AW: [dringend] großes problem mit 6800gt (agp) plzzzz help
ruyven_macaran am 15.12.2005 19:57 schrieb:
kann mir da vielleicht jemand was zum rechtlichen sagen?
Naja, das Wort Gewährleistung wird in den deutschen Gesetzen, speziell im BGB, nur noch am Rande erwähnt (vgl.
§ 365 BGB). Hier wird in der Regel von Mängelhaftung gesprochen. Dies ist der eigentliche Begriff für die Gesetzestexte, die die Rechtsfolgen und Ansprüche, die für den Verkäufer bzw. Käufer zutreffen, regeln. Im Kaufvertragsrecht (
§ 437 BGB) bzw. in Verbindung mit einem Werkvertrag / Werklieferungsvertrag (
§ 634 BGB) gibt es verschiedene Möglichkeiten, mit dem Mangel vorhandenen Mangel umzugehen.
Gemäß ztiertem
§ 634 BGB (Rechte des Bestellers bei Mängeln) kann der Käufer / Besteller bei einem mangelhaften Werk, insofern die Voraussetzungen vorliegen,
a) nach Nacherfüllung verlangen (§ 635 BGB)
b) Mangel selbst beseitigen und Ersatz fordern (§ 637 BGB)
c) vom Vertrag zurücktreten (§§ 323, 326 Abs. 5 i. V. m. 636 BGB) oder die Vergütung mindern (§ 638 BGB)
d) Schadensersatz fordern (§§ 280, 281, 283 und 311 a i. v. m. 636 BGB) oder Ersatz verlangen (§ 284 BGB)
Wichtig ist hierbei IMO der unter c) angegebene
§ 323 BGB, da Du von dem Vertrag zurückrücktreten kannst. Die dort in Abs. 1 angegebene Fristsetzung muss nicht erfüllt werden, da gem. § 323 Abs. 2 Nr. 1 der Schuldner die Leistung bereits endgültig und ernsthaft verweigert hat.
Für die Beweislast gilt im Allgemeinen
§ 363 BGB. Hat der Käufer bzw. der Besteller die Sache angenommen die Ware abgenommen, trifft den Käufer oder den Besteller die Beweislast für den Sachmangel, wenn sie Mängelansprüche geltend machen.
Zu beachten ist auch die Beweislastumkehr gem.
§ 476 BGB wie bereits weiter oben erwähnt. Zeigt sich in den ersten 6 Monaten nach Übergabe der Sache ein Mangel, so wird vermutet, dass diese Mangelhaftigkeit bereits bei der Übergabe vorlag.
Da sich die Pflicht zur Gewährleistung bzw. Mangelhaftigkeit aus dem Kaufvertrag ergibt, gibt diese auch nur Ansprüche gegen den Verkäufer, nicht aber gegenüber dem Hersteller oder Zwischenhändlern in der Lieferkette. Generell kann man sagen, dass der Mangel
Hat ein Händler eine Ware wegen eines Mangels zurückerhalten, was der Kunde im Wege seines Gewährleistungsanspruches beseitigt haben möchte, so werden die Vorasussetzungen für eine Mangelbeseitigung bzw. Gewährleistung normalerweise von dem Händler geprüft. Hierunter fällt z. B., ob ein Missbrauch durch den Kunden stattgefunden hat und der Mangel aufgrund von Fehlbehandlung o. ä. aufgetreten ist.
Auf jeden Fall hat der Händler die entstandenen Mangel zu ersetzen und weniger hat er das Recht, Dir eine schlechtere Karte für den gleichen Preis anzubieten, sondern eher kannst Du eine Minderung des Kaufpreises verlangen. Da die Sache allerdings aufgrund des Sachmangels nicht zu gebrauchen ist, fällt eine einfache Minderung außer Betracht. Der Händler hat die Ware zu ersetzen, wobei Du Dich ggfs. auf eine Wartezeit einrichten müsstest. Da jedoch nach Deiner Anzeige des Mangels gem.
§ 323 BGB Abs. 2 Nr. 1 der Händler bereits die Leistung endgültig verweigert hat, könntest Du von dem Vertrag zurücktreten (= Rückforderung des Kaufpreises).
Ich hoffe, das war erst mal eine kleine Hilfe. Lies Dir das mal in Ruhe durch, wenn Du noch Fragen hast, stehe ich gern zur Verfügung.
Gruß
Memphis