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Review auf privater Website zu Spielen mit USK 18 Wertung bedenklich?

I

ich98

Gast
Hi,

ich habe, wie ihr hoffentlich wisst (*unauffällig auf die Signatur deut* :-D), eine Website, wo ich Reviews veröffentliche.

Nun stellt sich die Frage, ob ich dort Spielereviews präsentieren kann zu Titeln, die das Siegel "keine Jugendfreigabe" besitzen. z.B.: Dark Messiah, HL² usw.


Gruß
 
ich98 am 07.03.2007 13:11 schrieb:
Hi,

ich habe, wie ihr hoffentlich wisst (*unauffällig auf die Signatur deut* :-D), eine Website, wo ich Reviews veröffentliche.

Nun stellt sich die Frage, ob ich dort Spielereviews präsentieren kann zu Titeln, die das Siegel "keine Jugendfreigabe" besitzen. z.B.: Dark Messiah, HL² usw.


Gruß

Ich würde mal sagen du darfst Spiele, die eine Freigabe haben auf jeden Fall präsentieren. Solche Reviews sind ja auch auf vielen anderen Webseiten (wie z. B. hier) einsehbar. Das Werbeverbot gilt ja nur für indizierte Spiele.

Zur Erklärung:

USK-Siegel "Kein Jugendfreigabe": Das Spiel darf nicht an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahern verkauft werden. Es kann nicht mehr indiziert und darf beworben werden.

Keine Einstufung: Das Spiel darf nicht an Kinder und Jugendliche verkauft werden, darf jedoch beworben werden. Es kann indiziert werden.

Indiziert: Das Spieldarf nicht an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren verkauft werden. Es darf nur in für Kunder und Jugendliche abgeschirmten Bereichen Bereichen verkauft werden und es darf keine nicht beworben werden.
 
Actionhero2300 am 07.03.2007 13:42 schrieb:
Ich würde mal sagen du darfst Spiele, die eine Freigabe haben auf jeden Fall präsentieren. Solche Reviews sind ja auch auf vielen anderen Webseiten (wie z. B. hier) einsehbar. Das Werbeverbot gilt ja nur für indizierte Spiele.
ich bräuchte das dann aber schon sicher.
Zur Erklärung:

[...]

kenn ich.
 
ich98 am 07.03.2007 14:26 schrieb:
Actionhero2300 am 07.03.2007 13:42 schrieb:
Ich würde mal sagen du darfst Spiele, die eine Freigabe haben auf jeden Fall präsentieren. Solche Reviews sind ja auch auf vielen anderen Webseiten (wie z. B. hier) einsehbar. Das Werbeverbot gilt ja nur für indizierte Spiele.
ich bräuchte das dann aber schon sicher.
Zur Erklärung:

[...]

kenn ich.


ein einfaches review von spielen "ohne jugendfreigabe" ist mit sicherheit kein problem (sonst wäre es ja auch ein problem, USK 12 oder 16 zu reviewen, da ja dort ebenfalls der zugang zur review für jugendliche gegeben ist, die noch keine 12/16 sind), nur musst du in jeden falle auf screenshots verzichten, die für sich evtl. "ohne jugendfreigabe" eingestuft werden könnten.

spiele ohne freigabe bzw. indiziert solltest du aber vorischtshalber nicht rewiewen.
 
ich98 am 07.03.2007 13:11 schrieb:
Nun stellt sich die Frage, ob ich dort Spielereviews präsentieren kann zu Titeln, die das Siegel "keine Jugendfreigabe" besitzen. z.B.: Dark Messiah, HL² usw.


wieso nicht ?
bei indizierten, oder gar beschlagnahmten spielen könnte das evtl. anders aussehen (vgl. juschg).
 
ich zitiere aus einem Artikel über indizierte Spiele:
[quote="Rechtsberatung" PCPP 02/07]Indizierte Spiele dürfen - wie andere indizierte Medien - nicht auf Websiten angekündigt oder angepriesen werden, die von Kindern oder Jugendlichen eingesehen werden können (§15 Abs. 1 Nr.5 Jugendschutzgesetz). [...] Das Verbot gilt nach Meinung der Gerichte und Staatsanwälte nicht nur für den Hersteller des Spiels, sondern auch für Medien, die darüber berichten. Nicht einmal wenn man kritisch über das Spiel berichtet, ist man auf der sicheren Seite.
[...]
Dieselben Verbote gelten übrigens auch für einige Spiele, die nicht indiziert sind: nämlich für solche, die "schwer jugendgefährdend" oder mit einem indizierten Spiel "inhaltsgleich" sind.[/quote]

Dieser Absatz macht mir jetzt Sorgen.
 
ich98 am 07.03.2007 14:45 schrieb:
ich zitiere aus einem Artikel über indizierte Spiele:
[quote="Rechtsberatung" PCPP 02/07]Indizierte Spiele dürfen - wie andere indizierte Medien - nicht auf Websiten angekündigt oder angepriesen werden, die von Kindern oder Jugendlichen eingesehen werden können (§15 Abs. 1 Nr.5 Jugendschutzgesetz). [...] Das Verbot gilt nach Meinung der Gerichte und Staatsanwälte nicht nur für den Hersteller des Spiels, sondern auch für Medien, die darüber berichten. Nicht einmal wenn man kritisch über das Spiel berichtet, ist man auf der sicheren Seite.
[...]
Dieselben Verbote gelten übrigens auch für einige Spiele, die nicht indiziert sind: nämlich für solche, die "schwer jugendgefährdend" oder mit einem indizierten Spiel "inhaltsgleich" sind.

