• Aktualisierte Forenregeln

    Eine kleine Änderung hat es im Bereich Forenregeln unter Abschnitt 2 gegeben, wo wir nun explizit darauf verweisen, dass Forenkommentare in unserer Heftrubrik Leserbriefe landen können.

    Forenregeln


    Vielen Dank
  • Kritk / Fragen / Anregungen zu Artikeln

    Wenn ihr Kritik, Fragen oder Anregungen zu unseren Artikeln habt, dann könnt ihr diese nun in das entsprechende Forum packen. Vor allem Fehler in Artikeln gehören da rein, damit sie dort besser gesehen und bearbeitet werden können.

    Bitte beachtet dort den Eingangspost, der vorgibt, wie der Thread zu benutzen ist: Danke!

Apple: Erstes iPhone mit USB-C für mehr als 100.000 Dollar!

Na dann, bitte. Ich warte darauf, dass du mir das Gesetz nennst, welches mir verbietet, ein erstandenes Gemälde in meinem Kamin zu verbrennen.
Hab ich leider kein Bock zu. Aber da du scheinbar unwissend bist, wirst du sicher google benutzen können und BGH Urteile finden können. Und für den Rest musst du leider mehr wissen, was sinnlos ist hier zu schreiben. Bild dich selbst fort oder lass es eben.
 
Na dann, bitte. Ich warte darauf, dass du mir das Gesetz nennst, welches mir verbietet, ein erstandenes Gemälde in meinem Kamin zu verbrennen.
Kann er ja nicht, da hat zwei Minuten googeln nicht das richtige ausgespuckt...
Falsch, das kannst du eben nicht. Das gilt für NORMALE Produkte. Bei KUNST ist das gesetzlich geregelt und kann jeder nachlesen der dazu fähig ist oder es eben anderen überlassen die dafür zuständig sind und nicht irgendwelche Halbwahrheiten verbreiten.
Kurz und knapp - Blödsinn.
Für ein ellenlange Auseinandersetzung juristischer Befindlichkeiten fehlt mir bei solchen Fakefacts einfach die Geduld.
Hab ich leider kein Bock zu. Aber da du scheinbar unwissend bist, wirst du sicher google benutzen können und BGH Urteile finden können. Und für den Rest musst du leider mehr wissen, was sinnlos ist hier zu schreiben. Bild dich selbst fort oder lass es eben.
Jemand der platte Behauptungen regelrecht hinkackt, steht in der Bringschuld.
Die Erde ist eine Scheibe kannst du auch googeln, kommt nur darauf an wo man landet.
Aber da du sogar beim Google-fu wohl kläglich versagen würdest...der erste Hit der ausgespuckt wird, wenn du "BGH Kunstwerk" eingibst ist das hier:
BGH: Eigentümer kann Kunstwerk zerstören gegen den Willen der Künstlerin
Kurz und knapp:
Der BGH hat in einer bisher unklaren Lage Position bezogen:
Die Zerstörung eines Kunstwerkes durch den Eigentümer des Gebäudes, mit dem es verbunden ist, fällt unter den § 14 UrhG und kann unter Umständen Schadensersatz nach sich ziehen.
Letzteres jedoch nur dann, wenn eine Interessenabwägung zugunsten des Urhebers ausfällt.
Die Urteile beziehen sich auschließlich auf Kunstinstallationen die weiterhin Eigentum der Künstler waren.
Weiter betonte der Vorsitzende BGH-Richter, dass ein privater Bauherr sein Haus ändern können müsse, auch wenn der Architekt ein Urheberrecht an den Plänen habe. Hier aber ginge es um ein öffentliches Museum und um zweckfreie Kunst.
Ergo, siehe oben - Schnurrbart, Hörner aufmalen und verbrennen des Eigentums ohne speziellem Nutzungs-Vertrag.
Denn für z.B. Gemälde, wird es wohl eines erneuten Richterspruchs des BGH bedürfen.
Die Ableitungen die aus dem oberen Urteil erstellt werden, man dürfe Gemälde jetzt nicht verbrennen:
Der spannendste Aspekt aber, der aus diesem Urteil hervorgeht ist, dass Künstler weniger raumumgreifender Werke sich in Zukunft wohl meist mit Erfolg gegen die Vernichtung ihrer Kunst wehren können. Denn im Rahmen einer Interessenabwägung wird man kaum annehmen können, dass das Interesse etwa eines Gemäldeeigentümers an dessen Zerstörung das Interesse des Künstlers an der Erhaltung seines Unikats überwiegen könnte.
sind genau diese - Vermutungen.
Die Anwendung dessen wäre äußerst lebensfremd, was ja manchmal auch auf Rechtswissenschaften zutrifft.
Eine Antwort darauf wäre die automatische Ausschlußklausel bei Erwerb des Käufers vom Maler, daß dieser natürlich es jederzeit verbrennen darf.
Die meisten Künstler sind eher klischeehaft "Hungerleider" und werden wohl oder übel so etwas abnicken.
Ändert nichts jedoch an der Möglichkeit von General-Lee seinen Picasso zu verbrennen - denn dieser wird aufgrund seines Ablebens kaum aus dem Jenseits Einspruch erheben oder den Eigentümer zur Rechenschaft ziehen können.

