Ich sags mal so: Wenn das Porto nicht deutlich mit "versichert oder nicht " angegeben ist, kann der Käufer jederzeit sein Geld einfordern.
Oder andersrum: Bei Zahlung nach Wareneingang, muss der Versender nachweisen können, dass er die Ware ordnungsgemäß verschickt hat. Nur, wie will er das machen, wenn er nur eine normale Briefmarke auf den Brief geklebt hat?
In Dubio pro Reo..... Wer Geld per Überweisung bezahlt hat, kann das nachweisen. Wer eine Ware per Post schickt und das nicht nachweisen kann, kommt auf keinem Gericht zu "seinem Recht".
Du führst das ganze grad selber ad absurdum. Denn wenn der private Verkäufer beweisen soll, dass er was verschickt hat, könnte man im Gegenzug ebenso verlangen, der der Käufer den Nicht-Erhalt beeweisen muss - dann steht Aussage gegen Aussage...
Du sagst auch dauern "ich sag mal so" usw. - aber wo ist Deine Quelle?
Des weiteren schriebst Du weiter oben als logische Schlussfolgerung sinngemäß: "
Käufer ist selber schuld kann nicht sein, denn sonst kann ja ein böser Verkäufer ja einfach das Geld kassieren und nicht versenden" Mit der gleichen Logik kann man aber auch sagen "
VERkäufer ist schuld kann nicht sein, denn sonst könnte ja ein böser Käufer einfach behaupten, es sei nix angekommen, und das Geld zurückfordern"
D.h. nur durch diese Logik kannst Du nicht argumentieren, welche der beiden Möglichkeiten nun stimmt...
Mir ist jedenfalls kein Fall bekannt, bei dem ein privater Verkäufer die Ware ersetzen MUSSTE, wenn sie unversichert versendet wurde und nicht ankam. Wenn er sie trotz anderer Abspreche unversichert versendet, dann isses was anderes. Und auch wenn die Packung nicht gut war und deswegen der Artikel beschädigt wurde.
Und guckst Du auch mal hier:
http://www.akademie.de/fuehrung-organisation/management/tipps/abmahnung-haftung/versand-versandrisiko-im-online-handel.html
Kauft ein Unternehmer oder ein privater Käufer bei einer privaten Internetauktion, wird der Transport der Ware meist auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers durch den Verkäufer veranlasst. Dabei genügt es nach § 447 BGB , dass der Verkäufer die Ware gut verpackt und diese an ein Transportunternehmen übergibt. Wird die Ware beschädigt oder geht sie verloren, trägt der Käufer das Risiko und muss trotzdem den Kaufpreis zahlen.
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Beweislast liegt beim Käufer
Von einem Beweis, dass er es abgegeben hat, ist nirgends die Rede. Das ist auch gar nicht möglich (außer mit Nennung eines Zeugen) und auch nicht nötig, denn grad diese privaten Käufe basieren auf Vertrauen und werden wie bei ebay und vielen Foren durch Bewertungen gestützt. Der Gesetzgeber will das auch so, der will es gar nicht zu stark reglementieren. Bei privatem Verkauf sieht er viel weniger strenge Regeln vor als bei Leuten, die damir ihr Geld verdienen, also Gewerbebetreibenden. zB gibt es ja auch keine Gewährlesitung bei Privatverkauf.
WENN mal ein Artikel verloren geht, den man sich nicht als Paket/Einschreiben hat senden lassen, dann ist das halt der Preis den man für die Schnäppchenjagd bezahlt. Ne gebrauchte CD oder so bei einem Privatmann zu kaufen ist nunmal billiger, als wenn man es bei einem gewerblichen Shop kauft, und WENN dann halt mal von 30 Käufen einer ins Wasser fällt, isses halt Pech. Der Gesetzgeber hat die Gesetze wie gesagt auch ensprechend so eingerichtet, dass man NICHT die gleichen strengen Pflichten wie als Gewerbebetreibender hat. Das wäre auch eine völlig absurde Sache, wenn wegen solcher Kleingkeiten dann auch noch die Gerichte belastet würden...