Kann er ja nicht, da hat zwei Minuten googeln nicht das richtige ausgespuckt...
Kurz und knapp - Blödsinn.
Für ein ellenlange Auseinandersetzung juristischer Befindlichkeiten fehlt mir bei solchen Fakefacts einfach die Geduld.
Jemand der platte Behauptungen regelrecht hinkackt, steht in der Bringschuld.
Die Erde ist eine Scheibe kannst du auch googeln, kommt nur darauf an wo man landet.
Aber da du sogar beim Google-fu wohl kläglich versagen würdest...der erste Hit der ausgespuckt wird, wenn du "BGH Kunstwerk" eingibst ist das hier:
BGH: Eigentümer kann Kunstwerk zerstören gegen den Willen der Künstlerin
Kurz und knapp:
Der BGH hat in einer bisher unklaren Lage Position bezogen:
Die Zerstörung eines Kunstwerkes durch den Eigentümer des Gebäudes, mit dem es verbunden ist, fällt unter den § 14 UrhG und kann unter Umständen Schadensersatz nach sich ziehen.
Letzteres jedoch nur dann, wenn eine Interessenabwägung zugunsten des Urhebers ausfällt.
Die Urteile beziehen sich auschließlich auf Kunstinstallationen die weiterhin Eigentum der Künstler waren.
Weiter betonte der Vorsitzende BGH-Richter, dass ein privater Bauherr sein Haus ändern können müsse, auch wenn der Architekt ein Urheberrecht an den Plänen habe. Hier aber ginge es um ein öffentliches Museum und um zweckfreie Kunst.
Ergo, siehe oben - Schnurrbart, Hörner aufmalen und verbrennen des Eigentums ohne speziellem Nutzungs-Vertrag.
Denn für z.B. Gemälde, wird es wohl eines erneuten Richterspruchs des BGH bedürfen.
Die Ableitungen die aus dem oberen Urteil erstellt werden, man dürfe Gemälde jetzt nicht verbrennen:
Der spannendste Aspekt aber, der aus diesem Urteil hervorgeht ist, dass Künstler weniger raumumgreifender Werke sich in Zukunft wohl meist mit Erfolg gegen die Vernichtung ihrer Kunst wehren können. Denn im Rahmen einer Interessenabwägung wird man kaum annehmen können, dass das Interesse etwa eines Gemäldeeigentümers an dessen Zerstörung das Interesse des Künstlers an der Erhaltung seines Unikats überwiegen könnte.
sind genau diese - Vermutungen.
Die Anwendung dessen wäre äußerst lebensfremd, was ja manchmal auch auf Rechtswissenschaften zutrifft.
Eine Antwort darauf wäre die automatische Ausschlußklausel bei Erwerb des Käufers vom Maler, daß dieser natürlich es jederzeit verbrennen darf.
Die meisten Künstler sind eher klischeehaft "Hungerleider" und werden wohl oder übel so etwas abnicken.
Ändert nichts jedoch an der Möglichkeit von General-Lee seinen Picasso zu verbrennen - denn dieser wird aufgrund seines Ablebens kaum aus dem Jenseits Einspruch erheben oder den Eigentümer zur Rechenschaft ziehen können.
Viel Spaß beim weiter bilden, PhalasSP.