Viel Spaß beim weiter bilden, PhalasSP.;)
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Hab ich leider kein Bock zu. Aber da du scheinbar unwissend bist, wirst du sicher google benutzen können und BGH Urteile finden können. Und für den Rest musst du leider mehr wissen, was sinnlos ist hier zu schreiben. Bild dich selbst fort oder lass es eben.
Nö, kannst du nicht, weil es sowas nicht gibt. BGH Urteile beschränken sich zudem auf Deutschland.
 
was nicht weniger absurd ist ;)

Weil man das Geld hat muss man es noch lange nicht sinnlos rauswerfen für Sachen die normalerweise viel(!) weniger kosten würden
Zum Glück gibt's Leute wie dich, die uns Lemmingen sagen was für Dinge sinnlos sind und welche nicht. Ich hab mir letztens ne Dose Mais von Bonduelle, anstatt von Ja! gekauft. Bin ich jetzt auch absurd?
 
was nicht weniger absurd ist ;)

Weil man das Geld hat muss man es noch lange nicht sinnlos rauswerfen für Sachen die normalerweise viel(!) weniger kosten würden
Man ist natürlich geneigt, wenn jemand eine sehr hohe Summe für eine an sich triviale Sache ausgibt zu sagen: Das war jetzt herausgeworfenes Geld.
Aber ich denke auch, Du meinst das eher auf maßlos überteuerte "Alltagsdinge" bezogen.
Philatelisten und Numismatiker würden sonst heftig widersprechen. Sammler seltener Dinge ganz allgemein. ;)

Ab wann ist Geld herausgeworfen? Das muss derjenige beurteilen, der das Geld auch ausgibt. Ich traue den meisten Leuten schon zu das abzuwägen. Dabei gibt es auch eine große Anzahl von Menschen, denen ist der Preis einfach völlig Wumpe. Man hebt sich durch Exklusivität und Luxus vom Rest ab. Meine 25 Euro Casio Uhr zeigt auch keine andere Zeit an, als eine 50 tausend Euro teure Rolex.
Eigentlich hat der Rolex Käufer auch Geld herausgeworfen. Der wird das aber ganz anders sehen und ehrlich, ich weiß selber nicht mal...wenn mir die Kohle egal wäre...ob ich nicht vielleicht genauso denken würde.
Wer weiß? ;)
 
Kann er ja nicht, da hat zwei Minuten googeln nicht das richtige ausgespuckt...

Kurz und knapp - Blödsinn.
Für ein ellenlange Auseinandersetzung juristischer Befindlichkeiten fehlt mir bei solchen Fakefacts einfach die Geduld.

