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News - Sega bietet ab Juni 16 bit-Klassiker auf digitalem Wege an

MichaelBonke

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Zum Artikel: http://www.pcgames.de/aid,748718
 
Also die alten 8 und 16-Bit Klassiker reizen mich auf der Konsole aber mehr (z.B. über Nintendos Virtual Console), wobei sie bei Steam hingegen wahrscheinlich billiger sein werden.
 
Für Sonic 3 und Sonic & Knuckles könnte sich das auf jeden Fall lohnen. Das waren tolle Spiele damals. :)
 
also ich bezweifel das das ein großer erfolg wird. all diese spiele lassen sich seit jahren auf dem pc per emulator spielen.
 
also ich bezweifel das das ein großer erfolg wird. all diese spiele lassen sich seit jahren auf dem pc per emulator spielen.
Ich muss auch sagen ich fands immer geil den ganzen alten Kram auf dem PC via Emulator zu zocken aber ob die Leute da wirklich noch mal Geld für ausgeben wollen. Jahre lang haben die ihre alten Spiele brach liegen, seit Ende der 90er Jahre wurden sie fast nur noch über Emulatoren gezockt und nun wollen sie daran wieder verdienen.
Vermutlich hat das große Interesse an Emulatoren und Roms im Internet wohl auch den Ausschlag dafür gegeben das man noch mal versucht mit dem alten Stoff Kohle zu machen.
 
Ecco :X

Kaufen werd ichs mir wahrscheinlich trotzdem nicht, da nebenmir die Konsole steht und das Spiel irgendwo rumliegt. :-D
 
also ich bezweifel das das ein großer erfolg wird. all diese spiele lassen sich seit jahren auf dem pc per emulator spielen.
Ich muss auch sagen ich fands immer geil den ganzen alten Kram auf dem PC via Emulator zu zocken aber ob die Leute da wirklich noch mal Geld für ausgeben wollen. Jahre lang haben die ihre alten Spiele brach liegen, seit Ende der 90er Jahre wurden sie fast nur noch über Emulatoren gezockt und nun wollen sie daran wieder verdienen.
Vermutlich hat das große Interesse an Emulatoren und Roms im Internet wohl auch den Ausschlag dafür gegeben das man noch mal versucht mit dem alten Stoff Kohle zu machen.
ganz genau, aber ich denke, der zug ist abgefahren. vor allem werden sie mit einer hand voll spiele kaum großes interesse wecken, wenn es doch völlig umsonst absolut alle damaligen spiele für emulatoren gibt.

außerdem wirkt das ganze auf mich sowieso nur wie der versuch geld mit etwas zu machen wofür man eigentlich so gut wie nichts tun muss, lediglich spiel plus emulator muss man auf die download server draufpacken, das existiert alles bereits lange, sprich eigentlich null aufwand und dafür soll man dann 2,99$ bezahlen? nee danke ohne mich...

da bleib ich lieber bei den kostenlosen emulatoren + roms. warum auch nicht, selbst laut urheberrecht ist es so weit ich weiß erlaubt spiele bzw. software zu kopieren wenn diese nicht mehr im handel erhältlich ist. und das trifft eigentlich auf fast alle dieser spiele zu.
 
Der mit dem Urheberrecht.
da irrst du dich, steht im UrhG §53.


§ 53
Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch


(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines
Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf
beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar
Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine
offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich
gemachte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf
die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen,
sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen
auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger
photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher
Wirkung handelt.

(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen

  1. zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn und
    soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und sie keinen
    gewerblichen Zwecken dient,
  2. zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und
    soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage
    für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird,
  3. zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt,
  4. zum sonstigen eigenen Gebrauch,
    • a) wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen
      Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder
      Zeitschriften erschienen sind,

      b) wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.
 
Der mit dem Urheberrecht. da irrst du dich, steht im UrhG §53.


b) wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.
Das wusste ich tatsächlich nicht.

Inwiefern gebrauchte Artikel hier miteinbezogen werden
müssen, weiß ich nicht. So gut wie alle Spiele kann man gebraucht
kaufen. Im Übrigen weiß ich nicht, ob besagte Spiele über (einfache)
Kopierschutzmechanismen verfügten, auch dann wäre es gegen das Gesetz.
Und drittens: Sobald Sega die Spiele wieder per Download anbietet, sind
sie auch nicht mehr "vergriffen".

Edit: Das nächste Mal bitte den
gesamten Gesetzestext posten:


1) Zulässig sind einzelne
Vervielfältigungen
eines Werkes durch eine natürliche Person zum
privaten Gebrauch auf
beliebigen Trägern, sofern sie weder
unmittelbar noch mittelbar
Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur
Vervielfältigung eine
offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder
öffentlich zugänglich
gemachte Vorlage verwendet wird. Der zur
Vervielfältigung Befugte darf
die Vervielfältigungsstücke auch durch
einen anderen herstellen lassen,
sofern dies unentgeltlich
geschieht oder es sich um Vervielfältigungen
auf Papier oder einem
ähnlichen Träger mittels beliebiger
photomechanischer Verfahren oder
anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung
handelt.

