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News - Kurioses: Kurios: Jugendliche wegen Diebstahl virtueller Güter verurteilt

AW: News - Kurioses: Kurios: Jugendliche wegen Diebstahl virtueller Güter verurteilt

Ich sehe die Entscheidung des Gerichts als völlig richtig an. Das mit den virtuellen Gütern wäre mir persönlich relativ egal, aber deswegen mit einem Messer bedroht zu werden? Das ist was Anderes.
 
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was sind schon 200 stunden ???die hätten se auch nach sibirien schicken können :)
 
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Herbboy am 22.10.2008 17:56 schrieb:
dann halt ein anderes rein virtuelles beispiel: einer spielt grad auf ner LAN, geht kurz aufs klo, und ein "kumpel" setzt sich an den freien PC, schiebt einen wertvollen gegenstand zu seinem eigenen charakter rüber, klaut ihn also. der gegenstand wäre bei ebay 300€ wert. ist das ein diebstahl gleichwertig mit dem klau zB eines 300€-MP3players, der neben der tastatur lag?

nein.
ein "virtueller gegenstand" ist (nach dt. recht) keine sache (vgl. § 90bgb).
alleine daran scheitert der diebstahl schon.
 
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Bonkic am 22.10.2008 18:54 schrieb:
Herbboy am 22.10.2008 17:56 schrieb:
dann halt ein anderes rein virtuelles beispiel: einer spielt grad auf ner LAN, geht kurz aufs klo, und ein "kumpel" setzt sich an den freien PC, schiebt einen wertvollen gegenstand zu seinem eigenen charakter rüber, klaut ihn also. der gegenstand wäre bei ebay 300€ wert. ist das ein diebstahl gleichwertig mit dem klau zB eines 300€-MP3players, der neben der tastatur lag?

nein.
ein "virtueller gegenstand" ist (nach dt. recht) keine sache (vgl. § 90bgb).
alleine daran scheitert der diebstahl schon.
Wer das nötige Interesse mitbringt, kann sich zum Thema HIER vertiefend belesen.

Das was Bonkic sagte, findet man unter Punkt IV 1 a.
 
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Bonkic am 22.10.2008 18:54 schrieb:
Herbboy am 22.10.2008 17:56 schrieb:
dann halt ein anderes rein virtuelles beispiel: einer spielt grad auf ner LAN, geht kurz aufs klo, und ein "kumpel" setzt sich an den freien PC, schiebt einen wertvollen gegenstand zu seinem eigenen charakter rüber, klaut ihn also. der gegenstand wäre bei ebay 300€ wert. ist das ein diebstahl gleichwertig mit dem klau zB eines 300€-MP3players, der neben der tastatur lag?

nein.
ein "virtueller gegenstand" ist (nach dt. recht) keine sache (vgl. § 90bgb).
alleine daran scheitert der diebstahl schon.

das ist an sich doch grotesk. wenn man das gleiche spiel "real" spielen würde als "offline" rollenspiel, und die wertvollen gegenstände wären auf spielkarten gedruckt - das wäre ja an sich auch "virtuell" - aber was wäre denn dann? AFAIK wurden schon desöfteren leute wegen diebstahls wertvoller spiel/tauschkarten (yogidingsbms, baseballkarte usw.) verurteilt worden. der einzige unterschied zu nem computerspiel wäre ja dann, dass es in einem fall "ausgedruckt" ist, im andere nur als datenvermerk existiert.

demnach wäre an sich eine online gekaùfte aktienoption oder reservierung für einen even usw. auch wertlos?

*edit*: im links steht doch, dass es auch "immaterialgüterrechte" gibt. also kann man doch deswegen bestraft werden, wenn man das "klaut" ?
 
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Herbboy am 22.10.2008 19:52 schrieb:
das ist an sich doch grotesk. wenn man das gleiche spiel "real" spielen würde als "offline" rollenspiel, und die wertvollen gegenstände wären auf spielkarten gedruckt - das wäre ja an sich auch "virtuell" - aber was wäre denn dann? AFAIK wurden schon desöfteren leute wegen diebstahls wertvoller spiel/tauschkarten (yogidingsbms, baseballkarte usw.) verurteilt worden. der einzige unterschied zu nem computerspiel wäre ja dann, dass es in einem fall "ausgedruckt" ist, im andere nur als datenvermerk existiert.

demnach wäre an sich eine online gekaùfte aktienoption oder reservierung für einen even usw. auch wertlos?