Jemand der platte Behauptungen regelrecht hinkackt, steht in der Bringschuld.
Die Erde ist eine Scheibe kannst du auch googeln, kommt nur darauf an wo man landet.
Aber da du sogar beim Google-fu wohl kläglich versagen würdest...der erste Hit der ausgespuckt wird, wenn du "BGH Kunstwerk" eingibst ist das hier:
BGH: Eigentümer kann Kunstwerk zerstören gegen den Willen der Künstlerin
Kurz und knapp:
Der BGH hat in einer bisher unklaren Lage Position bezogen:
Die Zerstörung eines Kunstwerkes durch den Eigentümer des Gebäudes, mit dem es verbunden ist, fällt unter den § 14 UrhG und kann unter Umständen Schadensersatz nach sich ziehen.
Letzteres jedoch nur dann, wenn eine Interessenabwägung zugunsten des Urhebers ausfällt.
Die Urteile beziehen sich auschließlich auf Kunstinstallationen die weiterhin Eigentum der Künstler waren.
Weiter betonte der Vorsitzende BGH-Richter, dass ein privater Bauherr sein Haus ändern können müsse, auch wenn der Architekt ein Urheberrecht an den Plänen habe. Hier aber ginge es um ein öffentliches Museum und um zweckfreie Kunst.
Ergo, siehe oben - Schnurrbart, Hörner aufmalen und verbrennen des Eigentums ohne speziellem Nutzungs-Vertrag.
Denn für z.B. Gemälde, wird es wohl eines erneuten Richterspruchs des BGH bedürfen.
Die Ableitungen die aus dem oberen Urteil erstellt werden, man dürfe Gemälde jetzt nicht verbrennen:
Der spannendste Aspekt aber, der aus diesem Urteil hervorgeht ist, dass Künstler weniger raumumgreifender Werke sich in Zukunft wohl meist mit Erfolg gegen die Vernichtung ihrer Kunst wehren können. Denn im Rahmen einer Interessenabwägung wird man kaum annehmen können, dass das Interesse etwa eines Gemäldeeigentümers an dessen Zerstörung das Interesse des Künstlers an der Erhaltung seines Unikats überwiegen könnte.
sind genau diese - Vermutungen.
Die Anwendung dessen wäre äußerst lebensfremd, was ja manchmal auch auf Rechtswissenschaften zutrifft.
Eine Antwort darauf wäre die automatische Ausschlußklausel bei Erwerb des Käufers vom Maler, daß dieser natürlich es jederzeit verbrennen darf.
Die meisten Künstler sind eher klischeehaft "Hungerleider" und werden wohl oder übel so etwas abnicken.
Ändert nichts jedoch an der Möglichkeit von General-Lee seinen Picasso zu verbrennen - denn dieser wird aufgrund seines Ablebens kaum aus dem Jenseits Einspruch erheben oder den Eigentümer zur Rechenschaft ziehen können.

Viel Spaß beim weiter bilden, PhalasSP.;)
Lesen ist nicht so deine Stärke oder?
Da ging es um einen Umbau eines Gebäudes mit einer Integrierten "Kunst" und selbst da wurde sich geeinigt, weil er es nicht einfach zerstören durfte.

Das neuste Urteil sagt das:

"Während der BGH in beiden Mannheimer Fällen die Revision zurückverwiesen und damit die Erkenntnis des OLG Karlsruhe zur Zulässigkeit der Zerstörung bestätigt hat (der Künstlerin aber wie das LG den Honoraranspruch zugesteht), hat der BGH die Entscheidung des Kammergerichts aufgehoben und zurückgewiesen. Das ist angesichts des Gebotes der Interessenabwägung konsequent, weil das KG jede Abwägung der Interessenssphären von vornherein abgelehnt hat."

"Nicht nur die (Un-)Zulässigkeit einer Entstellung eines urheberrechtlich geschützten Werkes, sondern auch dessen Zerstörung und Vernichtung ist anhand von § 14 UrhG zu prüfen. Damit folgt der BGH – unter Abkehr von der Entscheidung des Reichsgerichts – der auch in der Literatur vertretenen (Minder-)Meinung, wonach die Werkvernichtung die "schärfste Form der Beeinträchtigung" ist (Dietz/Peukert in Schricker/Loewenheim UrhR 4. Auflage, § 14 Rdnr. 38)."

