn ein Sachmangel ein Produktfehler sein sollte, der ohne äußeren Einfluss oder Fehlnutzung entstanden ist, dann ist das doch sowieso immer verschuldungsunabängig, wozu steht das also noch dabei? Und wenn doch ein Verschulden vorläge, wäre es in dem Sinne ja wiederum kein Sachmangel mehr.

Das meinte ich ;) und woher stammt dieser Satz denn nun?
 
Händler müssen zwei mal nachbessern,danach kann man die Wandlung des kaufvertrages fordern. Und das sieht meines Erachtens die Erstattung des vollen Kaufpreises vor.

http://www.juraforum.de/forum/kaufrecht-leasingrecht/wandlung-mit-zeitwert-17382

Nach neuem Recht scheint das auch nicht nach 6 Monaten zu verjähren, du hast also wie ich das verstsehe recht auf Erstattung des vollen Kaufpreises. Dafür muss der Händler wie gesagt erst zweimal nachbessern.

Beim ersten mal würde ich auf keinen Fall auf das Angebot der 150 Euro eingehen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Händler müssen zwei mal nachbessern,danach kann man die Wandlung des kaufvertrages fordern. Und das sieht meines Erachtens die Erstattung des vollen Kaufpreises vor.

Wandlung mit Zeitwert ?? - JuraForum.de

Nach neuem Recht scheint das auch nicht nach 6 Monaten zu verjähren, du hast also wie ich das verstsehe recht auf Erstattung des vollen Kaufpreises. Dafür muss der Händler wie gesagt erst zweimal nachbessern.

Beim ersten mal würde ich auf keinen Fall auf das Angebot der 150 Euro eingehen.
Naja, selbst bei der Verbraucherzentrale steht hier Verbraucherfenster - Verbraucherportal der Hessischen Landesregierung - Startseite (untr "Rücktritt vom Kaufvertrag" ): "Der Händler kann vom Verbraucher jedoch derzeit noch Wertersatz oder auch eine Nutzungsentschädigung verlangen" - und zwar, wenn man halt wie angedeutet vom Kaufvertrag zurücktritt, was ja der Fall ist, wenn man sein Geld zurückverlangt. Theoretisch "darf" man erst nach 2 Misslungenen Nachbesserungsversuchen zurücktreten, bei ner Graka wird man aber sicher direkt sagen "jo, die ist defekt, da lohnt eine Reparatur nicht", und wenn der Shop dann direkt schon 150€ anbietet, um die Sache auch zu vereinfachen, würde ICH lieber das Geld nehmen und für 20€ Aufpreis die bessere neue Karte nehmen, als mich darauf einzulassen, dass weitere Nachbesserungsversuche erst misslingen müssen, damit ich rechtlich korrekt vom Kaufvertrag zurücktreten kann, und ich danach dann trotzdem nur einen "Zeitwert" bekomme, der ja wie oben beschrieben sehr wohl rechtens zu sein scheint.
 
Naja, wenn der shop direkt die 150 Euro anbietet ist das ja die Wandlung. Das heißt es wird auf die Nachbesserungen verzichtet. Und dann kann man schon den Kaufpreis verlangen. Es ist ja schön, dass die Karte bis jetzt funktioniert hat, und dass man mittlerweile für ein bisschen mehr eine bessere Karte kriegt, richtig ist das trotzdem nicht. Dem Kunden entsteht ja trotzdem ein Nachteil (50 Euro)
Hatten wir nicht auch Anwälte in diesem Forum? :p
 
Naja, wenn der shop direkt die 150 Euro anbietet ist das ja die Wandlung. Das heißt es wird auf die Nachbesserungen verzichtet. Und dann kann man schon den Kaufpreis verlangen. Es ist ja schön, dass die Karte bis jetzt funktioniert hat, und dass man mittlerweile für ein bisschen mehr eine bessere Karte kriegt, richtig ist das trotzdem nicht. Dem Kunden entsteht ja trotzdem ein Nachteil (50 Euro)
wieso 50€? Und wieso Nachteil? Er bekommt eine gleichstarke Karte für 160€, eine bessere für 170€ ;)

und wie gesagt: der Händler darf halt offenbar einen Zeitwert ansetzen - kann sein, dass man auch mehr "raushandeln" kann, aber nicht dass es nachher nur länger dauert und vlt am Ende sogar weniger gibt ;)
 
