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News - Webfundstück: Deutschland holt im Hightech-Sektor auf

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News - Webfundstück: Deutschland holt im Hightech-Sektor auf

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also wenn sowas ganz durchkommen sollte, rufe ich gerne dazu auf, gegen dieses gesetz zu verstossen, wo ihr nur könnt.
 
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HanFred am 31.05.2007 12:34 schrieb:
also wenn sowas ganz durchkommen sollte, rufe ich gerne dazu auf, gegen dieses gesetz zu verstossen, wo ihr nur könnt.

Klar, ich lass mich doch nicht verarschen, so ein Schwachsinn, haben die jetzt nur noch die billigsten Berater, oder wie?
 
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Ra-Tiel am 31.05.2007 11:44 schrieb:
Genau. Und weil Deutschland im Bereich IT so gut ist, müssen auch gleich wieder Gesetze her die dem Einhalt gebieten. :S :B


muahahaha.... keine ahnung haben aber gesetze dafür beschließen, wie geil ist das denn :-D

ich zitier hier an dieser stelle gern mal (wieder) dieter nuhr: wenn man keine ahnung hat, einfach mal die fresse halten.

ich finds echt krass, was eure politiker da für einen sch... fabrizieren, sorry. zum glück bin ich in österreich und hab da nicht so halbwahnsinnige wie den schäuble, und so inkompetente leute wie beckstein und überhaupt alle. :B
das mit dem i-net sicherheitsgesetz ist echt heftig, aber wirklich überraschen tut es mich ehrlich gesagt nicht
 
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Ra-Tiel am 31.05.2007 11:44 schrieb:
Genau. Und weil Deutschland im Bereich IT so gut ist, müssen auch gleich wieder Gesetze her die dem Einhalt gebieten. :S :B

Da hilft dann in Zukunft wohl nunroch keine deutsche Software mehr zu kaufen, wenn man sichere Programme will. Also mich hat die deutsche Wirtschaft hiermit endgültig als Softwarekäufer verloren. Die 2 nicht Opensourece-Programme im Jahr kann ichmir auch mit den Spielen mitimportieren lassen.
 
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Ra-Tiel am 31.05.2007 11:44 schrieb:
Genau. Und weil Deutschland im Bereich IT so gut ist, müssen auch gleich wieder Gesetze her die dem Einhalt gebieten. :S :B


wieder mal ein üblicher fall von internet- panikmache.
hat sich einer von euch schon mal die neugefassten §§ 202 a- c stgb angeschaut ?

§ 202a Ausspähen von Daten
(1) Wer unbefugt sich oder einem anderen Zugang zu Daten, die nicht für ihn bestimmt
und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter Überwindung
der Zugangssicherung verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Daten im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden.

§ 202b Abfangen von Daten
Wer unbefugt sich oder einem anderen unter Anwendung von technischen Mitteln nicht
für ihn bestimmte Daten (§ 202a Abs. 2) aus einer nichtöffentlichen Datenübermittlung
oder aus der elektromagnetischen Abstrahlung einer Datenverarbeitungsanlage verschafft,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn
die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

§ 202c Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten
(1) Wer eine Straftat nach § 202a oder § 202b vorbereitet, indem er
1. Passworte oder sonstige Sicherungscodes, die den Zugang zu Daten (§ 202a
Abs. 2) ermöglichen, oder
2. Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist,
herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verkauft, einem anderen überlässt, verbreitet
oder sonst zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

ein netzwerkadministrator ist in aller regel weder unbefugt, noch bereitet er eine straftat vor.
das gleiche gilt für die hersteller von "computersicherheitssoftware".

sollte ich was gravierendes übersehen haben. dann bitte ich darum mich darauf aufmerksam zu machen.
 
AW: News - Webfundstück: Deutschland holt im Hightech-Sektor auf

Bonkic am 31.05.2007 12:53 schrieb:
§ 202c Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten
(1) Wer eine Straftat nach § 202a oder § 202b vorbereitet, indem er
1. Passworte oder sonstige Sicherungscodes, die den Zugang zu Daten (§ 202a
Abs. 2) ermöglichen, oder
2. Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist,
herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verkauft, einem anderen überlässt, verbreitet
oder sonst zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 202c Abs.2. bringt es auf den Punkt.
Ein Admin ist zwar nicht unbefugt, aber die verwendung/herstellung von z.B. Sniffern, Portscannern und einigen Linuxbordmitteln wurde allgemein illegalisiert, da diese auch zur begehung von Straftaten verwendet werden könnten. Wie will ein Hersteller von Sicherheissoftware (von deustchen Open Source-Entwicklern ganz zu schweigen) seine Programme auf Schwachstellen testen wenn das dafür nötige Werkzeug illegal ist?
 
AW: News - Webfundstück: Deutschland holt im Hightech-Sektor auf

Moejoe82 am 31.05.2007 12:58 schrieb:
§ 202c Abs.2. bringt es auf den Punkt.
Ein Admin ist zwar nicht unbefugt, aber die verwendung/herstellung von z.B. Sniffern, Portscannern und einigen Linuxbordmitteln wurde illegalisiert.

falsch, das herstellen soclher "computerprogramme" ist eben nur dann illegal, wenn damit eine in a oder b genannte straftat begangen werden soll.
und diese können eben nur durch einen unbefugten begangen werden - was der admin nicht ist.
 