Dieser Absatz macht mir jetzt Sorgen. [/quote]

das kann sich nur auf noch nicht geprüfte spiele beziehen, denn wenn ein spiel geprüft wird und schwer jugendgefährdend oder inhaltsgleich zu einem indizierten spiel wäre,dann wäre es auch indiziert. zudem dürfte dann laut dieser meinung auch die PCGames und andere websites offizieller magazine probleme bekommen, wenn damit auch "normale" USK18 spiele gemeint sind, die inhaltlich ähnlich sind wie indizierte spiele...

und die rede ist nur von "einigen" spielen, d.h. vermutlich bezieht sich der autor eben auf in D noch nicht geprüfte spiele, die aber wegen ihres inhaltes mit sicherheit indiziert würden.


insofern mach dir keine sorgen.

du wirst auch IMMER irgendwo nen juristen finden, der irgendwelche eventualitäten kunstruieren kann, bei denen es vielleicht dann doch ein problem ist. ;)
 
ich98 am 07.03.2007 14:45 schrieb:
nämlich für solche, die "schwer jugendgefährdend" oder mit einem indizierten Spiel "inhaltsgleich" sind.
Dieser Absatz macht mir jetzt Sorgen.


muss er nicht :
"schwer jugendgefährdende" medien sind in aller regel ebenfalls auf dem index zu finden, dabei handelt es sich um absolute ausnahmefälle, dei für sich genommen schon eine straftat darstellen.

ich glaub kaum, dass du solche spiele besitzt, geschweige denn einen test dazu verfassen willst.

bei "inhaltsgleichen" spielen sind bspw die versionen für verschiedene formate gemeint, die automatisch - ohne prüfung - als indiziert gelten.

wenn bspw die ps2- version indiziert wäre und kurz darauf eine pc version mit gleichem inhalt erscheint, so ist diese ebenso indiziert.
 
wie ist das jetzt bei Titeln wie Dark Messiah und Half Life 2.

Die sind jetzt gestattet, da es keine Version gibt, die inhaltsgleich indiziert ist?
 
ich98 am 07.03.2007 15:22 schrieb:
wie ist das jetzt bei Titeln wie Dark Messiah und Half Life 2.

Die sind jetzt gestattet, da es keine Version gibt, die inhaltsgleich indiziert ist?

die spiele haben eine freigabe, also kannst du das machen. es kann keine inhaltsgleiche version geben, die indiziert ist, das ist unlogisch. also zB die PS2 version ist indiziert und PC nicht. wenn das so ist, dann sind die spiele aber nicht inhaltsgleich.

es gibt sonderfälle, zB HL1 war zuerst die US-version auf dem markt, die wurde indiziert. da muss/sollte man dann "Half Life (dt.) "schreiben. auch zB bei quake4.

rein theoretisch wären ALLE nicht in D offiziell vertriebenen US-versionen ungeprüft und qausi-indiziert, nur: das würde für alle US-versionen auch von super mario brothers gelten, d.h. dann müßtest du ja hiter JEDES spiel (dt.) schreiben, um darauf hinzuweisen, dass es nicht nicht US-version ist... aber das brauchst nicht.


zudem hättest du da als privatperson IMHO mit sicherheit maximal eine aufforderung zu befürchten, das zu ändern, da man von dir als privatperson ja nicht verlangen kann, dass du solche einzelfälle auch kennst. genau wie man von einem privatkomsumenten ja auch weniger rechtskenntnisse verlangt und voraussetzt als von einem kaufmann.
 
Also Nali scheint deine Einwände für unproblematisch zu halten ;) . Wenn du nicht extra die brutalsten Bilder auswählst und am besten noch auf die Jugendfreigabe geziehlt hinweißt sollte das kein Problem sein.
 
olstyle am 07.03.2007 16:34 schrieb:
Also Nali scheint deine Einwände für unproblematisch zu halten ;) . Wenn du nicht extra die brutalsten Bilder auswählst und am besten noch auf die Jugendfreigabe geziehlt hinweißt sollte das kein Problem sein.

mhm

habe jetzt eine Antwort von der PCPowerplay Redaktion bekommen, die schließlich den Artikel geschrieben hat:

Martin Deppe schrieb:
über USK-18-Titel darfst Du berichten, sie auch bewerten. Machen wir ja auch. Kritisch sind "nur" zu deftige Shots oder Textpassagen.

also ich darf. :]
 
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