Da war aber der inhaltliche Fehlerteufel am Werk:
Um einen Titel vom Index zu streichen - was frühestens nach 10 Jahren Indizierung geht - tagt zunächst ein Gremium aus 3 Personen. Hier muss eine einstimmige Entscheidung getroffen werden. Kommt diese nicht zu Stande, trifft sich ein 12er Gremium. Und hier langt dann die 2/3-Mehrheit.
Es stimmt (fast - dazu gleich mehr), dass Spiele, welche eine Altersfreigabe bekommen haben, nicht mehr indiziert werden können.
Zum Interesse: Das war früher anders, man wollte aber mit der Jugendschutznovelle eine bessere Klarheit zwischen den Behörden schaffen. Ist ja klar, dass es seltsam wirkt, wenn die eine Behörde die Meinung vertritt, ein Medium sei ab 16 freizugeben und die andere, dass das Medium in den Schredder wandern muss.
Aber: Jedes Medium - egal welche Freigabe es besitzt - kann theoretisch beschlagnahmt werden und nicht nur, wie der Artikel suggeriert, die Kandidaten auf Liste B. Eben falls in einer FSK12 WWII Simulation noch Hakenkreuze gefunden werden zum Beispiel. Ein aktueller Fall ist aus der Rechtsprechung nicht bekannt, aber wie gesagt, es ist vorgesehen, dass das geht.
Ein Titel der beschlagnahmt wird, ist übrigens automatisch in Liste B aufzunehmen und zu indizieren. In diesem Konstrukt, wäre also auch eine Indizierung trotz Altersfreigabe möglich.
Fun Fact:
Werbeverbot gilt für "nur" indizierte Medien. Sobald ein Titel beschlagnahmt ist, fällt auch das Werbeverbot.
Der Gedanke dahinter: Durch die Indizierung sollen erwachsene Käufer/innen die Möglichkeit bekommen, das Medium trotzdem noch in Deutschland erwerben zu können, wenngleich "unter der Ladentheke." Den Titel gibt es theoretisch also noch in Deutschland. Damit ein/e Jugendliche/r nun nicht auf die Idee kommt, sich den besorgen zu wollen, will man verhindern, dass er/sie [der/die Jugendliche] überhaupt von dem Titel weiß. (Wer das für absurd hält, muss bedenken, dass das Internet als Massenmedium wirklich noch nicht so alt ist.)
Einen beschlagnahmten Titel kann man aber hier nicht kaufen, daher darf der/die Jugendliche auch wissen, dass es einen "Romero´s Dawn of the Dead im Argento Cut" gibt. Kaufen kann er/sie ihn ja eigentlich eh nicht.
Wen es interessiert, was passiert bzw. passieren kann, wenn man sich derlei Titel aus dem Ausland bestellt.
Das schlimmste, was einem/einer Erwachsenen Käufer/in bei Bestellung eines indizierten Titels widerfahren kann, ist, dass der Artikel zu der städtischen Zollbehörde geschickt wird und der/die Käufer/in seinen/ihren Ausweis dort vorlegen muss, um das Spiel zu bekommen.
Bei beschlagnahmten Titeln ist es etwas bitterer. Erwischt der Zoll so einen, wird das Medium zerstört. Der/Die Käufer/in erhält eine Nachricht, aber natürlich nicht das Geld zurück. Anzeigen können (!) gegen den Versender gehen, aber nicht gegen den/die Käufer/in - zumindest nicht bei den für uns relevanten beschlagnahmten Titeln, also jene die nach §131 StGB beschlagnahmt sind. Wer sich Titel bestellt, die nach §184b StGB verboten sind, der hat auch als Käufer/in mit Strafe zu rechnen.
Titel, welche nicht oder noch nicht durch die FSK geprüft worden sind, sind wie einfache indizierte zu behandeln. Daher ist zum Beispiel auch das neue "Syndicate" nur unter dem Ladentisch legal.
Ein nettes Video, besonders gegen Ende für Gamer/innen, dazu findet man hier. Eine knapp 8 Minütige Dokumentation aus 1991 über die BPJM (damals noch BPJS). Frau Monssen-Engberding ist übrigens noch heute Vorsitzende.
http://www.spiegel.de/video/video-1106156.html