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04.1123 - Anfrage.
Brutale Computerspiele
Eingereicht von Dunant Jean Henri
Einreichungsdatum 06.10.2004
Eingereicht im Nationalrat
Stand der Beratung Erledigt
Eingereichter Text
Im Gegensatz zur mit Recht polizeilich verfolgten Kinderpornographie sind ebenso perverse Brutalo-Computerspiele überall erhältlich und kein Thema. Zwar ist über den Jugendschutz geregelt, dass je nach Bedenklichkeitsstufe die Spiele nur an über 12- bzw. 16- oder 18-Jährige abgegeben werden. Gerade dies animiert jedoch besonders dazu, sich möglichst brutale Spiele zu beschaffen.
Alle Bedenken gegenüber Brutalo-Videogames werden bisher bagatellisiert. Das virtuelle Herumhetzen von Menschen, das virtuelle Verletzen, Quälen, Erschiessen und Abschlachten sei eine Form der Unterhaltung, die ja niemandem real schade. Im Übrigen seien gleiche Szenen ja im Internet frei zugänglich.
Studien haben inzwischen belegt, dass der Konsum solcher Produkte gerade bei Jugendlichen zu einer gestörten Einschätzung der realen Welt führt und gegenüber menschlichem Leiden abstumpft. In der Folge häuft sich aggressives Verhalten, während die Beziehungsfähigkeit zurückgeht.
Wie beurteilt der Bundesrat die Situation? Plant er, gegen die Verbreitung perverser Brutalo-Computerspiele vorzugehen?
Antwort des Bundesrates 17.11.2004
Der Bundesrat teilt die Auffassung, dass der Konsum von brutalen Gewaltdarstellungen - seien dies reale Bild- oder Filmaufnahmen oder künstlich hergestellte, virtuelle Computerspiele - das Verhalten gerade auch Jugendlicher in einer für sie und die Gesellschaft negativen Weise beeinflussen kann. Solche Gewaltdarstellungen sind zudem allgemein geeignet, die Bereitschaft zur Nachahmung zu erhöhen oder zumindest die Abstumpfung gegenüber Gewalttätigkeiten zu fördern. Vor dem Hintergrund dieser Zusammenhänge ist am 1. Januar 1990 die so genannte "Brutalonorm", Artikel 135 StGB (Gewaltdarstellungen), in das schweizerische Strafgesetzbuch eingeführt worden. Seither wird in der Schweiz mit Gefängnis oder Busse bestraft, wer "Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Tiere eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt oder zugänglich macht" (Art. 135 Abs. 1 StGB). Unter den Anwendungsbereich von Artikel 135 StGB fallen alle optisch oder akustisch wahrnehmbaren Gewaltdarstellungen. Namentlich die "Brutalo-Computerspiele" sollten nach dem Willen des Gesetzgebers ausdrücklich mit erfasst werden (vgl. AB 1989 N 722f.).
Darüber hinaus sind nun seit dem 1. April 2002 auch der Erwerb, die Beschaffung über elektronische Mittel sowie der Besitz von solchen Gewaltdarstellungen strafbar (Art. 135 Abs. 1bis StGB). Dasselbe gilt auch für alle sexuellen Darstellungen, die Gewalttätigkeiten zum Inhalt haben. Diese Kategorie von Gewaltdarstellungen fällt unter die strafbare so genannte harte Pornographie (vgl. Art. 197 Ziff. 3 und 3bis StGB). In der Botschaft zu diesen Änderungen des Strafgesetzbuches hatte der Bundesrat betont, es sei gerechtfertigt, den Besitz von virtuellen Darstellungen in gleicher Weise für strafbar zu erklären wie denjenigen von Darstellungen, die reales Geschehen zum Inhalt haben (vgl. BBl 2000 S. 2983).
Die Durchsetzung der Artikel 135 und 197 StGB, beides Offizialdelikte, obliegt den Kantonen. Die kantonalen Strafverfolgungsbehörden müssen somit von Amtes wegen tätig werden, wenn sie Kenntnis erlangen, dass "Brutalo-Computerspiele" hergestellt, angeboten oder verbreitet bzw. erworben oder besessen werden. Artikel 36 Absatz 4 des Zollgesetzes (SR 631.0) sorgt zudem dafür, dass solche im Rahmen der Zollabfertigung entdeckten Produkte bereits an der Grenze vorläufig beschlagnahmt und der zuständigen Staatsanwaltschaft übermittelt werden können. Seit Anfang 2003 unterstützt zudem die nationale Koordinationsstelle Internet-Kriminalität (Kobik) Bund und Kantone bei der Bekämpfung strafbarer Handlungen, die mit Hilfe des Internets begangen werden, wozu auch das Anbieten und Verbreiten von brutalen Computerspielen zu zählen sind.
Aus all diesen Gründen ist der Bundesrat überzeugt, dass auf Stufe Bund insbesondere die rechtlichen Mittel vorhanden sind, um gegen die Verbreitung von brutalen Computerspielen vorzugehen. Daneben bleibt es den Kantonen und Gemeinden unbenommen, mit anderen als mit strafrechtlichen Mitteln gegen die Verbreitung solcher Produkte vorzugehen. Denkbar sind z. B. gewerbepolizeiliche Massnahmen oder Informationskampagnen im Bereich Schule und Elternhaus.