Der Begriff der Geschäftsmäßigkeit ist weder im TDG noch im MDStV näher definiert. Der Inhalt ist deshalb auch hier wieder noch nicht abschließend geklärt. Die Rechtsprechung stellt jedoch nur sehr geringe Anforderungen und die Literatur greift auf die Gesetzesbegründung zu § 6 TDG bzw. die Terminologie des § 3 Nr. 5 TKG zurück (Stickelbrock, Barbara, "Impressumspflicht" im Internet - eine kritische Analyse der neueren Rechtsprechung zur Anbieterkennzeichnung nach § 6 TDG, GRUR 2004, 111, 112; Woitke, Thomas, Das "Wie" der Anbieterkennzeichnung gemäß § 6 TDG, NJW 2003, 871, 872). Demnach wäre allein das nachhaltige Angebot von Telekommunikation mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht erforderlich. Gemeinnützige Webseiten ebenso wie Angebote von Bildungseinrichtungen und selbst rein private Homepages wären aufgrund dieser Definition erfaßt, (Ernst, Stefan, Die wettbewerbsrechtliche Relevanz der Online-Informationspflichten des § 6 TDG, GRUR 2003, 759; a.A. aufgrund teleologischer Reduktion Woitke, Thomas, Das "Wie" der Anbieterkennzeichnung gemäß § 6 TDG, NJW 2003, 871, 872, nur bei Bezug zu der beruflichen Tätigkeit des Betreibers), da jede auf Dauer angelegte Internetseite das Merkmal der Nachhaltigkeit erfüllt (Brunst, Philipp, Umsetzungsprobleme der Impressumspflicht bei Webangeboten, MMR 2004, 8, 10; Stickelbrock, Barbara, "Impressumspflicht" im Internet - eine kritische Analyse der neueren Rechtsprechung zur Anbieterkennzeichnung nach § 6 TDG, GRUR 2004, 111, 112). Nicht geschäftsmäßige Angebote stellen daher die große Ausnahme dar! Teilweise wurde sogar bereits die Frage aufgeworfen, ob es private Webseiten überhaupt noch gibt!
Was in jedem Fall genügt, um als geschäftsmäßiges Angebot zu gelten, ist das Vorhandensein von Bannerwerbung auf der eigenen Webseite (Brunst, Philipp, Umsetzungsprobleme der Impressumspflicht bei Webangeboten, MMR 2004, 8, 9; Stickelbrock, Barbara, "Impressumspflicht" im Internet - eine kritische Analyse der neueren Rechtsprechung zur Anbieterkennzeichnung nach § 6 TDG, GRUR 2004, 111, 113; Woitke, Thomas, Das "Wie" der Anbieterkennzeichnung gemäß § 6 TDG, NJW 2003, 871, 872). Dabei ist es völlig unerheblich, ob damit auch Geld erwirtschaftet wird. Erfolgen die Werbeeinblendern etwa durch denjenigen, der kostenlos Webspace oder Gästebücher zur Verfügung gestellt hat, genügt dies bereits. Kritisch ist darüber hinaus, auch schon das Setzen von Links zu gewerblichen Angeboten. Insoweit kann dies als wirtschaftliche Unterstützungshandlung gewertet werden und zur Geschäftsmäßigkeit des eigenen Angebots führen!
---> Die Impressumpflicht nach § 6 TDG betrifft damit aus den genannten Gründen grundsätzlich jeden Webmaster! Selbst wenn nicht schon das Merkmal der Nachhaltigkeit als alleiniger Maßstab herangezogen wird, sind so gut wie alle Webseiten in der Gefahr, wegen Bannerwerbung oder weiterführender Links von Gerichten als geschäftsmäßig angesehen zu werden. Ein Webmaster tut daher gut daran, von einer Pflicht zur Anbringung einer Anbieterkennzeichnung auf seiner Website auszugehen.