• Aktualisierte Forenregeln

    Eine kleine Änderung hat es im Bereich Forenregeln unter Abschnitt 2 gegeben, wo wir nun explizit darauf verweisen, dass Forenkommentare in unserer Heftrubrik Leserbriefe landen können.

    Forenregeln


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  • Kritk / Fragen / Anregungen zu Artikeln

    Wenn ihr Kritik, Fragen oder Anregungen zu unseren Artikeln habt, dann könnt ihr diese nun in das entsprechende Forum packen. Vor allem Fehler in Artikeln gehören da rein, damit sie dort besser gesehen und bearbeitet werden können.

    Bitte beachtet dort den Eingangspost, der vorgibt, wie der Thread zu benutzen ist: Danke!

Konsolenmodding: Ab sofort in Japan illegal

Oder, um beim Beispiel zu bleiben, mit einer Micky Maus, einem Marvel Helden oder einem Sony Logo, denn damit begehst du (streng genommen), obwohl der Teller dein Eigentum ist, eine Urheberrechtsverletzung ;)
Stimmt. Auch das ist nicht erlaubt.

Nein Eigentum!
du hast dich leider von den Industrievertretern indoktrinieren lassen, die gerne das mit der Lizenz behaupten und dabei schlicht lügen.

Softwarelizenz, Softwarekauf und Softwareüberlassung - kanzlei für it-recht & datenschutz

Zum einen erstmal ein Zitat von mir selbst, um diesen dummen Vorwurf mal raus zu nehmen (kann man mit dir eigentlich überhaupt mal diskutieren, ohne dass du mit stumpfsinnigen Vorwürfen oder Sprüchen kommst?):
Insofern erwirbt man tatsächlich weniger ein Eigentum, als vielmehr eine Lizenz zum Konsum des Produkts. Ob das nun nach deutschem Recht tatsächlich als "Lizenz" definiert ist, weiß ich nicht.
Oder anders ausgedrückt: Ich habe nie behauptet, dass man tatsächlich nur eine Lizenz erwirbt. Ich bin mir nicht sicher, ob sowas nach deutschem Recht als Lizenz definiert wird. :)

Zum anderen: Danke für die Quelle. Allerdings geht aus der Quelle auch hervor, dass Software nach deutschem Recht (noch) gar nicht klar als 'Sache', wie etwa ein Buch o.ä. definiert ist.

Thema Software: Jetzt könnte man natürlich einwenden, Software sei keine Sache. Da ist es grundsätzlich in der Tat richtig, dass Software per se nicht vergleichbar ist mit „klassischen“ Sachen wie Büchern oder CDs. Andererseits ist die Diskussion um die Sachqualität von Software inzwischen schon so alt wie die Existenz von Software an sich. Der Bundesgerichtshof spricht sich mittlerweise schon in ständiger Rechtsprechung für die Sachqualität von Software aus.
Da wird lediglich davon gesprochen, dass sich der Bundesgerichtshof dafür ausspricht. Nicht aber, dass es tatsächlich im Gesetz verankert ist. Diverse Urteile über solche Sachen scheinen also ganz dem Gericht überlassen zu werden.

Das Fazit bezieht sich lediglich auf die Kopie der Software und auf dieses eine konkrete Beispiel. Aber mir fehlt da ein Fazit, dass eindeutig sagt: "Software ist im deutschen Recht ganz klar als Sache nach §so und so definiert".
 
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Software eine Sache nach § 433 Abs. 1 S. 1 BGB ist, damit gibt es da keine Auslegungssache mehr und das Gesetz steht. Da kannst du dich jetzt noch so sehr winden.
 
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Software eine Sache nach § 433 Abs. 1 S. 1 BGB ist, damit gibt es da keine Auslegungssache mehr und das Gesetz steht. Da kannst du dich jetzt noch so sehr winden.

Sich für etwas aussprechen ist was anderes, als ein Gesetz eindeutig zu formulieren, aufzusetzen und gültig zu machen. Soweit mir bekannt, ist der Bundesgerichtshof lediglich die letzte Instanz im Zivil- und Strafrecht, kann aber keine Gesetze erlassen.

