Shadow_Man
Großmeister/in der Spiele
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AW: Special - Left 4 Dead (dt.): Steam: Die verhasste, geliebte Plattform für Spiele-Downloads
Hier steht noch eine Menge über Kopierschutz und Weiterverkauf etc. :
Hier steht noch eine Menge über Kopierschutz und Weiterverkauf etc. :
Die Softwarebranche hat dagegen die Idee zementiert, dass Käufer eines Programms kein Sachgut erwerben, sondern eine eng begrenzte »Nutzungslizenz«. Mit Verweis auf diese Regelung teilte zum Beispiel der Kundendienst von Electronic Arts dem Battlefield-Spieler Ralf Römling mit, man könne ihm den verbrauchten Multiplayer-Code für seine zum Verkauf bestimmte Battlefield 2 Complete Collection nicht wieder freischalten: »Jede Lizenz für die Online-Features ist eine Einzelnutzer-Lizenz. Diese Lizenzen dürfen von Ihnen nicht an Dritte weiterveräußert werden.«
Solche Aussagen bringen Medienrechtler und Verbraucherschützer auf die Palme. »Das ist Quatsch!«, echauffiert sich etwa Professor Thomas Hoeren von der Uni Münster, »das Lizenzmodell erfüllt nur den Zweck, Nebel zu verbreiten.« Sein knappes Urteil: »Sie können auf ein Pferd ›Esel‹ schreiben, es bleibt trotzdem ein Pferd « – Spiele bleiben ein Sachgut. Entsprechend seien auch alle Verbraucherrechte voll anzuwenden, sagt der Rechtsanwalt Markus Saller von der Verbraucherzentrale Bayern. Dazu gehört der Weiterverkauf.
Wenn eine Software nur begrenzt oft aktiviert werden kann, dann hält der Verbraucherschützer Saller das für einen klaren Sachmangel: »Als Käufer kann man sein Geld zurückfordern.« Das gelte insbesondere dann, wenn die Einschränkung nicht klar auf der Packung angegeben ist. Professor Hoeren geht sogar noch weiter: »Es gibt ein Urteil zum Schadenersatz nach § 826 BGB. Ich würde den Kunden raten, nicht nur den Kaufpreis zurückzufordern, sondern für den entstandenen Aufwand auch Schadenersatz zu verlangen.« Erst dann, so der Medienrechtler, würde die Sache für die Hersteller schmerzhaft. Gleichzeitig wünscht sich Hoeren mehr Initiative von den Verbraucherzentralen. Denn die haben die Möglichkeit, den Herstellern Massenabmahnungen zuzustellen. Dazu, sagt Markus Saller, müsste man aber erst einmal von den Kunden legitimiert werden: »Mir ist keine einzige Beschwerde zu dem Thema bekannt.« Die Spieler finden sich auch deshalb damit ab, dass ihr Half-Life 2 unverkäuflich zu Hause herumliegt, weil der Sachwert der Software zu gering ist. Vor Gericht werden Bagatellfälle im vereinfachten Verfahren abgehandelt, Berufung ist ausgeschlossen. Zudem haben die Softwarefirmen kein Interesse an Eskalation. »Es kommt in diesem Bereich nie zu Prozessen«, sagt Professor Hoeren, »weil die Hersteller lieber das Geld zurückzahlen, als die Sache vor Gericht auszutragen.
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und verkaufen geht freundlicherweise ja auch nicht...