AW: News - PC Games: Raubkopien: Industrie prüft neuartigen Spiele-Kopierschutz
MisterSmith am 01.07.2009 21:53 schrieb:
AGB auf Schutzhüllen von Datenträgern (so genannte >Shrink-Wrap-Agreements<) haben aus vertragsrechtlicher Sicht im Allgemeinen keine Gültigkeit, da diese erst nach Vertragsschluss zur Kentniss genommen werden können.
Sie können jedoch urheberrechtlich von Bedeutung sein...
In diesen Lizenzen muß sich der Nutzer häufig verpflichten, zusätzliche Bedingungen zu erfüllen und auf Rechte zu verzichten - z. B. das Programm zu dekompilieren -, die ihm nach Copyright- und Urheberrecht zustehen.
Technische Universität Darmstadt
Fachbereich 1
Rechts- und Wirtschaftswissenschaften
Prof. Dr. jur. Jochen Marly:
"
Der Regelfall des Dreipersonenverhältnisses zwischen Hersteller, Händler
und Anwender stellt das übliche Anwendungsgebiet für Schutzhüllenund
Gebrauchsverträge dar. Durch den Kauf eines Softwareproduktes
beim Händler kommt lediglich ein Softwareüberlassungsvertrag zwischen
Händler und Anwender zustande. Dieser umfasst die Nutzungsrechte
für den Betrieb der Software nach §§ 69 c und d UrhG. Ein Lizenzvertrag
zusätzlich zu diesem Überlassungsvertrag, wie er von Herstellern
gewünscht wird, ist für die rechtmäßige Benutzung der Software
nicht erforderlich.
Die gewünschte Einbeziehung der AGB des Herstellers durch einen Realakt,
nämlich dem Öffnen einer Schutzhüllenverpackung bzw. der Ingebrauchnahme
der Software, in ein Vertragsverhältnis mit dem Kunden
findet regelmäßig nicht statt. Der Grund dafür ist, dass keine Verkehrssitte
existiert, welche die oben genannten Handlungen als Annahme eines
Vertrages durch den Kunden auslegt. Ebenso wenig können die üblichen
Hinweise des Herstellers im Falle von Schutzhüllen- und Gebrauchsverträgen
dazu führen, dass das Verhalten des Anwenders als Willenserklärung
gedeutet werden kann. Der einzige Weg, das Zustandekommen eines
direkten Vertragsverhältnisses zu gewährleisten, besteht durch das
Registrierkartenverfahren – sofern der Kunde die Registrierkarte wirklich
zurücksendet.
Im Falle des direkten Vertragsschlusses zwischen Hersteller und Anwender
ist der Einsatz von Schutzhüllen- und Gebrauchsverträgen im Allgemeinen
nicht sinnvoll, da der Hersteller einfachere Möglichkeiten hat,
seine AGB wirksam in den Vertrag einzubringen.
Zusammenfassend können wir sagen, dass Schutzhüllen- und Gebrauchsverträge
allgemein weder in Deutschland, noch in den USA Gültigkeit
haben.
Für die Zukunft wäre es wünschenswert, weitergehende Regelungen für
Softwareüberlassungsverträge im Hinblick auf Schutzhüllen- und
Gebrauchsverträge zu schaffen, um die Interessen von Herstellern und
Anwendern gleichermaßen zu berücksichtigen.
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