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    Forenregeln


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News - Preispanne bei Amazon: Fehler machte Blu-rays spottbillig

tja hab in meinem ersten Posting geschrieben das ich in der Schweiz lebe, und hier ist es nun mal so das der Verkäufer mir das Ding was falsch angeschrieben ist auch zu diesem verkaufen muss und nicht einfach ein neues Preisschild hinmachen darf - danach dann schon,
Das ich nicht online kaufe hat aber einen völlig anderen Grund. + Vertraue ich nach wie vor weder Plastikgeld noch irgendwelchen Onlinetransaktionen.
Habe kurz mal nachgeschaut. Auch in der Schweiz gibt es die "Invitatio ad offerendum"! Der Verkäufer kann daher sogar sagen: "Nö, mit dir will ich keinen Kaufvertrag abschließen! Dir verkaufe ich keinen I-Pod etc." Denke, dass du eher an kulante Verkäufer geraten bist. Rein rechtlich, wie gesagt, muss der Verkäufer GAR NIX!

In dem Fall, dass du an der Kasse stehst, deine Ware aufs Band legst und auf Grund eines falschen Preisschildes von einem anderen Preis als der Verkäufer ausgehst, kommt zwar z.b. mit abscannen der Ware ein Vertrag zustande, der aber einen so genannten "versteckten Dissens" (unterschiedliche Preisannahme) enthält. Deshalb kann der Verkäufer den Vertrag wegen Irrtums sofort wieder anfechten!

Stelle dir mal vor ein schweizer Autoverkäufer hat bei nem Ferrari auf dem Preisschild statt 250.000€ nur 25.000€ hingeschrieben! Also ne Null vergessen! Meinst du im Ernst, dass du die Karre für den billigeren Preis bekommst! NEVER!!!
n Deutschland zählt nur der Preis an der Kasse.
Deine Beispiele beziehen genau auf das oben genannte und nicht auf einen Online Händler, hier sind Angebote und Kasse dirket miteinander verbunden. Der Vertrag wird hier bei Gefahrenübergang geschlossen, also wenn die Ware wirklich beim Kunden eintrifft.

Davor is es immer noch nur eine Offerte(auch wenn du an der virtuellen Kasse gezahlt hast). Da Amazon die Ware vor Auslieferung stoniert hat, ist kein Vertrag zu Stande gekommen. Hätten aber Kunden die Ware erhalten, dann hätte Amazon nichts mehr machen können.
 
Schöne Beiträge von Stephan1982 und Maiernator. Ihr habt beide Recht. Bei den Online-Händlern sollte man diesbzgl. in die AGB schauen. Einige bestimmen als Annahme-Zeitpunkt das Absenden der Ware (z.B. Amazon), andere wiederum den Erhalt der Ware durch den Kunden (ich glaube z.B. Conrad Electronics).

Problematisch sind diese Auszeichnungsfehler vor allem bei Ebay. Anfechtungen wegen Irrtums sind hier nicht immer ganz einfach, wie schon vielfach von Gerichten entschieden.
 
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