Dass der BGH so entschieden hat, wie in deiner Quelle beschrieben, ist ein guter Schritt dahin, diesen Mumpitz von "Man kauft nur die Lizenz zum Konsum" abzuschaffen und rechtskräftig unwirksam zu machen, aber daraus wird noch lange kein gültiges Gesetz, das in irgendwelchen Gesetzbüchern beschrieben und definiert ist.

Dieses eine spezielle Urteil, wie es in der Quelle beschrieben wird, mag zwar rechtskräftig sein. Aber das heißt nicht, dass andere Situationen genauso bewertet werden müssen. 'Rechtskräftig' heißt in dem Fall lediglich, dass keine Rechtsmittel gegen die Entscheidung mehr möglich sind, weil das BGH die oberste Instanz der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist. Das Urteil ist rechtskräftig. Aber nichts, was darüber hinaus geht (Gesetze nach dem BGB).
 
Zuletzt bearbeitet:
Der BGH hat gesagt das bestehende und gültige Gesetz § 433 Abs. 1 gilt auch für Software. Damit gibt es ein Gesetz und fertig, und damit ist die Auslegungssache auch beendet, da jetzt jedem klar ist, dieses Gesetz findet auch für Software Anwendung ob die explizit genannt wird oder nicht.
 
Damit soll verhindert werden, dass Dritte sich ungerechtfertigt an einer Software oder elektronischen Produkten bereichern, die sie nicht selbst hergestellt haben
Diese Begründung empfinde ich als bizarr. Wer legt fest, was "ungerechtfertigt" ist? Gilt das z.B. auch für Handy-Hüllen Fototaschen? Darf nicht Programme für einen Computer schreiben, den ich nicht selbst entwickelt habe?
 
Der BGH hat gesagt das bestehende und gültige Gesetz § 433 Abs. 1 gilt auch für Software. Damit gibt es ein Gesetz und fertig, und damit ist die Auslegungssache auch beendet, da jetzt jedem klar ist, dieses Gesetz findet auch für Software Anwendung ob die explizit genannt wird oder nicht.
Nach wie vor will ich das mal bezweifeln.

Verwechsel "rechtskräftig" nicht mit tatsächlichem Gesetz. Ein Gesetz ist das, was wir im BGB, StGB usw. formuliert sehen. Gesetze sind aber oft (leider) recht schwammig formuliert und gerade in der heutigen Zeit gibt es viele Grauzonen und Dinge, die im Recht nicht eindeutig oder mittlerweile völlig veraltet definiert sind, sodass Urteile oft einfach von der subjektiven Auslegung der Richter abhängig sind.

Aber das BGH kann keine Gesetze ändern, neu formulieren oder ergänzen. Das liegt außerhalb seiner Zuständigkeit und ist nicht die Aufgabe des BGHs. Das BGH kann lediglich bestehende Gesetze auf die Situation anwenden und hierfür ist eben oft Subjektivität ein Faktor. Ein "Der Software-Entwickler handelt korrekt" wäre genauso rechtskräftig gewesen, hätte das BGH entsprechend geurteilt. Vielleicht nicht in deinen Augen, weil es dir dann gegen den Strich gegangen wäre, aber es wäre rechtskräftig gewesen.

Angenommen jemand begeht einen bewiesenen Mord und die Sache wird vor dem BGH entschieden. Die Person wird (aus welchen Gründen auch immer) frei gesprochen. Das Urteil wäre somit rechtskräftig. Aber damit hätte die Person längst keinen Freifahrtschein für eine solche Tat, weil Mord nach wie vor eine Straftat ist.

Dass das Beispiel arg konstruiert ist und sicher niemals so eintreten würde, ist mir klar. Aber ich hoffe, der Unterschied zwischen "das Urteil ist rechtskräftig" und "das ist Gesetz" ist dir nun klar.

Es kann natürlich sein, dass andere Fälle bei so einem Thema genauso gehandhabt werden, was auch ziemlich genial wäre. Aber damit es tatsächlich Gesetz wird, muss der Bundestag drüber entscheiden, nicht aber ein Gericht.
 
Alle Gerichte richten sich in ihren Urteilen nach dem BGH. Außerdem hat der EuGH ähnlich entschieden. Deswegen wird entsprechender Paragraf auch Gültigkeit haben.
 
