Was ich nicht nachvollziehen kann ist die Beweisgrundlage unter der z.B. diese Abmahnungsbriefe verschickt werden.
Denn wenn ich mir das mal so anschau und die Berichte von Betroffenen in Foren durchlese, dann wundert es mich warum niemand bis jetzt darauf gekommen ist.
Also nehmen wir mal an User XY hat im Monat XY eine Datei mit der Endung *.mp3 runtergeladen.
Die Firma "Findetalles" hat diese mittels einer Software ermittelt und schickt die Daten nun an die Kanzlei, welche dann im Namen der Musiklabels etc. die Abmahnbriefe an den User XY schickt.
Hierbei beruft man sich auf die Ermittlung der Firma "Findetalles", daß man eine Logfile etc mit entsprechender IP hat.
Hierbei handelt es sich jedoch lediglich um eine Aufzeichnung von Buchstaben, welche nur indirekt aufzeigt daß eine urheberrechtsgeschützte Name.mp3 vom runtergeladen wurde.
Es wurde mit dieser Software jedoch nicht geklärt ob es sich hierbei um eine echte *.mp3 oder es doch vielleicht sich um eine umbenannte Datei handelt.
Das es mit wenigen Handgriffen möglich ist aus einer *.txt eine *.wmv oder besagten *.mp3 zu machen und zu dem dem Kind einen anderen, sogar entsprechenden Namen geben kann, sollte wohl bekannt sein.
Zudem lassen sich die weiteren eigenständigen Daten der *.wmf oder *.mp3 mittels entsprechender Software manipulieren und nach belieben verändern.
Wir folgern jetzt daraus, daß um jemanden eine hundertprozentige Schuldzuweisung mittels der Techniken die die Firma "Findetalles" anwendet, so nicht rechtens ist.
Denn grundlegend gilt, daß man die Schuld erst beweisen kann, wenn der Rechner auf dem sich die *.mp3 befinden beschlagnahmt werden müßte und zu dem eine 1 zu 1 kopie der geloadeten Files mit identische ID seitens der Firma "Findetalles" vorliegen muß, damit eine 100%ige Zuweisung der Dateien und zudem noch ein 100%iger Nachweis der Echtheit der entsprechenden Dateien vorliegen muß. Hierbei muß also eine Audioanalyse jeder Datei sowohl vom User XY und der Firma "Findetalles" eine übereinstimmung liefern.
Erst dann wird man dem User XY eine illegale Tat nachweisen können.
Hierzu vielleicht ein vergleich:
Wenn eine Frau schwanger ist, kann man von außen nicht erkennen ob es sich um einen Jungen oder ein Mädchen handelt. Nur durch streicheln und Stoßbewegung welche vom Fötus ausgehen ,läßt sich keine klare Aussage über um welches Geschlecht es sich handelt. Erst eine Ultraschall-Analyse würde Aufschluß liefern. Hierbei sei jedoch zu beachten, daß das Baby,damit der Vergleich nicht hingt, bereits über ausgeprägte geschlechtliche Erkennungsmerkmale verfügt.
Die Festnahme von Powerusern wäre somit rechtens, da hierbei die Rechner konfisziert wurden und wohlmöglich entsprechende Rechner vorhanden sind, die einen Abgleich der Dateien möglichen machen.
Somit ließe sich mit einer sehr hohen Genauigkeit nachweisen, daß die PowerUser über echte und entsprechender ID an Dateien verfügen, was somit eine rechtskräftige Anklage legitimiert.
Somit wäre die Chance und der Versuch auf eine Strafmilderung durch mangelnde Beweismittel nahezu vergebens.
Im Falle der NormaloUser XY wäre die Klage und Zahlungsforderung mittels der Kanzlei durch die Phonoindustrie allein schon aus unzeireichenden und manipulierbarer Beweise nicht rechtskräftig.(nach meiner Überlegung heraus). Es würde sich hierbei somit um einen Verfahrensfehler handeln, welcher die Klage nichtig werden läßt.
Ich übernehme jedoch keine Garantie für die Richtigkeit dieser Überlegung, welche auch stets mit Vorsicht gelesen werden sollte, da wohlmögliche Aspekte und/oder Information zum Zeitpunkt der Niederschrift nicht vorlagen.
Somit wäre die Schlußfolgerung entsprechend zu modifizieren oder zu negieren.
Ob diese Überlegung nun richtig ist, muß jeder für sich entscheiden.