"Ob eine solche Werkvernichtung zulässig ist oder der Künstler sie verbieten bzw. bei Zerstörung des Werkes Schadensersatz verlangen kann, kann danach NUR nach einer Interessenabwägung entschieden werden: Das Interesse des Eigentümers, mit seinem Eigentum nach Gutdünken verfahren zu dürfen, kollidiert mit dem durch § 14 gestützten, als Urheberpersönlichkeitsrecht garantierten Interesse des Schöpfers eines Werkes daran, dass dieses erhalten bleibt."


So bleibt zu hoffen, dass die heutigen Entscheidungen Eigentümer von Kunstwerken, die sich von diesen trennen wollen, sensibler machen. Sie sollten vor der Zerstörung einer Arbeit mit dem Künstler zu reden, ob etwa der "Umzug" einer Arbeit der Zerstörung nicht vorzuziehen sein könnte (so geschehen mit dem berühmten Gemälde "Familie" von Oskar Schlemmer aus dem Jahr 1939 im Hause Keller).

Die praktischen Folgen dieser BGH-Entscheidung sind zum jetzigen Zeitpunkt noch gar nicht abzusehen. Man darf wohl die Prognose wagen, dass die Untergerichte häufiger als bisher von Künstlern angerufen werden, um die Zerstörung eines ihrer Kunstwerke zu unterbinden. Das ist ganz sicher gut so.
 
Zuletzt bearbeitet:
Lesen ist nicht so deine Stärke oder?
Sagt der Schreiberling, der meinen Text nicht ansatzweise gelesen oder kapiert hat und deswegen mich mit seinem Text sogar teilweise wiederholt, meine Güte.
Da ging es um einen Umbau eines Gebäudes mit einer Integrierten "Kunst" und selbst da wurde sich geeinigt, weil er es nicht einfach zerstören durfte.
Siehe oben - no Shit Sherlock, das hatte ich geschrieben, wie war das noch gleich mit dem Lesen ist nicht so deine Stärke?:rolleyes:
Die praktischen Folgen dieser BGH-Entscheidung sind zum jetzigen Zeitpunkt noch gar nicht abzusehen. Man darf wohl die Prognose wagen, dass die Untergerichte häufiger als bisher von Künstlern angerufen werden, um die Zerstörung eines ihrer Kunstwerke zu unterbinden. Das ist ganz sicher gut so.
Die praktischen Folgen dieser BGH-Entscheidung habe ich dir auch schon beschrieben, aber aufgrund der Leseschwäche wiederhole ich es dir gerne nochmal genauer und schön aufgesplittet:

1.)
Der Erwerb zukünftiger entstehender Gemälde durch einen Käufer wird vertraglich geregelt.
Eine, der in diesen Verträgen entsprechenden Klauseln, wird die Vereinbarung sein, daß der Käufer mit dem Erwerb jegliches Recht an der Vernichtung bzw. Entsorgung über den Erwerb der Sache bzw. des Kunstobjekts erlangt, bzw. der Künstler dieses Recht gestattet und/oder abtritt.
Bei einer Weiterveräußerung tritt dieses Recht auf den nächsten Käufer automatisch über.
Ich möchte die Künstler sehen, die da noch nein sagen - ist ja nicht jeder ein Philippe Garel.
2a.)
Die Vernichtung von Kunstwerken in privater Hand, unterliegen keinem generellen Verbot.
Kunstwerke von Künstlern, die nicht mehr unter den Lebenden weilen und in keiner Form durch eine fortdauernde rechtliche Vertretung nach ihrem Ableben vertreten werden - wie zum Beispiel Stiftungen - können weiterhin ohne Probleme vernichtet werden.
Auch wenn keiner bei Verstand einen Picasso abfackeln würde, kann der rechtmäßige Eigentümer diesen trotzdem legal anzünden - wo kein Kläger, da kein Richter.
2b.)
Das Urteil des BGH ist für eine sehr spezielle Form von Kunstwerken in Bezug auf Gebäude getroffen worden.
Mitnichten läßt sich dadurch automatisch ein Bezug auf weitere Kunstwerke - wie die Vernichtung von Gemälden - ableiten.
Hier werden noch weitere Urteile von nöten sein.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Sagt der Schreiberling, der meinen Text nicht ansatzweise gelesen oder kapiert hat und deswegen mich mit seinem Text sogar teilweise wiederholt, meine Güte.

