S
Spiritogre
Gast
Du tust aber so, als sei das Urheberrecht das einzig ausschlaggebende Gesetz. Und das ist einfach nicht richtig. Deine zitierten Passagen etwa sind nichtig, wenn es sich um gekauftes Eigentum und die private Nutzung handelt. Deine Passagen sagen lediglich, dass der Urheber dem Käufer unter Umständen einräumen kann, dass er es öffentlich aufführen darf und ähnliches. Siehe etwa Let's Plays und Spielestreams. Siehe öffentliche Veranstaltungen wo Musik gespielt wird und dann eine Gema-Gebühr bezahlt wird.