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"Zeitungszeugen" beschlagnahmt - Justiz zieht (angebliches) Nazi-Blatt aus dem Verkehr

AW: "Zeitungszeugen" beschlagnahmt

Ich war heute im Edeka einkaufen. In NRW. Und im Zeitungsregal: mehrere Ausgaben der "Zeitungszeugen" zum Thema Reichstagsbrand.
Ein kurzer Blick hinein: Und tatsächlich ein Wahlplakat ("wählt Liste1, wählt Hitler").

Ist das nicht das Ding, worum es hier geht?
Ist die Beschlagnahmung noch nicht rechtskräftig?
Betrifft die nur Randgruppenbundesländer wie Bayern?
Oder ist ein Supermarkt erstmal zu langsam um zu reagieren.


PS: 3,90 €
Lohnt es sich den Stoß zu kaufen und auf Wertsteigerung zu hoffen? ^^
 
AW: "Zeitungszeugen" beschlagnahmt

Nope81 am 26.01.2009 20:01 schrieb:
PS: 3,90 €
Lohnt es sich den Stoß zu kaufen und auf Wertsteigerung zu hoffen? ^^


habs mir gestern jetzt auch mal zugelegt.
so wirklich ernst scheint man das mit der beschlagnahmung also nicht zu nehmen. :B
 
AW: "Zeitungszeugen" beschlagnahmt

hab jetzt mal ein wenig ausführlicher reingeschaut:

und was ich dabei beinahe interessanter finde, als die verschiedenen seite 1-artikel bzgl des reichstagsbrandes, sind die trivialitäten, also das alltägliche.
mag komisch klingen, aber ich finde es echt spannend, wie "normal" das leben damals doch war, durchaus auch verglichen mit heute.
da gab es schlussverkäufe, kleinanzeigen, börsennachrichten- vieles davon könnte heute fast genauso in einer aktuellen tageszeitung stehen.

mag auf der hand liegen, aber wenn man es so schwarz auf weiss sieht, ist es doch was anderes. :-D
 
AW: "Zeitungszeugen" beschlagnahmt

Bonkic am 27.01.2009 19:56 schrieb:
mag auf der hand liegen, aber wenn man es so schwarz auf weiss sieht, ist es doch was anderes. :-D
vor ca15Jahren habe ich einen Freund geholfen bei seinem Onkel, der in einem älteren Haus wohnt, den Keller "umzubauen".....
der Keller war eher eine Art Gewölbe, als wir die erste Schicht der Decke abgefriemelt hatten sahen wir wie die gesamte Decke mit Zeitungen ausgelegt war (machte man früher wohl so)...
jedenfalls waren die Artikel, die noch recht gut lesbar waren :haeh: , Alle samt aus der Zeit +-2.Weltkrieg......ich weiß heute nicht mehr was da alles drin stand....aber das war Zeitgeschehen der Geschichte aus erster Hand (naja genau gesagt wars ja Presse :-D )....und neben der Nackenstarre abends %) hatten wir echt Gänseheut zwischendrin.....haben wir coolen Jungs das locker gesehn ;)
 
"Zeitungszeugen" ohne Zeitung

http://einestages.spiegel.de/hund-i..._image_document_large_featured_borderless.jpg

"Zensiert" - mit diesem Aufdruck auf dem Titel, dafür ohne beigelegte Nachdrucke von NS-Zeitungen ist die dritte Ausgabe des umstrittenen Blatts "Zeitungszeugen" erschienen. Trotz des Teilrückzugs glaubt Verleger Peter McGee, die besseren juristischen Argumente zu haben - und verteilt schon mal Gutscheine für komplette Ausgaben.
(...)
Mit dem "Zensiert"-Aufdruck will Verleger McGee allerdings klarmachen, dass es sich um einen taktischen Rückzug handelt. In seinen Augen geht der Streit nicht um Urheberrechte oder NS-Symbole, sondern um die Freiheit der Presse. Der Nachdruck von NS-Publikationen sei durch die wissenschaftliche "Zitatfreiheit" gedeckt, so McGee: "Wir führen das Projekt fort und bemühen uns zugleich um eine abschließende wissenschaftliche Klärung."

