Zu "nicht werbefreundlichen Inhalten" zählen unter anderem:
Umstrittene Themen und sensible Ereignisse: Bei Videoinhalten rund um sensible Themen oder Ereignisse – unter anderem Krieg, politische Konflikte, Terrorismus oder Extremismus, Tod und tragische Vorfälle sowie sexueller Missbrauch – wird keine Werbung eingeblendet, auch wenn die Inhalte keine grausamen Bilder umfassen.
Drogen und Produkte mit gefährlichen Substanzen: Bei Videoinhalten, die den Verkauf, die Nutzung oder den Missbrauch illegaler Drogen, regulierter Drogen oder Substanzen sowie sonstiger gefährlicher Produkte bewerben, kann keine Werbung eingeblendet werden.
Schädliche oder gefährliche Handlungen: Bei Videoinhalten, die schädliche oder gefährliche Handlungen umfassen, die zu ernsthaften physischen, emotionalen oder psychologischen Schäden führen können, kann keine Werbung eingeblendet werden.
Hasserfüllte Inhalte: Bei Videoinhalten, die zu Diskriminierung aufgrund von Rasse oder ethnischer Herkunft, Religion, Behinderung, Geschlecht, Alter, Veteranenstatus, sexueller Orientierung, geschlechtlicher Identität oder einer ähnlichen Eigenschaft, die mit systematischer Diskriminierung oder Ausgrenzung verbunden ist, anstiften sowie Einzelpersonen oder Gruppen herabsetzen oder demütigen, kann keine Werbung eingeblendet werden. Satirische Inhalte oder Comedy sind davon möglicherweise ausgenommen. Es reicht jedoch nicht aus, Inhalte einfach als Comedy zu kennzeichnen. In diesen Fällen kann es trotzdem sein, dass das Einblenden von Werbung nicht möglich ist.
Unangemessene Sprache: Bei Videoinhalten mit derber oder vulgärer Sprache im gesamten Video kann möglicherweise keine Werbung eingeblendet werden. Vereinzelte derbe Ausdrücke führen nicht zwangsläufig dazu, dass keine Werbung eingeblendet werden kann, es kommt allerdings auf den Kontext an.
Unangemessene Verwendung von Figuren der Familienunterhaltung: Bei Videos, in denen Figuren oder Inhalte aus dem Bereich der Familienunterhaltung als Animation oder live in gewalttätige, sexuelle oder auf sonstige Weise unangemessene Handlungen einbezogen werden – auch im Rahmen von Comedy oder Satire – kann keine Werbung eingeblendet werden.
Aufhetzung und Erniedrigung: Bei aufhetzenden, aufrührerischen oder erniedrigenden Videoinhalten kann möglicherweise keine Werbung eingeblendet werden. Beispielsweise kann bei Videoinhalten, durch die Einzelpersonen oder Gruppen erniedrigt oder beleidigt werden, möglicherweise keine Werbung eingeblendet werden.
Sexuell anzügliche Inhalte: Bei Videos mit hochgradig sexuellen Inhalten, bei denen der Fokus beispielsweise auf nackten Körperstellen oder sexuellen Handlungen liegt, kann keine Werbung eingeblendet werden. Auch Inhalte mit Sexspielzeug, sexuellen Utensilien oder expliziten Gesprächen über Sex können möglicherweise nicht monetarisiert werden. Es gelten allerdings Ausnahmen für pädagogisch wertvolle Sexualkundevideos.
Gewalt: In Videos mit Inhalten, bei denen der Fokus auf Blut, Gewalt oder Verletzungen liegt und die ohne Kontext präsentiert werden, kann keine Werbung eingeblendet werden. Gewalt im Rahmen von Videospielen ist generell gestattet, Bildmontagen mit grundloser Gewalt allerdings nicht. Wenn gewalttätige Inhalte im Rahmen von Nachrichten, Lehrvideos, künstlerischen Projekten oder Dokumentationen gezeigt werden, kommt es auf den zusätzlichen Kontext an.