EarlSimmons17 am 02.10.2005 23:28 schrieb:
heisst indiziert nicht soviel wie verboten
Ohne in die juristischen Details gehen zu wollen, gilt folgendes:
Nach dem üblichen Sprachgebrauch versteht man unter indizierten Spielen die Spiele, die in die
Liste jugendgefährdender Medien (vgl. insb. § 24 JuSchG) aufgenommen worden sind.
Das wiederum heißt, dass nicht das Spiel selbst oder dessen Vertrieb verboten wäre, sondern dass
besondere Einschränkungen gelten, was den Vertrieb des Spiels angeht. Im Einzelnen wird dies durch das
Jugendschutzgesetz geregelt (vgl. § 15 JuSchG). So ist zum Beispiel der offene Verkauf in Warenhäusern oder Elektronikmärkten untersagt ebenso wie die Werbung für das indizierte Spiel (anders als bei Spielen, die eine USK 18 Freigabe erhalten haben - schau nur in den MediaMarkt-Prospekt), aber "unter der Ladentheke" ist es grundsätzlich für Volljährige legal erhältlich (insoweit gelten noch Ausnahmen vor allem mit Blick auf strafrechtlich relevante Inhalte - und es ergibt sich zudem das praktische Problem, dass regelmäßig nur spezialisierte Geschäfte deratige Spiele vertreiben, da sie sich im Massengeschäft nicht absetzen lassen.) Deshalb ist es zum Beispiel nicht ausgeschlossen, dass indizierte Spiele in Videotheken erhältlich sind, wie dies in diesem Thread bereits gepostet wurde - allerdings begegnen insoweit häufig Verstöße gegen das JuSchG, weil die ausleihbaren Spiele nicht im abgetrennten Ab-18-Bereich vorgehalten werden.
Zur
Jugendschutz-Problematik allgemein:
Es ist meines Erachtens durchaus vernünftig, dass der Gesetzgeber bestimmte Inhalte als fragwürdig und jugendgefährdend einordnet. Dies betrifft insbesondere überzogene Gewaltdarstellungen. Dass in der Folge auch mancher Volljährige von diesen Inhalten ausgeschlossen bleibt, weil zum Beispiel ein Publisher die gesamte Auflage eines Spiels um kritische Inhalte kürzt, scheint mir nach Abwägung der widerstreitenden Interessen hinnehmbar. Wenn es einem Volljährigen unbedingt um eine ungekürzte Fassung eines Titels gehen sollte, steht ihm grundsätzlich der Import-Weg offen.
Ich bestreite nicht, dass man diese Problematik
unterschiedlich bewerten kann - aber anstatt hier pauschal USK und JuSchG anzugreifen, sollte man nicht vergessen, dass etwa bei Counterstrike durchaus deutlich wurde, dass die geltende Regelung geeignet ist, differenzierte und angemessene Lösungen zu finden.
Und noch ein Satz zu den Uncut-Patches (aber nur nebenbei und als Info - also bitte keine Reaktion darauf, vielleicht hat der Poster selbst ja schon derartige Patches benutzt
): Die Uncut-Patches mögen in manchen Fällen als unsinnig empfundene Einschränkungen aufheben. Daraus jedoch zu schließen, dass USK und Jugendschutz-Vorschriften allgemein überflüssig seien, ist sicherlich verfehlt, zumal die Uncut-Patches zweifellos Lizenz- und Urheberrechte verletzen und damit illegal sind.
meier242