Die aktuelle, beilagenlose "Zeitungszeugen"-Augabe Nummer 3 wird zu einem reduzierten Preis verkauft und enthält außerdem einen Gutschein für die vollständige Ausgabe inklusive aller Beilagen. "Die bekommen die Leser dann, wenn alle Rechtsfragen geklärt sind", erklärte McGee. Bis dahin werde es keine Nachdrucke von Veröffentlichungen mehr geben, die zu einer Konfrontation mit der bayerischen Staatsregierung führen könnten.
(...)
Der renommierte Historiker Hans Mommsen wandte sich gegenüber SPIEGEL ONLINE ausdrücklich gegen die Kritik des Generalsekretärs des Zentralrats der Juden, Stephan Kramer, "Zeitungszeugen" liefere "Kopiervorlagen für Nachwuchsnazis". Es handelt sich "um seriöses Material, von dem Herr Kramer offensichtlich nichts versteht", erklärte Mommsen, der auch im 19-köpfigen Beirat des Projekts sitzt. Dass mit den "Zeitungszeugen" nationalsozialistisches Gedankengut verbreitet werde, sei "doch absurd". Die Nachdrucke seien ein wertvolles Instrument, um Zeitgeschichte zu verstehen. "Der direkte Zugang zu den damaligen Tagesblättern gibt einen einmaligen Einblick in die damalige Lebenswelt." Das Vorgehen der bayerischen Behörden hält Mommsen für "eine Justizgeschichte dümmster Art."

Das bayerische Finanzministerium wollte zu der neuen Entwicklung nicht Stellung nehmen, seine Position sei unverändert.

spiegel
 
AW: "Zeitungszeugen" ohne Zeitung

Zusammenfassung der Rechtsfragen betreffend die Veröffentlichung von "Zeitungszeugen“

1. Stand der rechtlichen Auseinandersetzung

In dem Rechtsstreit betreffend „Zeitungszeugen“ muss zwischen der zivilrechtlichen (urheberrechtlichen) Auseinandersetzung einerseits und dem strafrechtlichen Verfahren andererseits unterschieden werden:

Der Freistaat Bayern hat sich mit Schreiben vom 16.01.2009 und 22.01.2009 auf die Urheberrechte u. a. von Adolf Hitler und Joseph Goebbels berufen und auf dieser Grundlage von dem Herausgeber gefordert, die Beilage der Zeitungen „Der Angriff“ und „Völkischer Beobachter“ aus dem Jahr 1933 im Rahmen des Journals „Zeitungszeugen“ zu unterlassen. Für eine gerichtliche Klärung dieses Unterlassungsanspruchs ist die Zivilgerichtsbarkeit zuständig. Wir haben bis heute keine Kenntnis von der Einleitung eines entsprechenden Verfahrens.

Wie Sie wissen hat Auf Antrag des Freistaats Bayern die Staatsanwaltschaft München am 23.01.2009 beim Amtsgericht München einen Beschluss zur Beschlagnahme der Beilagen „Völkischer Beobachter vom 1. März 1933“ und des Plakats „Der Reichstag in Flammen“ in der Ausgabe „Zeitungszeugen Nr. 2“ erwirkt. Der Beschluss ist ohne vorherige Anhörung erlassen und mit dem Verdacht begründet worden, dass der Herausgeber von „Zeitungszeugen“ sich wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen in Tateinheit mit gewerbsmäßiger unerlaubter Verwertung gemäß §§ 86 a, 86 StGB, §§ 108 Abs. 1, 106 Abs. 1 UrhG strafbar gemacht habe. Gegen den Beschluss hat der Herausgeber am 28.01.2009 Beschwerde eingelegt. Mit Einlegen der Beschwerde ist erstmals ein vorläufiges (straf)gerichtliches Verfahren eingeleitet worden, das die Rechtmäßigkeit der Beilage der benannten Publikationen zum Gegenstand hat.

2. Die zivilrechtliche (urheberrechtliche) Zulässigkeit

Die Beilage der Publikationen aus dem Jahre 1933 im Journal „Zeitungszeugen“ ist aufgrund der Zitierfreiheit nach § 51 Satz 2 Nr. 1 UrhG zulässig. Hiernach dürfen einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden:

Das Finanzministerium räumt in seinem Schreiben vom 16.01.2009 ausdrücklich ein, dass ein wissenschaftlicher Ansatz des Journals „Zeitungszeugen“ nicht in Frage gestellt wird.

Die redaktionellen Beiträge des Journals setzen sich mit den beigelegten Publikationen auf verschiedenen Ebenen auseinander: dem zeitgeschichtliche Kontext der Veröffentlichung, der Presselandschaft während der behandelten Zeit und den Publikationen im Einzelnen. Schließlich ist ein zentrales wissenschaftliches Anliegen des Beirats, dem heutigen Leser den Wahrnehmungs- und Erkenntnishorizont der Zeitungsleser im Jahre 1933 nahezubringen. Der Leser soll in der unmittelbaren Begegnung mit ausgewählten Publikationen der behandelten Zeitgeschehen in eigener Anschauung einen Beleg für die Beiträge im redaktionellen Teil erhalten.

