§ 4 GJSM
(1) Eine Schrift, deren Aufnahme in die Liste bekanntgemacht ist, darf nicht
1. im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen,
2.in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die der Kunde nicht zu betreten pflegt,
3. im Versandhandel oder
4. in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln
vertrieben, verbreitet oder verliehen oder zu diesen Zwecken vorrätig gehalten werden.
(2) Verleger und Zwischenhändler dürfen eine solche Schrift nicht an Personen liefern, soweit diese einen Handel nach Absatz 1 Nr. 1 betreiben oder Inhaber von Betrieben der in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 bezeichneten Art sind. Soweit die Lieferung erfolgen darf, haben Verleger, Zwischenhändler und Personen, die Schriften in den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes einführen, ihre Abnehmer auf die Vertriebsbeschränkungen hinzuweisen.
(3) Eine Schrift, deren Aufnahme in die Liste bekannt gemacht ist, darf nicht im Wege des Versandhandels in den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes eingeführt werden.