Im Fall von nur über ein Steam-Konto lauffähiger Software erwirbt man als Erwerber eines
solchen Spiels, sei das nun im klassischen Retail Markt oder über einen Onlinevertrieb
und sei dies nun in digitaler Form oder in körperlicher Form (Datenträger), nichts anderes
als eine Lizenz für die Nutzung der Software ausschließlich für sich selbst, ohne
weitergehende Rechte an dem Spiel zu haben (es sei denn diese werden ausdrücklich
eingeräumt). Der Grund dessen ergibt sich erst aus der Erkenntnis des Hinweises auf der
Verkaufsbox, dass ohne Steam-Konto die erworbene Software nicht lauffähig ist, in
Zusammenschau mit den Regelungen, dass das Konto nicht weitergegeben werden darf
und der Aktivierungscode auf immer mit dem Steam-Konto verbunden ist, also ein
einmaliger Nutzungscode ist.
Der Erschöpfungsgrundsatz ist dabei in keiner Weise tangiert. Er kann gar nicht tangiert
sein. Denn von Anfang an kann man hier das Erworbene weitergeben, mag es auch
sinnlos sein, weil die Software nach Aktivierung nicht mehr (ohne neuen Aktivierungscode)
nutzbar ist. Dabei ist es urheberrechtlich egal, ob denn nun das im Laden stehende Spiel
selbst unvollständig ist (also durch Steam vervollständigt wird) oder aber vollständig ist
aber per Aktivierungscode im Steam Konto erst genutzt werden kann.