Siehe oben - no Shit Sherlock, das hatte ich geschrieben, wie war das noch gleich mit dem Lesen ist nicht so deine Stärke?:rolleyes:

Die praktischen Folgen dieser BGH-Entscheidung habe ich dir auch schon beschrieben, aber aufgrund der Leseschwäche wiederhole ich es dir gerne nochmal genauer und schön aufgesplittet:

1.)
Der Erwerb zukünftiger entstehender Gemälde durch einen Käufer wird vertraglich geregelt.
Eine, der in diesen Verträgen entsprechenden Klauseln, wird die Vereinbarung sein, daß der Käufer mit dem Erwerb jegliches Recht an der Vernichtung bzw. Entsorgung über den Erwerb der Sache bzw. des Kunstobjekts erlangt, bzw. der Künstler dieses Recht gestattet und/oder abtritt.
Bei einer Weiterveräußerung tritt dieses Recht auf den nächsten Käufer automatisch über.
Ich möchte die Künstler sehen, die da noch nein sagen - ist ja nicht jeder ein Philippe Garel.
2a.)
Die Vernichtung von Kunstwerken in privater Hand, unterliegen keinem generellen Verbot.
Kunstwerke von Künstlern, die nicht mehr unter den Lebenden weilen und in keiner Form durch eine fortdauernde rechtliche Vertretung nach ihrem Ableben vertreten werden - wie zum Beispiel Stiftungen - können weiterhin ohne Probleme vernichtet werden.
Auch wenn keiner bei Verstand einen Picasso abfackeln würde, kann der rechtmäßige Eigentümer diesen trotzdem legal anzünden - wo kein Kläger, da kein Richter.
2b.)
Das Urteil des BGH ist für eine sehr spezielle Form von Kunstwerken in Bezug auf Gebäude getroffen worden.
Mitnichten läßt sich dadurch automatisch ein Bezug auf weitere Kunstwerke - wie die Vernichtung von Gemälden - ableiten.
Hier werden noch weitere Urteile von nöten sein.
Tja, frag mich wie oft du noch schreiben willst das Kunst keinem Verbot unterliegt.
ALLE großen Kunstwerke wurden jemanden Vermacht und die Rechte jemanden Übertragen, sei es Verwandtschaft, dem Käufer, dem Museum oder wem auch immer!
Und was du beschrieben hast und meinst auf meinen Text antworten zu müssen interessiert keine, da dieser vom Gericht und der Fachpresse ist. Wenn du meinst schlauer zu sein als die anderen wende dich an den BGH und belehre sie mit deiner Weisheit.

Mit diesem Satz ist alles gesagt zu deinem ich darf alles Zerstören.
Klar kannst du alles Zerstören, du kannst auch eine Bank ausrauben oder einen Baumfällen welcher geschützt ist, wenn du erwischt wirst bekommst eine Fette Strafe oder gehst sogar ins Gefängnis...so einfach ist das.
Mit einer Argumentation wie in der Hauptschule "Wo kein Richter da kein Kläger" Ist das Topic für mich eh vorbei!

Versteh den Satz oder lass es.
": Das Interesse des Eigentümers, mit seinem Eigentum nach Gutdünken verfahren zu dürfen, kollidiert mit dem durch § 14 gestützten, als Urheberpersönlichkeitsrecht garantierten Interesse des Schöpfers eines Werkes daran, dass dieses erhalten bleibt."
 
Zuletzt bearbeitet:
Mit einer Argumentation wie in der Hauptschule "Wo kein Richter da kein Kläger" Ist das Topic für mich eh vorbei!
tl;dr
Hast Recht, deinen wiedergekäuten zum Fall recht bezugslosen Blödsinn, brauch ich nicht nochmal durchlesen.:rolleyes:
Nur das mit der Hauptschule solltest du mal den Profs. am LMU München vortragen, damit sie auch was zu Lachen haben - ein dort sehr gern verwendeter Ausspruch - spart nämlich Arbeit, die ich genauso mir mit dir nicht mehr mache.
*Plonk* ... um jede weitere verschwendete Lebenszeit mit dir zu sparen. :finger:
 
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