Nach geltendem Urheberrecht müssen Hersteller von Geräten, die zur Vervielfältigung eines geschützten Werkes für erlaubte Privatnutzung dienen können, die Urheber vergüten.
Heißt das im Gegenzug dann auch, dass man mit so einem Gerät (für das diese 12-€-Abgabe bereits entrichtet wurde) dann wieder frei nach Lust und Laune "Kopierschutzmechanismen umgehen" darf?
Oder heißt das jetzt etwa:
man darf weiterhin nur Kopieren, was einem die Hersteller (per Weglassen eines Kopierschutzes) erlauben - muss aber diese Gebühr bezahlen?
Oder anders ausgedrückt:
mal angenommen, kein Hersteller bringt mehr eine Software, Musik, etc. ohne Kopierschutz heraus.
Dann existieren bald auch keine "geschützten Werke" mehr, die man privat vervielfältigen dürfte - muss aber trotzdem die Urheber 12,- € für Vervielfältigungen vergüten, die einem die Urheber gar nicht ermöglicht haben.
Aus dem Urteil werde ich so nicht schlau.