DarthDevil
Hobby-Spieler/in
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AW:
im gesetz steht jedenfalls folgendes:
Ein pauschales Weiterveräußerungsverbot versucht, den Erschöpfungsgrundsatz vollständig auszuschalten und läuft daher dem gesetzlichen Leitbild in §§ 17 II, 69c Nr. 3 S. 2 UrhG diametral entgegen. Derartige Weiterveräußerungsverbote sind daher gemäß § 307 I S. 1, II Nr. 1 BGB unwirksam, da sie von der gesetzlichen Regelung abweichen und mit dieser unvereinbar sind[140]. Die Interessen des Urhebers sind mit der Einmalzahlung für die erste Veräußerung abgegolten, des Weiteren darf der vom Gesetzgeber intendierte Schutz der Warenverkehrsfreiheit nicht unterlaufen werden[141]. Insbesondere vermag auch nicht ein besonderes Schutzbedürfnis der Softwareunternehmen gegen unerlaubte Vervielfältigungen ein Weiterveräußerungsverbot zu rechtfertigen[142]. Wenn diesbezüglich angeführt wird, dass Software besonders schutzwürdig sei, da der Kopiervorgang höchst einfach und schnell vonstatten gehe[143], ist dem zum einen entgegenzuhalten, dass mit einem technischen Kopierschutzverfahren versehene Programme schon nicht mehr so einfach in lauffähiger Weise zu vervielfältigen sind. Man würde sich der Wirklichkeit verschließen, wenn man nicht berücksichtigt, dass schon seit etlichen Jahren nahezu jedes kommerzielle Computerspiel mit einem Kopierschutz versehen ist. Zum anderen können die heutigen Möglichkeiten der digitalen Kopie nicht ohne weiteres einseitig zulasten des Käufers eines Produkts gewertet werden. Abs. 107
Gleiches gilt, wenn man das Leitbild des Kaufvertrags heranzieht. Hier ist der Verkäufer gemäß § 433 I BGB zur Verschaffung des Eigentums verpflichtet. Die hieraus resultierenden Rechte des Eigentümers nach § 903 BGB umfassen auch (selbstverständlich) das Recht zur Weiterveräußerung der Kaufsache. Die Verwendungsmöglichkeiten des Eigentümers an der Sache würden jedoch erheblich eingeschränkt, wenn er nicht mehr zur weiteren Veräußerung berechtigt wäre. Hierdurch wird von den gesetzlichen Regelungen in nicht vereinbarer Weise abgewichen und eine Unwirksamkeit nach § 307 I S. 1, II Nr. 1 BGB begründet[144]. Darüber hinaus wird verbreitet auch eine Unwirksamkeit nach § 307 I S. 1, II Nr. 2 BGB bejaht, da ein Verbot der Weiterveräußerung mit dem Eigentumsbegriff des § 903 BGB unvereinbar sei. Es sei die Kardinalpflicht des Verkäufers, dem Käufer Eigentum zu verschaffen[145]. Abs. 108
Bei Geschäften zwischen Verbrauchern und Unternehmern, wie sie hier in aller Regel vorliegen[146], handelt es sich überdies um einen Verbrauchsgüterkauf iSd. § 474 I BGB. Daher kommt es in einem solchen Fall zudem zu einer Anwendung von § 475 I BGB, so dass auch aus diesem Grunde ein pauschales Weiterveräußerungsverbot unwirksam ist[147]. Zum Nachteil des Käufers wird, wie festgestellt, von § 433 BGB abgewichen.
lol, der einzige weg sich sicher darüber zu informieren ob einem ein spiel gefällt ist doch heute ne raubkopie. dank drm haben schließlich auch noch die videotheken aufgehört pc-spiele zu verleihen. testberichte sind sowieso grundsätzlich subjektiv und demos gibts auch immer mehr und von denen kann man fast nie auf die tatsächliche qalität eines spieles schließen.mag wohl sein, da er ja schließlich noch öfter gecracked, sprich deaktiviert wird xD1. er funktioniert nicht, was auch eigentlich von vorneherein klar war
Wieso funktioniert er nicht? Bisher sind alle Spiele mit diesem Kopierschutz ungeknackt, sprich es gibt keinen 100% laufenden Crack !!