Ich muss gerade an die Hacker denken, die auf der PS4 Linux installieren. Das geschieht ja nur zum Spaß und tut niemandem weh, solange das nicht kommerziell eingesetzt wird.
... wir wissen doch aber beide, dass das erst einmal der erste Schritt ist um dann Homebrew und später Raubmordkopien abzuspielen. ;)
 
Alle Gerichte richten sich in ihren Urteilen nach dem BGH. Außerdem hat der EuGH ähnlich entschieden. Deswegen wird entsprechender Paragraf auch Gültigkeit haben.

Du erwirbst mit einer Software-Lizenz das Recht, eine Software zu verwenden. Du kaufst nicht die Software, die Eigentum des Herstellers ist (der sie entwickelt hat). Auf Steam kannst du die Software/Spiele nicht kaufen, weil Steam überhaupt nicht das Recht besitzt bzw. nicht Eigentümer der Software ist. Deswegen sprechen wir vom Distributor, einem Großhändler, der die Vermarktung übernimmt und dazu Gebühren nimmt. Du lizenierst die Software und verwendest sie. Der Eigentümer ist aber der Entwickler. Bei Retail-Verkäufen kann man drüber streiten. Die Software auf der DVD ist Eigentum des Entwicklers, das Handbuch, die (leere) DVD und die Gimmicks sind aber dein Besitz. Du besitzt aber dennoch nicht das Recht, da Handbuch zu vervielfältigen - du darfst ja auch keinen Porzellan-Teller aus Meißen kopieren und als deine eigene Idee vermarkten.

Dieser Artikel beschreibt das sehr schön:

Software ist das Ergebnis kreativer Arbeit und wird als solche - genauso wie Bücher, Musik und Filme - durch das Urheberrechtsgesetz geschützt. Eine Softwarelizenz, so die BSA-Definition, stellt das Einverständnis des Softwareherstellers zur Installation und Nutzung seiner Software auf einem Computer dar.

Oder genauer:

Es gibt zahlreiche Missverständnisse in Bezug auf "Eigentum" und Urheberrecht. Bei kommerzieller Software erlangt der Lizenznehmer niemals das Eigentum an diesem Urheberrecht. Stattdessen erwirbt der Lizenznehmer das Recht, die Software im Rahmen der vom Inhaber des Urheberrechts festgelegten Bedingungen und der geltenden Gesetze zu nutzen. Die einzige Ausnahme hierzu kann vorliegen, so die BSA-Spezialisten, wenn für ein Unternehmen oder eine Einzelperson eine kundenspezifische Software entwickelt wurde.

Und das ist sehr wohl mit deutschem Recht vereinbar. In Deutschland haben wir das Urhebergesetz, https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__2.html, dass unter anderem Computerprogramme ausdrücklich schützt.

Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere: 1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;

Das widerspricht auch in keinster Weise deinem BGB 433, Abs. 1. . Das Urheberrecht als solches bleibt trotzdem unangetastet und bleibt weiterhin Eigentum des Lizenzvergebers bzw. Entwicklers. Wenn du ein Buch schreibst und ich das Buch kaufe, besitze ich das Buch aber noch lange nicht das Urheberrecht.




Das einzige, was bei Lizenzierungen zum Problem werden kann aber nicht muss, ist die EULA. Das ist dieser Endbenutzer-Lizenzvertrag (engl: End User License Agreement), der nicht unbedingt vollständig gültig ist. Hier gilt vor allem dann das BGB, insbesondere Paragraph 305


Wie problemtatisch dieses Rechtemanagment werden kann, zeigt sich an einem Beispiel mit einer Frau und ihren Büchern auf Amazon:
https://www.faz.net/aktuell/feuille...htigkeit-digitaler-besitztuemer-11938378.html

Hier noch etwas aufgeschlüsselt am Beispiel der FAZ mit Erläuterungen: Besitz ist nicht gleich Eigentum – Bibliothekarisch.de

Es steht Dir aber sehr wohl frei, wie du mit der Lizenz umgehst, denn zum Verkauf gebrauchter Software, hatte der Europäische Gerichtshoft gesagt (C-128/11):
Ein Softwarehersteller kann sich dem Weiterverkauf seiner „gebrauchten“ Lizenzen, die die Nutzung seiner aus dem Internet heruntergeladenen Programme ermöglichen, nicht widersetzen.