*edit*: im links steht doch, dass es auch "immaterialgüterrechte" gibt. also kann man doch deswegen bestraft werden, wenn man das "klaut" ?
In der Zusammenfassung steht:
Zitat:
Demgegenüber schafft der Spieler bei den einzelnen Items eines Online-Spiels keinen von der Nutzung der Softwareplattform abgrenzbaren Mehrwert, sondern er nutzt nur Schöpfungen des Spielbetreibers im Rahmen der spielerischen Interaktion. Ein Immaterialgüterrecht des Nutzers liegt insoweit nicht vor. Virtuelle Items mögen zwar individualisierbar sein; sie sind aber vollkommen abhängig von der relativen Vertragsbeziehung; ihre Verwendungsmöglichkeit stellt nur eine Leistung im Rahmen des Software bzw. des Plattformnutungsvertrags dar.
EDIT:
Man muss diese Ansicht natürlich trotzdem nicht teilen. ;-)
 
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N-o-x am 22.10.2008 20:08 schrieb:
Zitat:
Demgegenüber schafft der Spieler bei den einzelnen Items eines Online-Spiels keinen von der Nutzung der Softwareplattform abgrenzbaren Mehrwert, sondern er nutzt nur Schöpfungen des Spielbetreibers im Rahmen der spielerischen Interaktion. Ein Immaterialgüterrecht des Nutzers liegt insoweit nicht vor. Virtuelle Items mögen zwar individualisierbar sein; sie sind aber vollkommen abhängig von der relativen Vertragsbeziehung; ihre Verwendungsmöglichkeit stellt nur eine Leistung im Rahmen des Software bzw. des Plattformnutungsvertrags dar.
EDIT:
Man muss diese Ansicht natürlich trotzdem nicht teilen. ;-)
ja gut, dann wäre aber auch ne eintrittkarte fürs phantasialand wertlos, weil du keinen mehrwert außerhalb des phantasialandes hast... oder eine gekaufte MP3 bei itunes, weil du die ja nur im vertragsrahmen mit itunes nutzen kannst... ziemlich dämliche begründung, find ich... und weltfremd...

würde man nen ausgedruckten gutschein im wert von 10€ für eine waffe für das onlinespiel haben, oder itunes das lied auf CD liefern, also was "in der hand", dann würd der gleiche jurist es vermutlich wieder anders sehen :ugly: sehr sehr seltsam... ;)
 
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Herbboy am 22.10.2008 20:20 schrieb:
ja gut, dann wäre aber auch ne eintrittkarte fürs phantasialand wertlos, weil du keinen mehrwert außerhalb des phantasialandes hast... oder eine gekaufte MP3 bei itunes, weil du die ja nur im vertragsrahmen mit itunes nutzen kannst... ziemlich dämliche begründung, find ich... und weltfremd...

würde man nen ausgedruckten gutschein im wert von 10€ für eine waffe für das onlinespiel haben, oder itunes das lied auf CD liefern, also was "in der hand", dann würd der gleiche jurist es vermutlich wieder anders sehen :ugly: sehr sehr seltsam... ;)
Ich greife mal den Phantasialand Vergleich auf. Eigentlich gar kein schlechter Vergleich.
Der einzige Unterschied, den ich noch sehe ist, dass du dir das Item im Spiel eben genau durch die "spielerische Interaktion" im Rahmen des Programms "verdienst".

Eine Phantasialand Karte bekommst du auf diese Art nicht, da du dich eben nicht in einer von einem Spielbetreiber kontrollierten Welt befindest.

Das Spiel ist quasi eine eigene parallele Welt.
Oer nennen wir sie einfach mal ... "virtuell". :ugly:
 
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Herbboy am 22.10.2008 19:52 schrieb:
demnach wäre an sich eine online gekaùfte aktienoption oder reservierung für einen even usw. auch wertlos?

langsam.
ich hab nur gesagt, dass ein virtuelles gut nach deutschem recht definitionsgemäss keine sache sein kann und deshalb ein "diebstahl" ausscheidet.
das heisst aber doch nicht, dass es nix wert sein kann oder darf.

um das mal zu verdeutlichen:
elektrischer strom ist auch keine "sache" in diesem sinne.
deshalb gibt es seit einem präzendenzfall den lustigen § 248 c stgb:
§ 248c Entziehung elektrischer Energie
 
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N-o-x am 22.10.2008 20:41 schrieb:
Herbboy am 22.10.2008 20:20 schrieb:
ja gut, dann wäre aber auch ne eintrittkarte fürs phantasialand wertlos, weil du keinen mehrwert außerhalb des phantasialandes hast... oder eine gekaufte MP3 bei itunes, weil du die ja nur im vertragsrahmen mit itunes nutzen kannst... ziemlich dämliche begründung, find ich... und weltfremd...

