Der mit dem Urheberrecht.
da irrst du dich, steht im UrhG §53.
§ 53
Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch
(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines
Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf
beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar
Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine
offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich
gemachte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf
die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen,
sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen
auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger
photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher
Wirkung handelt.
(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen
- zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn und
soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und sie keinen
gewerblichen Zwecken dient,
- zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und
soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage
für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird,
- zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt,
- zum sonstigen eigenen Gebrauch,
- a) wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen
Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder
Zeitschriften erschienen sind,
b) wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.