Der BGH hat klar entschieden, dass Software als Sache anzusehen ist und bei einem Kauf einer Sache wird das Eigentum laut BGB nun einmal übertragen. Begründung des BGH damals, du kaufst auch ein Buch nicht wegen dem Papier sondern wegen dem geschriebenen Inhalt und der "Datenträger" spielt keine Rolle.
Das Problem ist nur, dass die Beantwortung der Frage alleine, inwiefern Software als "Sache" anzusehen ist, Dich kein Stück weiter bringt. Worum es geht, ist die Accountbindung auf Plattformen wie Steam, Uplay usw. So lange es die nicht ermöglichen, eine Lizenz von einem auf einen anderen Account zu übertragen, hast Du halt verloren. Und nochmal: Es gab schon diesbezügliche Prozesse gegen Steam und Valve hat sie alle gewonnen. Hier nur mal ein willkürlich gegoogelter Link dazu:
Games-Anwalt: Neues Urteil bei Verbraucherschutz gegen Valve und Steam - - News | GamersGlobal
Wenn Du's genauer haben willst, guckst Du hier:
https://dejure.org/dienste/vernetzu...rlin&Datum=21.01.2014&Aktenzeichen=15 O 56/13
Und diese Urteile und deren Begründungen haben auch durchaus Hand und Fuß. Man muss sie eben nur mal lesen und auch tatsächlich verstehen wollen.
Was die Lizenzbestimmungen angeht so ist in Deutschland der Händler also z.B. Media Markt oder Amazon dein Vertragspartner und nicht der Hersteller. Sämtliche Konditionen und Bedingungen (und das sind Lizenzen letztlich) müssen dem Kunden beim Kauf(!) vorgelegt werden, sonst haben sie keine Gültigkeit. Was du also als EULA oder AGB abnickst, wenn du eine Software installierst, nachdem du sie schon lange gekauft und bezahlt hast, ist irrelevant!
Das ist die gesetzliche Lage in Deutschland und z.T. auch in Europa (siehe Weiterverkauf gebrauchter Software).
Solche formaljuristischen Kleinkriege sind doch längst von der Lebenswirklichkeit eingeholt worden. Natürlich haben Plattformen wie Steam und Co. ihre eigenen AGBs und wie für alle AGBs gilt auch hier, dass man die vorher lesen und ein Produkt eben nicht kaufen sollte, wenn man damit nicht einverstanden ist. Wenn Dich ein Händler entweder nicht darauf hinweist, dass ein Produkt zu seiner Aktivierung Steam benötigt, oder er nicht bereit oder dazu in der Lage ist, Dir die Möglichkeit zu verschaffen, dass Du Dir die Steam-AGBs vor dem Kauf durchlesen kannst, dann ist das erst mal das Versäumnis des Händlers und nicht das von Valve. Dass Steam während der Installation diese AGBs noch mal auf den Tisch bringt, entlässt den Verkäufer ja nicht aus seiner Verantwortung, diese Dir vor dem Kauf mitzuteilen.
Und es mag ja auch durchaus sein, dass gewisse Teile dieser AGBs in Deutschland unwirksam sind, aber die relevanten sind es eben nicht (s.o.).
Interessant, in der Tat, aber doch eine ganz andere Baustelle. Da geht's ja nicht um Software, Lizenzen und Accountbindungen, sondern um virtuelle Gegenstände in Spielen wie WoW. Wobei ja auch dieser Aufsatz die Auffassung vertritt, dass man mit solchen Dingen weder Eigentum noch Besitz erwirbt:
"Virtuelle Gegenstände können losgelöst von der zu Grunde liegenden Software und ihrer Einbindung in eine virtuelle Umgebung als unkörperliche Gegenstände im Sinne des BGB qualifiziert werden. Mangels Körperlichkeit sind sie den Immaterialgütern zuzurechnen. Ein absolutes Recht an einem virtuellen Gegenstand, welches in dessen Eigenschaft als vermögenswertes Objekt der virtuellen und realen Welt begründet ist, ist nicht anzuerkennen. ... Auch Eigentum im Sinne von § 903 BGB oder Besitz nach § 854 BGB kann an virtuellen Gegenständen nicht erworben werden, da sich sowohl das Eigentum als auch der Besitz abschließend nur auf körperliche Gegenstände bezieht. Es existiert daher auch kein 'virtuelles Eigentum'."