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Bonkic am 31.05.2007 13:03 schrieb:
Moejoe82 am 31.05.2007 12:58 schrieb:
§ 202c Abs.2. bringt es auf den Punkt.
Ein Admin ist zwar nicht unbefugt, aber die verwendung/herstellung von z.B. Sniffern, Portscannern und einigen Linuxbordmitteln wurde illegalisiert.

falsch, das herstellen soclher "computerprogramme" ist eben nur dann illegal, wenn damit eine in a oder b genannte straftat begangen werden soll.
und diese können eben nur durch einen unbefugten begangen werden - was der admin nicht ist.

Nein, diese Programme KÖNNTEN zur Ausübung einer Straftat missbraucht werden und sind daher von anfang an illegal.
 
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Moejoe82 am 31.05.2007 13:08 schrieb:
Nein, diese Programme KÖNNTEN zur Ausübung einer Straftat missbraucht werden und sind daher von anfang an illegal.


tut mir leid - da liegst du falsch. :]
 
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Bonkic am 31.05.2007 12:53 schrieb:
§ 202a Ausspähen von Daten
[...]
§ 202c Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten
(1) Wer eine Straftat nach § 202a oder § 202b vorbereitet, indem er
1. Passworte oder sonstige Sicherungscodes, die den Zugang zu Daten (§ 202a
Abs. 2) ermöglichen, oder
2. Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verkauft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

[...]

sollte ich was gravierendes übersehen haben. dann bitte ich darum mich darauf aufmerksam zu machen.
Kannst du definitiv sagen, wofür der Typ der sich gerade Airsnort, Aircrack, oder Ethereal geladen hat das einsetzen wird? Hat er damit vor eine Straftat zu begehen, oder will er sein eigenes Netzwerk testen?

Mit diesem Zusatz steht jeder, der nicht zu einer dieser komischen "staatlich lizensierten" IT-Firmen gehört, unter einem Pauschalverdacht.
 
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Ra-Tiel am 31.05.2007 13:12 schrieb:
Kannst du definitiv sagen, wofür der Typ der sich gerade Airsnort, Aircrack, oder Ethereal geladen hat das einsetzen wird?

ist "objektive zweckbestimmung" - so heisst es nämlich in der begründung des änderungsgesetzes - die begehung einer straftat ?

nein - also ist die herstellung (und nutzung) weiterhin vollkommen legal.

Mit diesem Zusatz steht jeder, der nicht zu einer dieser komischen "staatlich lizensierten" IT-Firmen gehört, unter einem Pauschalverdacht.

unsinn.
 
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Soweit sich das mir aus expertenberichten erschließt (ich bin weder in der IT-Branche, noch im juristischen Bereich beheimatet) wurden diese Programme illegalisiert.

Problematisch sei vor allem die Einfügung des 202c StGB, mit dem typische Vorbereitungshandlungen unter Strafe gestellt werden. Dies sei dem Strafrecht – bis auf wenige Ausnahmen – sonst fremd. Entsprechende Programme und Tools würden ferner nicht nach ihrer Einsatzart, sondern vielmehr nach ihrem Aufbau definiert. Eine Unterscheidung in Applikationen, die zur Begehung von Straftaten und solche, die ausschließlich für legale Zwecke hergestellt werden, sei aber schlichtweg nicht möglich. Überdies führe der gewählte Wortlaut zu einer "Kriminalisierung der heute millionenfach verwendeten Programme, welche auch für das Entdecken von Sicherheitslücken in IT-Systemen notwendig sind."
 
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Bonkic am 31.05.2007 13:20 schrieb:
ist "objektive zweckbestimmung" - so heisst es nämlich in der begründung des änderungsgesetzes - die begehung einer straftat ?

nein - also ist die herstellung (und nutzung) weiterhin vollkommen legal.

unsinn.
Sicher? Beachte im Besonderen die Punkte "Gefährliche Handlungen" und "Tätige Reue".
 
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Moejoe82 am 31.05.2007 13:30 schrieb:
Problematisch sei vor allem die Einfügung des 202c StGB, mit dem typische Vorbereitungshandlungen unter Strafe gestellt werden. Dies sei dem Strafrecht – bis auf wenige Ausnahmen – sonst fremd. Entsprechende Programme und Tools würden ferner nicht nach ihrer Einsatzart, sondern vielmehr nach ihrem Aufbau definiert. Eine Unterscheidung in Applikationen, die zur Begehung von Straftaten und solche, die ausschließlich für legale Zwecke hergestellt werden, sei aber schlichtweg nicht möglich. Überdies führe der gewählte Wortlaut zu einer "Kriminalisierung der heute millionenfach verwendeten Programme, welche auch für das Entdecken von Sicherheitslücken in IT-Systemen notwendig sind."


und weiter heisst es da :

"Der Gesetzgeber wird die Auswirkungen der neuen Strafvorschriften genau zu beobachten haben. Sollten doch Programmentwickler und Firmen, die nicht aus krimineller Energie heraus handeln, durch diese neuen Strafvorschriften in Ermittlungsverfahren einbezogen werden, wird auf solche Entwicklungen zeitnah reagiert werden müssen."

quelle ist übrigens heise.de

warum zitierst du nur die hälfte ?
 
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Wahnsinn oder? 104 von 100 Einwohnern in Deutschland haben ein Handy.
 
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quiety am 01.06.2007 09:47 schrieb:
Wahnsinn oder? 104 von 100 Einwohnern in Deutschland haben ein Handy.

jo. das is echt lo. mein kumpel hat 5 Handys. 3 davon benutzt er. das is auch irgendwie LOL :-D
 
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