träum ruhig weiter wenns dir spaß macht, und wenn du willts darfst du auch gerne weiterhin auf die ubisoft-propaganda reinfallen.
auf die gefahr hin mich zu wiederholen: träum weiter...2. vollkommen überflüssig ist
Aus Publisher Sicht wohl eher nicht, da bisher alle Spiele vorher cracked wurden und nun wohl dieses Problem beseitigt wurde!
stimmmt aus publisher sicht wohl nicht, aber der grund liegt woanders, zerstörung der gebrauchtmarktes und überwachung und ausspionieren der spieler.
wie gesagt das ist definitiv keine vernünftige lösung.3. eine unnötige fehlerquelle ist, wie sich bereits mehrere male seit einführunggezeigt hat
Klar, aber das muss anscheindend der Kunde mitmachen damit PC Spiele mal endlich nicht mehr raupkopiert werden !! Die Serverausfälle sollen ja auch nur zu einem bestimmten Zeitpunkt 5% betragen ...
ist ja echt süß wie handzahm du ubisoft zitierst. das die serverausfälle nur 5% der kunden getroffen haben wage ich doch stark zu bezweifeln. wie viele es tatsächlich sind werden wir wohl kaum erfahren, aber ich halte 95% auf jeden fall für warscheinlicher als 5%, ganz so viele warens zwar warscheinlich nicht aber hast du wirklich erwartet das ubisoft zugibt das eine große masse der kunden damit probleme hat?
zahlt ubisoft meine rechnung? zu deiner information: die sind sogar deutlich teurer als normale flat. außerdem hätte ich mit dem bei mir zuhause gar keine verbindung mehr, habs schon ausprobiert mit nem stick von nem bekannten, heißt ich müsste den zusätzlich zahlen nur um unterwegs spielen zu können. und noch abschließend bemerkt ist auch da ein spielen sinnvollerweise nicht möglich, hast du so ein ding schonmal ausprobiert? weißt du eigentlich wie oft so ein ding verbindungsunterbrechungen hat? mein bekannter hat sogar zuhause teilweise alle stunde ne unterbrechung drin, unterwegs in extremfällen sogar alle 5 minuten.5.mehrfach savegames verloren gingen.
Wohl kaum wenn die Spielstände auch offline gespeichert werden !!
tja das dachte ich auch aber es sieht so aus als würden die offline spielstände automatisch mit den online spielständen überschrieben. jedenfalls gab es eine menge spieler die dieses problem hatte.
steam ist die wurzel allen drm-übels, und da ich auch kein steam spiel besitze, nehme ich mir das recht heraus mich über so etwas aufzuregen.6. ich gezwungen werde einen account anzulegen
Nix neues siehe Steam Account ...
Wieso nutzt du kein UMTS DSL Stick? Teuer sind die Flats nicht (genauso teuer wie normale DSL Flat)9. meine internetverbindung öfters für mehrere stunden abbricht, wie es sicher einige kennen die auf
dem land wohnen(und nein ich will definitiv nicht in der stadt wohnen)
Wie gesagt durch UMTS Sticks wohl nicht mehr10. ich sowieso nicht zwangsläufig internet habe, es kann durchaus sein das ich mal ne weile gar kein internet habe.
bitter aber wirksam gegen Raubkopierer12. es einfach das dümmste ist was ich je gehört hab dass man für SP online sein muss.
Wenn du ernsthaft wegen dem Online-Zwang dich strafbar machen willst ist das dein Problem Der Kopierschutz legt jedenfalls nicht mehr so schnell Rechner lahm wie offline DRMs13. weil der "kopierschutz" raubkopien fördert.
andererseits wird es den hackern wieder einmal leichter gemacht, da man ja zwangsläufig nicht mehr einen offline pc nutzen kann. und nein egal welche software du gegen viren etc. nutzt, ein pc mit internetanbindung bleibt trotzdem unsicher. wie hat mein ehemaliger dozent in der vorlesung programmieren immer gesagt, " eigentlich dürfte man gar kein internet benutzen wenn man sicher sein will, sich da reinzuhacken ist ein kinderspiel". und der sollte es schließlich wissen.