würde man nen ausgedruckten gutschein im wert von 10€ für eine waffe für das onlinespiel haben, oder itunes das lied auf CD liefern, also was "in der hand", dann würd der gleiche jurist es vermutlich wieder anders sehen :ugly: sehr sehr seltsam... ;)
Ich greife mal den Phantasialand Vergleich auf. Eigentlich gar kein schlechter Vergleich.
Der einzige Unterschied, den ich noch sehe ist, dass du dir das Item im Spiel eben genau durch die "spielerische Interaktion" im Rahmen des Programms "verdienst".
gut, dieses detail könnte man aber ebenso miteinbauen, zB sagen wir mal, es gibt dort für attraktionen eine spielgeldwährung. mit dem eintritt beokmmst du ein guthaben aber du kriegst bei bestimmten attraktionen auch spielgeld, wenn du besonders gut bist (zB sagen wir mal ein lasergewehr-schiessstand). das geld kannst du, wenn du willst, auch beim nächsten besuch einlösen. somit könnte man es durchaus auch bei ebay verkaufen an jemanden, der bald den freizeitpark besuchen will.

wo ist da dann noch der unterschied zu "goldklau" bei WoW? oder itemklau? (sofern dieses gold/item auch in der realen welt einen wert hat - den festzustellen könnte zwar ein problem sein, aber ich mein das jetzt rein prinzipiell)
 
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Bonkic am 22.10.2008 20:46 schrieb:
Herbboy am 22.10.2008 19:52 schrieb:
demnach wäre an sich eine online gekaùfte aktienoption oder reservierung für einen even usw. auch wertlos?

langsam.
ich hab nur gesagt, dass ein virtuelles gut nach deutschem recht definitionsgemäss keine sache sein kann und deshalb ein "diebstahl" ausscheidet.
das heisst aber doch nicht, dass es nix wert sein kann oder darf.
OMG - ich bin doch kein jurist - woher soll ich wissen, dass "diebstahl" nur auf sachen zutreffen kann? ob das nun juristisch "diebstahl" heißt, das ist doch egal. es muss doch einen tatbestand geben, der auf den "diebstahl" von virtuellen gegenständen bzw. deren benutzungsrecht zutrifft, sofern die einen meßbaren wert haben, egal ob das nun "diebstahl" heißt oder nicht ;) aber irgendwas, dass den "dieb" eines 300€-items "schwert des rostens" ähnlich bestraft als habe er ein rostiges 300€-dekoschwert geklaut...

gibt es für jeden nicht-material greifbaren gegenstand etwa ein eigenes "diebstahlgesetz", nur weil die legislative zu doof ist, es anders als mit "sache" zu formulieren, nur beim computerwesen fehlt das?

was ist zB mit mit einer software? nehmen wir mal ein kostenpflichitges downloadplugin für eine musiksoftware. das ist NUR mit der musiksoftware nutzbar, ist rein virtuell. wenn mir da einer den DLoad "klaut" und selber benutzt, wo ist da noch der unterschied zu einem item, das ich in einem rollenspiel gekauft hab (in manchen kann man ja durchaus auch item wirklich kaufen) ? das item ist auch ne art plugin, damit ich besser "musik mache" im spiel ;)

oder sagen wir mal, um das kaufen von items/plugins wegzulassen, es gibt ne software inkl. einer zugehörigen musikcommunity, bei der du dir plugins durch gute musik verdienen kannst (wird halt von anderen bewertet). diese plugins sind aber auch durchaus über zB ebay was wert und übertragbar.

ein virtueller gegenstand ist doch im grunde auch so was wie eine art lizenz oder berechtigung. wenn da einer nun in der realität den wisch mit der lizenz für ne ölquelle klaut: wird der dann nur für den diebstahl des blattes papier verurteilt, nicht aber für die ansichnahme der lizenz?
 
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Herbboy am 22.10.2008 21:05 schrieb:
OMG - ich bin doch kein jurist - woher soll ich wissen, dass "diebstahl" nur auf sachen zutreffen kann? ob das nun juristisch "diebstahl" heißt, das ist doch egal. es muss doch einen tatbestand geben, der auf den "diebstahl" von virtuellen gegenständen bzw. deren benutzungsrecht zutrifft, sofern die einen meßbaren wert haben, egal ob das nun diebstahl heißt oder nicht ;)

:ugly:

gibt es für jeden nicht-material greifbaren gegenstand etwa ein eigenes "diebstahlgesetz", nur weil die legislative zu doof ist, es anders als mit "sache" zu formulieren, nur beim computerwesen fehlt das?