Falls ich Dich misseverstanden habe, dann tuts mir Leid ;)
 
@ AnnoDomini,
bitte nicht auch auf diesen Zug aufspringen, ich habe oben links gepostet mit GESETZEN und GERICHTSURTEILEN.
Was du schreibst ist einfach nur FALSCH!

Man erwirbt in Deutschland das EIGENTUM an einer Software beim Kauf. Daran kann keine Lizenz etwas ändern, egal was sie sagt, sie ist schlicht ungültig.
Und auch für dich noch einmal, Urheberrecht ist etwas völlig ANDERES.
 
[...]Man erwirbt in Deutschland das EIGENTUM an einer Software beim Kauf. Daran kann keine Lizenz etwas ändern, egal was sie sagt, sie ist schlicht ungültig.
... das ist aber nicht richtig, du erwirbst an der Software sicherlich kein Eigentum, sonst könntest du die Software nämlich nach belieben verändern.

Das Problem ist, dass du hier mit Gesetzen argumentierst, die zu Zeiten verfasst wurden, wo es den Begriff Software nicht mal im Ansatz gab, von Lizenzen will ich an dieser Stelle erst gar nicht reden.

Ja, du hast in Deutschland das verbriefte Recht deine Software wie Eigentum zu veräußern, nur ist die Software eben wiederum nicht in dein Eigentum übergegangen.

Etwas abstrakt, das geb ich zu.
 
... das ist aber nicht richtig, du erwirbst an der Software sicherlich kein Eigentum, sonst könntest du die Software nämlich nach belieben verändern.

Das Problem ist, dass du hier mit Gesetzen argumentierst, die zu Zeiten verfasst wurden, wo es den Begriff Software nicht mal im Ansatz gab, von Lizenzen will ich an dieser Stelle erst gar nicht reden.

Ja, du hast in Deutschland das verbriefte Recht deine Software wie Eigentum zu veräußern, nur ist die Software eben wiederum nicht in dein Eigentum übergegangen.

Etwas abstrakt, das geb ich zu.

Himmel Hergott nochmal, liest hier keine den Link, den ich oben gepostet habe? Auch du verwechselst Eigentum mit Urheberrecht! Das sind verschiedene Dinge, verdammich noch mal!

Weil das Gesetz Software nicht explizit erwähnt (weil es älter ist) gibt es ja das verdammte Urteil des BGHs, dass es auch dafür gilt.

Außerdem darfst du Software nach belieben verändern, du darfst diese Änderungen aber nicht öffentlich machen, weil das eben dann gegen das Urheberrecht verstößt.
 
Himmel Hergott nochmal, liest hier keine den Link, den ich oben gepostet habe? Auch du verwechselst Eigentum mit Urheberrecht! Das sind verschiedene Dinge, verdammich noch mal!
... ruhig Brauner! :B :finger:

Ich hab deine Links schon "früher" gelesen, ist ja nicht mein erster Beitrag in diesem Thread, ändert aber nichts daran, dass ich hier kein Urteil des BGH gelesen habe, welcher eindeutig bestätigt, dass der von dir genannte § im BGB gleichbedeutend ist mit dem Erwerb von Eigentum. Nicht mit einer Silbe.

Weil das Gesetz Software nicht explizit erwähnt (weil es älter ist) gibt es ja das verdammte Urteil des BGHs, dass es auch dafür gilt.
... du hast einen Link gepostet von einer RA-Bude. ;)

Wenn es so einfach wäre, was es nicht ist, hätte Valve mit Steam und einer Accountbindung, die wiederum den Weiterverkauf der von mir erworbenen Software unterbindet, vor Gericht keine 5sek. Bestand gehabt. Wie wir alle wissen, hat Valve aber vor Gericht Recht bekommen. Also halten wir mal fest, das Software eben nicht wie "Sacheigentum" zu bewerten ist bzw. nicht jedes Gericht dieser Logik folgt. Ergänzend hierzu hast du ein § des BGB gepostet bzgl. Eigentumserwerb und die Rechten und Pflichte, hast du dir mal die Pflichten durchgelesen?!