Sicherlich sehr doof wenn man merkt das einem das Spiel gar nicht gefällt xD Man sollte sich halt ab sofort gut über Spiele vor dem Kauf informieren und durch Demos testen ... und meistens behält man das Spiel sowieso so lange bis der Kopierschutz durch einen Patch des Publishers enthebelt wird.14. man verliert das recht seine spiele verkaufen zu können, was nicht nur eine frechheit ist, sondern
laut urheberrecht in deutschland verboten ist. (laut aussage des verbraucherschutz hätte übrigens eine sammelklage dagegen gute chancen auf erfolg)
nicht unbedingt, das zeigt nur mal wieder wie interpretierbar unsere gesetze komischerweise sind, ob da wohl bestechungsgelder geflossen sind?Und Rechtlich gesehen sehr wohl zulässig siehe Link: www.gbase.ch/global/news/search/6594/43912.html
im gesetz steht jedenfalls folgendes:
Ein pauschales Weiterveräußerungsverbot versucht, den Erschöpfungsgrundsatz vollständig auszuschalten und läuft daher dem gesetzlichen Leitbild in §§ 17 II, 69c Nr. 3 S. 2 UrhG diametral entgegen. Derartige Weiterveräußerungsverbote sind daher gemäß § 307 I S. 1, II Nr. 1 BGB unwirksam, da sie von der gesetzlichen Regelung abweichen und mit dieser unvereinbar sind[140]. Die Interessen des Urhebers sind mit der Einmalzahlung für die erste Veräußerung abgegolten, des Weiteren darf der vom Gesetzgeber intendierte Schutz der Warenverkehrsfreiheit nicht unterlaufen werden[141]. Insbesondere vermag auch nicht ein besonderes Schutzbedürfnis der Softwareunternehmen gegen unerlaubte Vervielfältigungen ein Weiterveräußerungsverbot zu rechtfertigen[142]. Wenn diesbezüglich angeführt wird, dass Software besonders schutzwürdig sei, da der Kopiervorgang höchst einfach und schnell vonstatten gehe[143], ist dem zum einen entgegenzuhalten, dass mit einem technischen Kopierschutzverfahren versehene Programme schon nicht mehr so einfach in lauffähiger Weise zu vervielfältigen sind. Man würde sich der Wirklichkeit verschließen, wenn man nicht berücksichtigt, dass schon seit etlichen Jahren nahezu jedes kommerzielle Computerspiel mit einem Kopierschutz versehen ist. Zum anderen können die heutigen Möglichkeiten der digitalen Kopie nicht ohne weiteres einseitig zulasten des Käufers eines Produkts gewertet werden. Abs. 107
Gleiches gilt, wenn man das Leitbild des Kaufvertrags heranzieht. Hier ist der Verkäufer gemäß § 433 I BGB zur Verschaffung des Eigentums verpflichtet. Die hieraus resultierenden Rechte des Eigentümers nach § 903 BGB umfassen auch (selbstverständlich) das Recht zur Weiterveräußerung der Kaufsache. Die Verwendungsmöglichkeiten des Eigentümers an der Sache würden jedoch erheblich eingeschränkt, wenn er nicht mehr zur weiteren Veräußerung berechtigt wäre. Hierdurch wird von den gesetzlichen Regelungen in nicht vereinbarer Weise abgewichen und eine Unwirksamkeit nach § 307 I S. 1, II Nr. 1 BGB begründet[144]. Darüber hinaus wird verbreitet auch eine Unwirksamkeit nach § 307 I S. 1, II Nr. 2 BGB bejaht, da ein Verbot der Weiterveräußerung mit dem Eigentumsbegriff des § 903 BGB unvereinbar sei. Es sei die Kardinalpflicht des Verkäufers, dem Käufer Eigentum zu verschaffen[145]. Abs. 108
Bei Geschäften zwischen Verbrauchern und Unternehmern, wie sie hier in aller Regel vorliegen[146], handelt es sich überdies um einen Verbrauchsgüterkauf iSd. § 474 I BGB. Daher kommt es in einem solchen Fall zudem zu einer Anwendung von § 475 I BGB, so dass auch aus diesem Grunde ein pauschales Weiterveräußerungsverbot unwirksam ist[147]. Zum Nachteil des Käufers wird, wie festgestellt, von § 433 BGB abgewichen.