Da muss ich dir Wiedersprechen.
Hier ein Ausschnitt aus dem JuSchG §18 Satz 2:
Die Liste ist in vier Teilen zu führen.
1.In Teil A (Öffentliche Liste der Trägermedien) sind alle Trägermedien aufzunehmen, soweit sie nicht den Teilen B, C oder D zuzuordnen sind;
2.in Teil B (Öffentliche Liste der Trägermedien mit absolutem Verbreitungsverbot) sind, soweit sie nicht Teil D zuzuordnen sind, Trägermedien aufzunehmen, die nach Einschätzung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien einen in § 86, § 130, § 130a, § 131, § 184a, § 184b oder § 184c des Strafgesetzbuches bezeichneten Inhalt haben;
Was bedeutet:
Ist es auf Liste A darf man es verkaufen, aber nicht bewerben.
Ist es aber auf der Liste B, herrscht ein Verbreitungsverbot und kann von einem Gericht, welches unabhängig von der BPJM ist, sogar eine Beschlagnahmung verhängen.
Clive Baker's Jericho ist zum Beispiel ein lustiger Fall. Es bekam keine USK Freigabe, also Verkauf ab 18, und konnte so auf den Index landen. Die BPJM sah aber davon ab. Daher konnte man eine Zeitlang ganz öffentlich das Spiel ohne USK-Siegel kaufen. Ich habe meine Kopie zum Beispiel damals in einem Saturn gekauft.
Quelle des Zitates des Gesetzes:
JuSchG - Einzelnorm