Danach hätte jeder Nutzer einer Software ein gesetzlichen Anspruch eine mangelfreie Software zu erhalten, viel Glück und Erfolg dieses verbriefte Recht vor Gericht durchzusetzen wenn du ein Programm / Spiel / whatever hast, welches einen Bug hat. :B :finger:

Außerdem darfst du Software nach belieben verändern, du darfst diese Änderungen aber nicht öffentlich machen, weil das eben dann gegen das Urheberrecht verstößt.
... wie kommst du auf das schmale Brett das du Software nach belieben verändern darfst? :O

Das Problem an dieser Diskussion besteht mMn aus zwei Dingen:

- das uralte dt. Gesetz soll "für die moderne" gelten, es mag ja sein, das irgendwelche Gerichte manchmal so geurteilt haben, trotzdem geht das schon per Definition an der Sache vorbei - hier benötigen wir ein aktuelles Gesetz
- wenn jemand von Veräußerung, oder du von Eigentum spricht, wird, warum auch immer, das usedSoft Urteil herausgekramt und wedelnd unter die Nase der Diskutanten gehalten, nur geht es hierbei eben nicht um den Erwerb von Eigentum, sondern lediglich um die Frage, ob gebrauchte Software, welche ohne Limitierung ausgeliefert wird, weiterverkauft werden kann

Es ging bzw. geht in dieser Grundsatzentscheidung nicht um Eigentum, d.h. du kannst dieses Urteil schlecht als Begründung nehmen ... zumal selbst im Urteil, siehe Punkt 35 & 36, genau diese Problematik angesprochen wird. :B
Urteil des I. Zivilsenats vom 17.7.2013 - I ZR 129/08 -
 
@ Rabowke:

Dann kannst du nicht richtig lesen... hier noch mal ein paar Links:

https://www.anwaltscontor.de/software-als-sache/
https://itanwalt.wordpress.com/2010/04/06/software_als_sache/

Ansonsten kannst du dich auch einfach selbst schlau machen indem du nach Software als Sache / Software als Eigentum googelst.

Und wieso braucht man neue Gesetze, wenn sowohl BGH als auch EuGH sich einig sind? Soll für jede einzelne Sache auf der Welt ein eigenes Gesetz geschaffen werden?
... wo sind sich denn bitte BGH & EuGH einig darüber, dass wir beim Erwerb / Verkauf von Software von Eigentumsübertragung sprechen? :O

Da du mir ja oben unterstellst, ich würde nicht richtig lesen können ... darf ich hier nochmal dezent auf meinen letzten Absatz verweisen?! Hier ist das Urteil, auf welches du dich beziehst, im Original verlinkt. Bitte lies dir #35 & #36 durch und erkläre mir dann bitte nochmal, das man Eigentum an einer Software erwirbt wenn man diese kauft ... oder verkaufen möchte. :top:

Vor allem, lies dir mal deinen zweiten Beitrag aus dem Jahr 2010 selbst durch, besonders interessant ist hier der letzte bzw. vorletzte Absatz. Wenn du da nicht selbst mit einem ./facepalm vor dem Rechner sitzt, dann weiß ich auch nicht. Vor allem die Formulierung find ich goldig:

„Kaufgegenstand ist hier ein Datenträger mit dem darin verkörperten Programm, insofern also eine körperliche Sache, die – entsprechend dem vertraglich vorausgesetzten Gebrauch – als Instrument zur Datenverarbeitung dienen soll. Ein Fehler des so verkörperten Programms ähnelt dem Konstruktionsfehler eines (massenhaft hergestellten) technischen Werkzeugs eher als dem Mangel einer Erfindung.“

:B

Vor allem wird ja dann am Anfang des letzten Absatzes die Erklärung selbst wieder einkassiert, nämlich das andere Gerichte wiederum anders geurteilt haben.

Wie dem auch sei, du bist der Meinung das es so ist, wobei selbst die von dir genannten Urteile ... auch das von dir zitierte BGH-Urteil, nachweislich anderer Meinung sind bzw. das Thema als solches überhaupt nicht behandelt haben ... aber aus welchem Grund auch immer blendest du das aus bzw. gehst auf diesen Umstand nicht ein.
 