tjaaaaa, ich bin da jetzt wirklich kein experte, aber ganz so einfach ist das hier für meine begriffe nicht.
das gäbe es die 2 netten folgenden §§ § 202a Ausspähen von Daten und § 202b Abfangen von Daten.
die könnte man hier (also bei der "entwendung" von virtuellem gut) auf umwegen vielleicht anwenden, keine ahnung.

es ist wohl einfach so, dass es in deutschland einen solchen fall einfach noch nicht gab.
falls es mal so weit kommt, muss sich die juristerei irgendwas zusammenbasteln.
und wenn so was zur gewohnheit wird, dann wird man vielleicht einen neuen tatbestand schaffen müssen.

ich schau vielleicht mal genauer nach, wenn ich dazukomme.
interessiert mich nämlich auch.

edit:
vielleicht kann man auch das urheberrecht noch zu rate ziehen.

edit2:
ich bin mir aber ziemlich sicher, dass ein dt. strafrichter bei einem solchen fall (jetzt mal die bedrohung aussen vor) ziemlich ins schwitzen geraten würde.
 
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Herbboy am 22.10.2008 20:55 schrieb:
gut, dieses detail könnte man aber ebenso miteinbauen, zB sagen wir mal, es gibt dort für attraktionen eine spielgeldwährung. mit dem eintritt beokmmst du ein guthaben aber du kriegst bei bestimmten attraktionen auch spielgeld, wenn du besonders gut bist (zB sagen wir mal ein lasergewehr-schiessstand). das geld kannst du, wenn du willst, auch beim nächsten besuch einlösen. somit könnte man es durchaus auch bei ebay verkaufen an jemanden, der bald den freizeitpark besuchen will.

wo ist da dann noch der unterschied zu "goldklau" bei WoW? oder itemklau? (sofern dieses gold/item auch in der realen welt einen wert hat - den festzustellen könnte zwar ein problem sein, aber ich mein das jetzt rein prinzipiell)
Wenn du das Spielgeld gegen echtes Geld tauschen kannst hat es ja einen Wert. ;-)

Anders, wenn du es nur dann bekommst, wenn du im Phantasialand bei einigen kostenlosen Attraktionen (ich geh mal davon aus, dass du nur den Eintrittspreis füs PhLand zahlst) gewinnen kannst. Dann dürfte die Sache mit dem realen Wert schwierig werden. Allerdings ist das Spielgeld dann immernoch anfassbar...

Wie Bonkic gesagt hat:
Dafür gibt es zur Zeit eine Regelungslücke, die entweder irgendein Gericht mal füllen (auslegen) müsste oder der Bundestag verabschiedet ein Gesetz.

Wenn der Handel mit virtuellen Gütern in Zukunft zu einem großen Geschäftszweig wird, der nicht sowieso gegen Urheberrechte verstößt (und das tut er aktuell ja fast immer, weil's in der EULA untersagt ist), wird es evtl. auch Gesetze geben, die das Thema genau behandeln. Bis dahin kann man eben nur bestehendes Recht auslegen bzw. irgendwie analog anwenden.

Und dann kommt unter Umständen was nicht ganz zufriedenstellendes bei raus, wie du ja schon bemerkt hast. :-)
 
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N-o-x am 22.10.2008 21:29 schrieb:
Herbboy am 22.10.2008 20:55 schrieb:
gut, dieses detail könnte man aber ebenso miteinbauen, zB sagen wir mal, es gibt dort für attraktionen eine spielgeldwährung. mit dem eintritt beokmmst du ein guthaben aber du kriegst bei bestimmten attraktionen auch spielgeld, wenn du besonders gut bist (zB sagen wir mal ein lasergewehr-schiessstand). das geld kannst du, wenn du willst, auch beim nächsten besuch einlösen. somit könnte man es durchaus auch bei ebay verkaufen an jemanden, der bald den freizeitpark besuchen will.

wo ist da dann noch der unterschied zu "goldklau" bei WoW? oder itemklau? (sofern dieses gold/item auch in der realen welt einen wert hat - den festzustellen könnte zwar ein problem sein, aber ich mein das jetzt rein prinzipiell)
Wenn du das Spielgeld gegen echtes Geld tauschen kannst hat es ja einen Wert. ;-)
items, die man über ebay gegen echtes geld "tauschen kann, doch auch ^^ :-D der einzige unterschied is, dass du bei nem item keine "münze" oder nen "wisch" hast. und selbst bei dem spielgeld wäre auch ne "virtuelle" lösung denkbar => du hast ein onlinelonto mit spielgeld, und an jeder attraktion "bezahlst" du mit deinen logins-daten. dann existiern nicht mal "münzen" oder "scheine".