Ajajaja
Ich habe eben herausgefunden das meine Grafikkarte nicht dafür verantwortlich ist !
Bei 3D Mark 11 ist mir aufgefallen das dort die Werte konstant bleiben.

Nu beginnt die suche von vorne ...
 
Ajajaja
Ich habe eben herausgefunden das meine Grafikkarte nicht dafür verantwortlich ist !
Bei 3D Mark 11 ist mir aufgefallen das dort die Werte konstant bleiben.

Nu beginnt die suche von vorne ...

3D Mark 11 belastet die Karte vlt nicht stark genug - nimm lieber mal Furmark., BurnIn-Test
 
Gut BurnIn-Test gemacht, die Werte bleiben nach 15 Minuten Konstant !
 
Sehr seltsame Sache.... und wenn Du Furmark machst UND nebenbei noch prime95, was die CPU belastet? und vlt mal mehr als 15Min?


Nachher isses vlt doch nur ein Stromproblem, zb kann es trotz genügend Power sein, dass einfach nur die Grafikkarte plus alle Laufwerke am gleichen "Strang" des Netzteils hängen. Die meisten haben bei 12V nämlich mind 2 getrennte Stränge, und jeder Strang hat für sich ein Maximum, was er liefern kann. Mit "Strang" ist eine interne Aufteilung gemeint und nicht dass es zwei jeweils einzelne Kabel hat ;)

Aber trotzdem seltsam, wenn es früher nicht dieses Problem gab...
 
Aber was ist denn den Unterschied zwischem einem "verschuldensunabhängigen Sachmangel" und einem normalen "Sachmangel" - das ist der Punkt. Wenn ein Sachmangel ein Produktfehler sein sollte, der ohne äußeren Einfluss oder Fehlnutzung entstanden ist, dann ist das doch sowieso immer verschuldungsunabängig, wozu steht das also noch dabei? Und wenn doch ein Verschulden vorläge, wäre es in dem Sinne ja wiederum kein Sachmangel mehr.
Beispielsweise wenn es bei TFTs eine Stundenangabe der Betriebsdauer der Hintergrundbeleuchtung gibt und diese Überschritten wurde.
und woher stammt dieser Satz denn nun?
Ach, ich dachte die Quelle hätte ich bereits verlinkt.
gesetzliche Garantiezeit: Definition, Begriff und Erklärung im JuraForum.de
 
Beispielsweise wenn es bei TFTs eine Stundenangabe der Betriebsdauer der Hintergrundbeleuchtung gibt und diese Überschritten wurde.
versteh ich immer noch nicht, wozu da noch dieses "verschuldensunabhängig" steht - das mit dem Monitor ist und bleibt doch einfach nur ein Sachmangel, an dem kein äußerer Einfluss schuld hat, wenn Du jetzt meinst, dass der Monitor früher als angegeben den Geist aufgibt - genau wie bei der Gewährleistung... bei der Gewährleistung isses nur so, dass THEORETISCH der Händler nach 6 Monaten sagen könnte, dass der Kunde es beweisen muss. Das passiert aber nur sehr selten, zB wenn es sichtbare Schäden oder Hinweise auf eine Fehlnutzung gibt - und DANN würden auch die meisten Garantieanfragen nicht mehr vom Hersteller so einfach akzeptiert werden, sondern man müsste als Kunde da erneut nachbohren und nachweisen, dass zB das Handy nicht deswegen dauernd ausgeht, weil es mal hingefallen ist, worauf Schrammen am Gehäuse hindeuten ;)
 
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