AW: Amazon: wie kullant bei Reklamation / wie verläuft Rückgabe?
Spassbremse am 20.02.2009 23:33 schrieb:
Ich habe zwar nur 2 Semester Jura studiert, für ein paar Basiskenntnisse reicht's allemal.
Ich wage es trotzdem, dir zu widersprechen, auch wenn ich nur ein paar Vorlesungen "BGB für Anfänger" hinter mir habe.
Spassbremse am 20.02.2009 23:33 schrieb:
Guckt euch mal die §§ 323, 434 und 440 BGB an, da findet sich genügend passende "Munition".
OK, schauen wir mal.
Auf §323 gehe ich weiter unten ein, da du ihn noch einmal hervorgehoben hast.
In §434 wird lediglich der Sachmangel definiert, das können wir also überspringen.
Interessant wird es bei §440. Dort heißt es, dass ein fristloser Rücktritt erlaubt ist, wenn der Verkäufer die Nacherfüllung wegen Unverhältnismäßigkeit verweigert (also weder reparieren noch ersetzen will) bzw. wenn die Nacherfüllung entweder fehlgeschlagen (hier kommen die berühmten zwei Versuche zum Zug) oder unzumutbar ist. Da eine Nacherfüllung meistens zumutbar ist (zumindest bei den Produkten, die hier im Thread erwähnt wurden), bleiben also nur zwei Möglichkeiten:
Der Verkäufer weigert sich zu reparieren oder braucht mehr als zwei Reparaturversuche. Dann darfst du vom Vertrag zurücktreten.
Spassbremse am 20.02.2009 23:33 schrieb:
In § 323 BGB ist übrigens geregelt, dass man dem Gläubiger eine "angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung" eingeräumt hat; diese Pflicht wird jedoch deutlich eingeschränkt (unter Absatz 2). Natürlich ist es immer auch Auslegungssache, aber z.B. bei Software, bei der man erst irgendwelche Patches abwarten müsste, von denen man nicht sicher sein kann, *wann* sie erscheinen, kann man auf die Fristsetzung verzichten und sofort vom Kaufvertrag zurücktreten.
Gut, kommen wir zu §323. Der erlaubt einen Rücktritt nur mit angemessener Frist. Diese kann wegfallen, wenn der Verkäufer die Vertragserfüllung komplett verweigert (also auch nicht nachbessern will), der sofortige Rücktritt im Interesse beider ist (der Verkäufer muss einverstanden sein) oder "der Schuldner die Leistung zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist nicht bewirkt und der Gläubiger im Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat." Letzteres setzt voraus, dass entsprechende Fristen oder Termine vertraglich festgelegt sein müssen. Das ist bei einem normalen Kauf kaum der Fall.
Dein Beispiel mit der patchbedürftigen Software fällt also imao nicht unter diese Regelung. Das Fehlen eines Patchs ist nicht endgültig (Absatz 1 fällt weg), sofern der Verkäufer mit dem Rücktritt nicht einverstanden ist ist auch Absatz 3 wirkungslos, und auch mit Absatz 2 wird es schwierig: Einen vertraglichen Termin oder eine Frist gibt es nicht, es könnte aber sein dass beim Softwarekauf der Fortbestand des Leistungsinteresses
vertraglich an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden wird. Das kann vermutlich nur ein Richter beantworten, da solche "impliziten Vertragsbestandteile" ja gerne vor Gericht landen.
Was ich eigentlich sagen will: Ich glaube kaum, dass du mit diesen Paragraphen einfach so von jedem Vertrag zurücktreten kannst, nur weil das Produkt mängelbehaftet ist. Wenn du damit Erfolg hast, dann nur weil sich der Verkäufer auf keine rechtliche Diskussion einlassen will - Kulanz eben. Oder Unwissenheit.
P.S.: INAL.