nee nee, die juristerei ist IMHO einfach noch zu hinterwälderisch, was diese sachen betrifft. genauso wie ein gericht, das ernsthaft von einem webspace-anbieter forderte, dass er für die inhalte der seiten verantwortlich sei, die die mieter seines webspace dort online stellen, der der anbieter ja abgeblich leicht sehen könnte, was dort online gestellt wird. ja, nee, klar, waren ja nur ein paar tausend seiten mit teils täglich wechselndem inhalt :ugly: kein staatssanwalt/richter der welt käm aber auf der anderen seite auf die idee, einen hausvermieter zu verurteilen, weil in einer vom ihm vermieteten wohnung mit drogen gedealt wurde... :-]
 
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Herbboy am 22.10.2008 22:13 schrieb:
items, die man über ebay gegen echtes geld "tauschen kann, doch auch ^^ :-D der einzige unterschied is, dass du bei nem item keine "münze" oder nen "wisch" hast. und selbst bei dem spielgeld wäre auch ne "virtuelle" lösung denkbar => du hast ein onlinelonto mit spielgeld, und an jeder attraktion "bezahlst" du mit deinen logins-daten. dann existiern nicht mal "münzen" oder "scheine".
Puh jetzt wird's mir zu kompliziert. :-D
Ich meinte, dass du das Spielgeld an der Kasse des Parks in echtes Geld umtauschen kannst. Das Item kannst du ja nicht beim Online Betreiber gegen Geld eintauschen.

nee nee, die juristerei ist IMHO einfach noch zu hinterwälderisch, was diese sachen betrifft. genauso wie ein gericht, das ernsthaft von einem webspace-anbieter forderte, dass er für die inhalte der seiten verantwortlich sei, die die mieter seines webspace dort online stellen, der der anbieter ja abgeblich leicht sehen könnte, was dort online gestellt wird. ja, nee, klar, waren ja nur ein paar tausend seiten mit teils täglich wechselndem inhalt :ugly: kein staatssanwalt/richter der welt käm aber auf der anderen seite auf die idee, einen hausvermieter zu verurteilen, weil in einer vom ihm vermieteten wohnung mit drogen gedealt wurde... :-]
Ich will's garnicht weiter vertiefen, aber wir sind alle nur Menschen und die täglich überaus korrekt gefällten Urteile finden halt nicht soviel Beachtung, wie wenn mal richtig was daneben geht. Das kann man auch auf Ärztepfusch, Polizeigewalt, das Jugendamt usw. beziehen.
 
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N-o-x am 22.10.2008 22:57 schrieb:
Puh jetzt wird's mir zu kompliziert. :-D
Ich meinte, dass du das Spielgeld an der Kasse des Parks in echtes Geld umtauschen kannst. Das Item kannst du ja nicht beim Online Betreiber gegen Geld eintauschen.
nee nee, das kann man nicht beim betreiber umtauschen. du kriegst ja auch nix zurück, wenn du im phantasialand doch nur 1 von 20 fahrgeräten benutzt hast ;) hatte ja weiter oben geschrieben, dass du beim einritt halt AUCH etwas "geld" bekommst, aber später echtes geld zurückbekommen is nicht drin.



Ich will's garnicht weiter vertiefen, aber wir sind alle nur Menschen und die täglich überaus korrekt gefällten Urteile finden halt nicht soviel Beachtung, wie wenn mal richtig was daneben geht. Das kann man auch auf Ärztepfusch, Polizeigewalt, das Jugendamt usw. beziehen.
des is klar, aber das war damals ein größerer fall, bei dem erwarten MUSS, dass der richter auch genug fachleute hat, die ihm klarmachen, dass es eben nicht so ist, wie der richter dachte ;) AFAIK wurd das urteil sogar bestätigt.

inzwischen isses nur noch "bei kenntnis", also wenn der webprovider es merkt oder drauf aufmerksam gemacht wird, dann muss er handeln.
 
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"Außerdem hätten sie ihn geschlagen und mit einem Messer bedroht."

Braucht man mehr Gründe für eine Verurteilung ?!
Ich denke nicht !!!
 
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Richtig so! Die Kacker habens nicht anders verdient!
 
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Klar existieren sie.

Begründung: Virtuelle Gegenstände in Spielen können dieselbe Ursache für Gewalt auslösen wie echte Gegenstände.

Wer das nicht begreift lebt noch irgendwo in der Vergangenheit.
 
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Find ich gut :)
 
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