... wo sind sich denn bitte BGH & EuGH einig darüber, dass wir beim Erwerb / Verkauf von Software von Eigentumsübertragung sprechen? :O

Da du mir ja oben unterstellst, ich würde nicht richtig lesen können ... darf ich hier nochmal dezent auf meinen letzten Absatz verweisen?! Hier ist das Urteil, auf welches du dich beziehst, im Original verlinkt. Bitte lies dir #35 & #36 durch und erkläre mir dann bitte nochmal, das man Eigentum an einer Software erwirbt wenn man diese kauft ... oder verkaufen möchte. :top:

Dabei geht es um den Erschöpfungsgrundsatz und außerdem um gewerbliches Handeln mit Software.

Noch einmal, der BGH hat festgestellt, dass Software eine Sache nach §90 BGB ist und dass somit beim Kauf der Verkäufer das Eigentum an den Käufer nach § 433 Abs. 1 BGB zu übertreten hat.
Das ist eindeutig!
 
Dabei geht es um den Erschöpfungsgrundsatz und außerdem um gewerbliches Handeln mit Software.
... geht es nicht, sondern das war die Antwort des Gerichtes auf ein Argument der Klägerseite. :O

Noch einmal, der BGH hat festgestellt, dass Software eine Sache nach §90 BGB ist und dass somit beim Kauf der Verkäufer das Eigentum an den Käufer nach § 433 Abs. 1 BGB zu übertreten hat.
Das ist eindeutig!
Nochmal ... magst du mir bitte ein eindeutiges und vor allem aktuelles Urteil verlinken?! Dazu bist du trotz mehrfacher Aufforderung nicht in der Lage bzw. nicht nachgekommen. ;)
 
... entschuldige bitte das ich ein Urteil aus dem Jahre 2006 nicht als aktuell bezeichne und selbst du, in deinen Beiträgen weiter vorne auf RA-Blogs verweist, wo es Urteile davor und danach gibt, die einen anderen Standpunkt vertreten. Vllt. nochmal für dich, zum Mitschreiben und verstehen: das sind Links die du gepostet hast, deine Links widersprechen deiner Argumentation das es eben eindeutig ist.

Kannst oder willst du diesen Umstand nicht verstehen?! :O

Mein von mir verlinktes Urteil aus dem Jahr 2013 ist nun auch nicht mehr taufrisch, aber deutlich aktueller als die von dir verlinkten und hier wird vom Gericht eindeutig gesagt, dass es keine grundsätzliche Rechtsprechung zum Thema "Eigentumsübertragung" gibt, diese auch nicht behandelt wird. Der letzte Punkt bezieht sich auf die von dir genannten Beispiele von und mit usedSoft, denn auch dieses Urteil hast du hier, in diesem Forum, bei diesen Diskussionen oft erwähnt.

Wenn du dir jetzt bitte einmal die Mühe machst, kurz durchatmest und objektiv deine und auch meine Links betrachtest, dann dürften wir beide eigentlich auf einen gemeinsamen Nenner kommen:

Die Meinung der Gerichte in Deutschland ist eben nicht eindeutig. Punkt.

Mehr wollte ich nicht ausdrücken und mit meinen ganzen anderen Beispielen wollte ich deine Argumentation mit den von dir genannten Paragraphen im BGB etwas, nun ja, entkräften. Ich nenne es mal so. Man kann sich nicht auf der einen Seite hinstellen und behaupten man erwirbt Eigentum, weil es im BGB so steht, auf der anderen Seite aber die aus den von dir genannten Pflichten aus den § vollkommen ignorieren. Zu dieser Problematik hast du nicht ein Ton gesagt, nicht einen. Überlesen? Nicht verstanden? Passt das nicht in deine Argumentation?
 
Ist der Verkauf von Mod-Chips nicht schon ewig verboten?
Ob modden per Chip oder Software macht doch, vom Ergebnis, keinen Unterschied, oder?

Außerdem geht es hier um die Anbieter. Was jemand selbst mit seiner Konsole moddet oder programmiert ist davon doch gar nicht betroffen. Soll jeder rumcoden was er will. So er es denn kann. Aber die Mods dürfen eben nicht angeboten werden. Großer Unterschied.
 
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