(2) Zulässig
ist, einzelne
Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen
oder herstellen zu
lassen
1.zum eigenen
wissenschaftlichen Gebrauch,
wenn und soweit die Vervielfältigung zu
diesem Zweck geboten ist und sie
keinen gewerblichen Zwecken dient,
2.zur

Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die
Vervielfältigung zu
diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die
Vervielfältigung ein
eigenes Werkstück benutzt wird,
3.zur

eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch
Funk
gesendetes Werk handelt,
4.zum sonstigen
eigenen
Gebrauch,
a)wenn es sich um kleine Teile
eines
erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in
Zeitungen
oder Zeitschriften erschienen sind,
b)wenn
es sich um
ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.
Dies

gilt im Fall des Satzes 1 Nr. 2 nur, wenn zusätzlich
1.die

Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels
beliebiger
photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit
ähnlicher
Wirkung vorgenommen wird oder
2.eine
ausschließlich
analoge Nutzung stattfindet oder
3.das
Archiv im
öffentlichen Interesse tätig ist und keinen unmittelbar oder
mittelbar
wirtschaftlichen oder Erwerbszweck verfolgt.
Dies
gilt in den
Fällen des Satzes 1 Nr. 3 und 4 nur, wenn zusätzlich eine
der
Voraussetzungen des Satzes 2 Nr. 1 oder 2 vorliegt.

(3) Zulässig
ist, Vervielfältigungsstücke von kleinen
Teilen eines Werkes, von
Werken von geringem Umfang oder von einzelnen
Beiträgen, die in
Zeitungen oder Zeitschriften erschienen oder
öffentlich zugänglich
gemacht worden sind, zum eigenen Gebrauch
1.zur

Veranschaulichung des Unterrichts in Schulen, in nichtgewerblichen
Einrichtungen
der Aus- und Weiterbildung sowie in Einrichtungen der
Berufsbildung
in der für die Unterrichtsteilnehmer erforderlichen Anzahl
oder
2.für
staatliche Prüfungen und
Prüfungen in Schulen, Hochschulen, in
nichtgewerblichen Einrichtungen
der Aus- und Weiterbildung sowie in
der Berufsbildung in der
erforderlichen Anzahl
herzustellen
oder herstellen zu
lassen, wenn und soweit die Vervielfältigung zu
diesem Zweck geboten
ist. Die Vervielfältigung eines Werkes, das für
den Unterrichtsgebrauch
an Schulen bestimmt ist, ist stets nur mit
Einwilligung des Berechtigten
zulässig.


(4) Die
Vervielfältigung
a)graphischer
Aufzeichnungen von
Werken der Musik,
b)eines
Buches oder einer
Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen
vollständige
Vervielfältigung handelt,
ist, soweit sie
nicht durch
Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des

Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2
Satz
1 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit
mindestens
zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.


(5) Absatz 1, Absatz 2
Satz 1 Nr. 2 bis 4 sowie Absatz
3 Nr. 2 finden keine Anwendung auf
Datenbankwerke, deren Elemente
einzeln mit Hilfe elektronischer
Mittel zugänglich sind. Absatz 2 Satz 1
Nr. 1 sowie Absatz 3 Nr. 1
finden auf solche Datenbankwerke mit der
Maßgabe Anwendung, dass der
wissenschaftliche Gebrauch sowie der
Gebrauch im Unterricht nicht
zu gewerblichen Zwecken erfolgen.

(6) Die
Vervielfältigungsstücke dürfen weder
verbreitet noch zu öffentlichen
Wiedergaben benutzt werden. Zulässig ist
jedoch, rechtmäßig
hergestellte Vervielfältigungsstücke von Zeitungen
und vergriffenen
Werken sowie solche Werkstücke zu verleihen, bei denen
kleine
beschädigte oder abhanden gekommene Teile durch
Vervielfältigungsstücke
ersetzt worden sind.

(7) Die Aufnahme öffentlicher
Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen
eines Werkes auf Bild- oder
Tonträger, die Ausführung von Plänen und
Entwürfen zu Werken der
bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes
der Baukunst sind
stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.



Ob Abs. 4 auch auf Games zutrifft weiß ich nicht. Ich bin kein Jurist. Und ob Mit "Datenbackwerke" Games gemint sein könnten, ist mir auch unklar.
 
Haha, und nochwas:

Bedeutsam ist, dass die Schrankregelungen (§53) des Urheberrechtsgesetzes und
damit auch die Privatkopieschranke nicht für Software gelten. Für diesen
Bereich enthalten vielmehr die §§ 69a ff. UrhG (DE) bzw. § 40d (AT)
Sonderregeln, die keine vergleichbare Bestimmung enthalten.


wiki.

Hier kannst du alle entsprechenden Gesetze nachlesen:

http://dejure.org/gesetze/UrhG/69a.html
 
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