Nach § 51 Satz 2 Nr. 1 UrhG dürfen ganze Werke zitiert werden (so genanntes wissenschaftliches Großzitat). Auch das lose Einlegen der Originalquellen in den redaktionellen Mantel ist für das skizzierte wissenschaftliche Anliegen des Beirats erforderlich und gerechtfertigt. Dem heutigen Leser kann der Wahrnehmungs- und Erkenntnishorizont der Zeitungsleser im Jahre 1933 nur nahegebracht werden, wenn die betroffenen Publikationen als „Zeitungen“ in der historischen Druckfassung und Faltung vermittelt werden.

Die Zitatfreiheit nach § 51 UrhG ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes im Lichte der betroffenen Grundrechte auszulegen. Das Urheberrecht ist Ausdruck der Eigentumsgarantie des Artikels 14 Grundgesetz und beinhaltet das Verwertungsrecht sowie das Urheberpersönlichkeitsrecht. Der Freistaat Bayern hat ausdrücklich erklärt, kein kommerzielles Interesse an der Verwertung der Publikationen zu haben. Dass sich der Freistaat Bayern auf die Urheberpersönlichkeitsrechte von Adolf Hitler und Joseph Goebbels zur Untersagung einer Veröffentlichung beruft, ist unvorstellbar. „Zeitungszeugen“ hingegen wird von den Grundrechten der Pressefreiheit, Artikel 5 Absatz 1, sowie der Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre, Artikel 5 Absatz 3 Grundgesetz, geschützt. In einer Abwägung der betroffenen Grundrechte überwiegt das Interesse sowohl des Herausgebers und des Beirates an der freien Presse- und wissenschaftlichen Arbeit wie auch das grundrechtlich geschützte Informationsinteresse der Allgemeinheit deutlich.

3. Kein Verstoß gegen das Strafrecht

Das Finanzministerium sieht in der Beilage der Publikationen aus dem Jahre 1933 eine strafrechtswidrige Verbreitung von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen sowie die Verwendung von Kennzeichen solcher Organisationen, §§ 86, 86a Strafgesetzbuch. Ferner sieht der Freistaat Bayern in der Beilage der Publikationen eine Straftat wegen Verstoßes gegen Urheberrechte, § 106 Urhebergesetz.

Die Straftatbestände der §§ 86, 86 a Strafgesetzbuch finden aus mehreren Gründen keine Anwendung:

§§ 86, 86 a StGB sollen vor Propagandamitteln und Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen schützen, die gegen die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland gerichtet sind. Der Bundesgerichtshof hat hieraus gefolgert, dass Dokumente, die vor Inkrafttreten des Grundgesetzes veröffentlicht worden sind (so genannte vorkonstitutionelle Schriften) aus dem Anwendungsbereich der §§ 86, 86a Strafgesetzbuch ausscheiden. Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie im Journal „Zeitungszeugen“ - mit den beigelegten Publikationen eine wissenschaftliche Aufklärung über die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft einem breiten Publikum vermittelt werden soll.

Ferner ist die Beilage der Publikationen nach den Maßgaben des § 86 Absatz 3 StGB zulässig: Die Beilage der Publikationen im Rahmen des Journals „Zeitungszeugen“ dient sowohl der staatsbürgerlichen Aufklärung, als auch der Wissenschaft und ohne weiteres erkennbar der Berichterstattung über Vorgänge der Geschichte. Jeder einzelne dieser Umstände rechtfertigt nach den Vorschriften des Strafgesetzbuches die Beilage der Publikationen.

Aus den in Ziffer 2 genannten Gründen, ist die Beilage der Publikationen von der Zitatfreiheit des Urheberrechts erfasst. Bereits aus diesem Grunde scheidet auch eine Strafbarkeit nach § 106 UrhG aus.

http://www.zeitungszeugen.de/rechtliches/


so schätzt der verleger die rechtliche lage ein.
 
Paweronschitz

Hier finden sich übrigens einige Statements der Chefredaktorin:

http://www.geschichtsforum.de/f341/zeitungszeugen-allgemeindiskussion-25357/index5.html

(obwohl nicht EU-Land scheint ein Abo in die Schweiz trotzdem möglich, das war eigentlich das was mich interessierte, evtl. gönn ich mir mal ein 12 Ausgaben-Abo)
 
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